Arbeit von Handwerker nicht vollständig ausgeführt, Rg. kürzen?

Diskutiere Arbeit von Handwerker nicht vollständig ausgeführt, Rg. kürzen? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; So einfach kann man das auch mißverstehen. R.D. hat aber nix davon geschrieben, daß jemand Geld bekommen würde, sondern nur, daß es Anwaltspost...

  1. #21 Rudolf Rakete, 27.04.2012
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    Die Werbung ist nicht von mir!
    Jepp und das "von wem auch immer" ist oft der der ihn beauftragt hat. Was ist den anderes an Post vom Anwalt als Post vom Handwerker selber?
     
  2. Lukas

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    Ganz einfach: Die Post vom Handwerker ist kostenlos und die vom Anwalt umsonst.:D

    Gruß Lukas
     
  3. #23 gibtsdas, 06.05.2012
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    Hallo,

    wir haben bei unserem Bau prinzipell das 2-3 fache der jeweiligen Leistung einbehalten, wenn die Leistung
    noch nicht erbracht war. Das ist zulässig und sinnvoll, weil die Leistung dann in der Regel noch kommt,
    wenn nicht brauchts die finanzielle "Masse" um handlungsfähig zu bleiben. Vor Neubeauftragung aber noch mal
    Termin setzen - wer fair behandelt werden will, muss selbst fair sein.

    Grund der Zulässigkeit des Sondereinbehalts: Bei Beauftragung eines neuen Handwerkers wirds in der Regel teurer
    als bei der Erstausschreibung, bei der jemand unbedingt den Auftrag wollte. Aber fair sein und später den Differenzbetrag
    an den Ersthandwerker auszahlen, es sei denn, es kam zu finanziellen Schäden wegen Bauzeitverlängerung o. a. (Zinsen!)
    Dann abziehen!

    Wo die Moral fehlt, bekommt man die Schlingel nur übers Geld. Nerven wie Stricke brauchs auch. Zum Glück sind solche Firmen
    die Ausnahmen.

    Übrigens war uns das Geld nie egal. Warum sollte sich jemand ohne Leistung bereichern? Arbeiten andere Leute nicht auch ehrlich?
    Wir habens so wie oben beschrieben gehandhabt - sozusagen zum Abgewöhnen. Man muss auch an junge unerfahrene Leute denken.
    Gewohnt scheinen die Firmen das nicht zu sein - schade eigentlich. Griechenland lässt grüßen.
     
  4. #24 Ralf Dühlmeyer, 07.05.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Werte Frau Betriebswirtin:

    Gesetzlich ist nur noch ein Einbehalt bis zum Doppelten der orstüblichen Kosten zulässig. Also bitte keine Märchen verbreiten! Das wollen wir hier nicht!
    Und für eine Neubeauftragung braucht es auch mehr als eine Terminsetzung! Also bitte auch hier keine Verwirrung stiften!
     
  5. #25 gibtsdas, 09.05.2012
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    Hallo Herr Architekt,

    wenn sich die Höhe des möglichen Sondereinbehalts geändert hat, dann eben das doppelte der noch nicht
    erbrachten Leistung einbehalten. Die Reihenfolge des Ablaufs hat Uban bereits in seinem Beitrag aufgezeigt.

    Auch wir haben Einbehalt getätigt, Fotos gemacht, die Kürzung mit Begründung der Firma mitgeteilt, einen
    angemessenen Termin zur Fertigstellung gesetzt und Fremdvergabe bei Nichtleistung angedroht.

    Unser Architekt war gegen jegliche Sondereinbehalte, er hätte eine Fertigstellungsprämie lieber gesehen, weil
    er die Firmen noch für seine späteren Projekte begeistern wollte. Hier prallen eben unterschiedliche Interessen
    aufeinander.

    Sondereinbehalte machen Sinn - für die Bauherren, nicht für die Architekten.

    Einen schönen Abend.
     
  6. #26 gibtsdas, 09.05.2012
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    ... was ich noch vergessen habe: die Firmen haben letztlich den vereinbarten Betrag entsprechend ihrer Leistung erhalten.
    So soll es doch sein, oder? :winken
     
  7. #27 Ralf Dühlmeyer, 09.05.2012
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    Das, was Sie "Sondereinbehalte" nennen, ist schlicht und ergreifend ohne vorherige vertragliche Vereinbarung unzulässig!

    Erbrachte mängelfreie Leistung ist vollumfängich gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten, nicht fertiggestellte Arbeiten sind entsprechend der ausstehenden Restarbeit in der Bezahlung zu mindern. (90 % der Leitung erbracht = 10 % Einbehalt).

    Nur für mangelhafte Leistungen kann bis zum zweifachen des ortsüblichen Preises ohne vertragliche Vereinbarung einbehalten werden!

    Wer beschleunigtes Arbeiten erreichen will, kann z.B. vertraglich Abschlagszahlungen ausschliessen. Wenn er dann noch Anbieter für die Leistung findet und den Zinsaufschlag bezahlen ann und will!
     
  8. bernix

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    ....plus Mindermengenzuschlag....oder glaubst du allen Ernstes ein Handwerker bekommt von mir 90%, wenn ich weiß oder annehmen muss, dass mich die Erledigung der wertmäßig restlichen 10% das Doppelte kosten wird, weil kein Handwerker (verständlicherweise!) den Auftrag für das gleiche Geld nicht machen kann oder will.....
     
  9. #29 Gast036816, 09.05.2012
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    Gast036816 Gast

    juristisch nicht einfach durchsetzbar, denn die mehrkosten musst du im falle des falles als deinen schaden nachweisen.
     
  10. #30 Ralf Dühlmeyer, 09.05.2012
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    Falsch - dafür kann man VOR Auftragsvergabe einen Sicherheitseinbehalt von 10 % auf alle Abschlagsrechnungen vereinbaren!
     
  11. #31 gibtsdas, 12.05.2012
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    Hallo alle zusammen,

    ist es denn zulässig, dass einige wenige Handwerker die vertraglich vereinbarte Leistung nicht fertig stellen?
    Am Anfang der Leistung wird in der Regel Masse gemacht wird, d.h. es ist leichter verdientes Geld als später
    bei den Feinheiten, die in der Regel aufhalten? Ich denke es ist nicht zulässig.

    Der Sicherheitseinbehalt von 10 % jeder Abschlagszahlung ist sowieso in Ordnung, es sei den es liegt eine
    Bürgschaftsurkunde vor, dann sind es nur 5%. Wenn die Leistung aber soweit nicht in Ordnung war,
    wie hier in dem Falle, dann sieht die Sache ganz anders aus. Hier können wegen der
    fehlenden Leistung noch enorm hohe zusätzliche Kosten auf den Bauherren zukommen,
    also Sondereinbehalt.

    Natürlich sind Mehrkosten bei der Notwendigkeit einer Neuvergabe nachweisbar. Das ist doch
    nicht das Problem. Die Mehrkosten kommen doch von ganz alleine. Das ist jedem Handwerker bewußt,
    deshalb wird die Leistung bei Androhung ja in der Regel doch noch schnell zu Ende gebracht.
    Was an Geld aus dem Sondereinbehalt für die Fertigstellung der Leistung nicht "gebraucht" wird, geht
    sowieso wieder an den ersten Handwerker. Der Bauherr behält es nicht, wenn die Leistung dann erbracht
    wurde.

    Also Herr Architekt, das Geld bekommt der, der die Leistung erbringt.

    Was ist daran falsch? Andere Firmen erbringen ja auch ihre Leistun und verlangen
    nur das, was sie gemacht haben.

    Sie lassen sich als Architekt von den Bauherren bezahlen und unterstützen Firmen, die
    ihre vertraglich vereinbarte Leistung nicht voll erbringen? Verdienen Sie vielleicht an Bauzeit-
    verlängerung?
    Fehlt in der Architektenausbildung Ethik?

    Auch wenn Ihr Motto ist: ".. Das machen wir schon immer so." -

    So einen Architekten wollen wir nicht.

    Einen schönen Abend
     
  12. Lukas

    Lukas

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  13. ktown

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    @gibtsdas: Sie haben da bei ihrer Baumaßnahme aber mächtig Glück gehabt, dass sie an keinen Handwerker geraten sind der sich im BGB bzw. in der VOB gut auskennt. Ihre Vorgehensweise ist durch keinen § gesichert und kann für den Bauherrn kräftig in die Hose gehen.
     
  14. #34 Baufuchs, 13.05.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das oben geschriebene ist schlicht Unfug und entspricht in keinster Weise den gesetzlichen Regelungen.

    Ríchtig ist:

    1.) Verlangt ein Unternehmer Abschlagszahlungen, so hat er vor der ersten Zahlung Sicherheit von 5% des Gesamtauftragswertes zu stellen.
    2.) Für die Fälligkeit einer Abschlagszahlung ist Voraussetzung, dass das Teilgewerk "vertragsgemäß", also mängelfrei und vollständig erbracht wurde.
    Wurde nicht vollständig erbracht, ist die Zahlung nicht fällig, sind erhebliche Mängel vorhanden ist die Zahlung nicht fällig. Bei kleineren Mängeln kann ein Einbehalt vom bis zum 2-fachen der Mängebeseitigungskosten vorgenommen werden.
    3.) Sicherheitseinbehalte (also unabhängig von Mängeln) von Abschlagsrechnungen sind nur dann zulässig, wenn diese Einbehalte vertraglich vereinbart wurden.
     
  15. #35 gibtsdas, 14.05.2012
    gibtsdas

    gibtsdas

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    Hallo zum Sonntag,

    Bauherren empfehle ich folgende Literatur: "Die häufigsten Baufehler" von Haufe, die VOB und seit diesem Forum: "Bauen mit Architekten".

    Wir haben wie üblich eine Bürgschaftsurkunde in Höhe von 5 % des Gesamtvolumens gefordert oder
    5 % der jeweiligen Rechnung einbehalten (das war vertraglich vereinbart). Diese Einbehalte konnten durch Vorlage einer Bürgschaftsurkunde jederzeit abgelöst werden und wurden dann sofort ausbezahlt. Das wurde von Handwerkern oft genutzt.

    Die Bürgschaftsurkunde bzw. diese 5 % Einbehalt dienen der evtl. Mängelbeseitigung nach Abnahme und werden nach Ablauf von
    5 Jahren (das war i. R. die vertraglich vereinbarte Gewährleistungzeit) ausbezahlt.

    Weitere 5 % als sogenannnte Fertigstellungsgarantie wurden im Vertrag festgelegt, das ist zulässig. Diese Einbehalte wurden
    nach Fertigstellung ausbezahlt. (Sind also zusammen 10 %, nach Fertigstellung 5 % - und absolut kein Unfug).

    Bei Rechnungen über Leistungen, die noch Mängel haben (... aufgehört und unfertig wie hier ist auch ein Mangel), kann das 2fache der jeweiligen Leistung als Sondereinbehalt abgezogen werden. Nach Mangelbeseitigung wird auch das ausbezahlt - an wen - das liegt in der Hand des 1. Handwerkers. Der 1. Handwerker kann es ja auch selbst machen, das ist für ihn günstiger.
    Und um soetwas ging es hier.

    Ja, ein ordentlicher Vertrag sollte vorhanden sein, siehe Literaturhinweis.
    Wer als Bauherr die Verträge nicht selbst machen will, sollte noch mal die Beiträge der Architekten durchschauen
    und auf das Werteverständnis achten.

    Schönen Abend.
     
  16. #36 Baufuchs, 14.05.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @gibtsdas

    Dir ist aber schon klar, dass Du in #31 etwas anderes geschrieben hast?
     
  17. Neutal

    Neutal

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    Es ist ja schön für die Verlagshäuser, wenn hier Literaturempfehlungen rausgegeben werden. Allerdings ist das Baurecht und die VOB nicht so einfach, das es gnügt ein paar Zeilen zu lesen und sich im Recht zu wähnen.
    Man kann nicht hergehen und einzelne Passgen zitieren ohne die anderen zu kennen. Manch einer hat sich hier schon selber ein Bein gestellt. Selbst die VOB ist ohne weiteres oftmals schwer zu deuten. Ich hatte lange mit einem Anwalt zu tun, der die VOB leider nicht verstanden hat, sich aber im Recht wähnte. Nach langer Zeit der Verhandlungen ist es aber gelungen Ihn zu bekehren.
    Wenn aber diese Bücher schon in Haushalt sind bitte nicht die Kapitel mit den Rechten und Pflichten der Bauherren vergessen.
     
  18. #38 gibtsdas, 17.05.2012
    gibtsdas

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    Na nu,

    es geht hier natürlich nicht darum, Verlagshäuser zu bevorteilen, aber schon darum, Bauherren ein wenig zu schützen. Angesichts einiger Architektenbeiträge und einiger Beiträge von Handwerkern, die gerne Angst bei den Bauherren schüren, scheint das schon mal notwendig.

    Warum wird denn Angst geschürt, wenn die Leistung nicht wie vereinbart erbracht wird?
    Wem nützt das?

    Handwerker, die ihre Leistung vertragsgerecht erbringen - und da gibt es viele - haben das jedenfalls nicht notwendig. Diese kamen bei uns gerne wieder, wenn wir noch was gemacht haben wollten.
    Die anderen kamen auch - nur eben unter dem beschriebenen Druck. Warum ist das überhaupt notwendig?

    Die Rechte und Pflichten der Bauherren sind bekannt: am Ende bekam jeder das Geld, was er verdiente.

    Übrigens stand in #31 nichts anderes, denn 5 + 5 = 10. Bitte genau lesen.

    Einen schönen Abend.
     
  19. #39 wasweissich, 17.05.2012
    wasweissich

    wasweissich Gast

    liebe betriebswirtin , dein zweite vorname ist nicht etwa pippi ?


    wer schürt hier angst ??

    du allein gibst hier ratschläge , bei deren befolgung sich die bauherren böse die nase aufschlagen können .

    und dass hier handwerker , die mist machen ,in schutz genommen werden, habe ich noch nicht gelesen . du etwa ?? dann verlink mal :shades
     
  20. #40 Ralf Dühlmeyer, 18.05.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Du willst es nicht verstehen, nicht wahr!
    Angst schüren - wovor schüren wir denn nach Deiner Meinung Angst und wie?
    Ich seh da nichts.

    Wenn Du diese Aussage darauf beziehst, dass wir hier davor warnen, so zu handeln wie von Dir propagiert (rechtswidrige Abzüge vorzunehmen), dann schüren wir keine Angst, sondern schützen die Leser davor, sich in grosse Probleme zu stürzen.

    Denn ein Handwerker, dem unzulässig Geld von einer berechtigten Forderung abgezogen wurde hat:
    a) das RECHT, die Arbeit einzustellen, bis er alles ihm zustehende Geld bekommen hat
    b) wird in aller Regel nur noch wenig motiviert sein
    c) hat das Recht, einen Analt zu beauftragen, dessen Kosten der Auftraggeber tragen muss!

    Das wir solche Ratschläge der Kategorie "Who needs enemies with a friend like you" nicht unwidersprochen stehen lassen, entspricht schlicht der Intention dieses Forums - nichts weiter!
     
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