Eingeschossige Bauweise umgehen

Diskutiere Eingeschossige Bauweise umgehen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Kann man die Vorgabe "I - bauweise 1 Vollgeschoss" durch Anbau von z.B. eines Wintergartens umgehen. Bei 5 Kindern wären 2 Vollgeschosse mit...

  1. #1 Peter1846, 13.05.2012
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    Kann man die Vorgabe "I - bauweise 1 Vollgeschoss" durch Anbau von z.B. eines Wintergartens umgehen. Bei 5 Kindern wären 2 Vollgeschosse mit Keller und Zeltdach schon gant nett. Innerhalb der Baulinie sollte ein Anbau zum Nachbar möglich sein. Ist so etwas grundsätzlich denkbar? Welche m² müssen dazu kommen, damit ich die max.75% EG/OG eingehalten werden? Ändert sich der Abstand aufgrund der Höhe des Hauses zum Nachbarn? Ist es ein Problem, dass alle anderen Häuser in der Umgebung kein 2. Vollgeschoss gebau haben? Vilen Dank.
     
  2. #2 Baufuchs, 13.05.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Beispiel:

    Grundfläche EG+OG = je 100m², dann müsste das EG um ca. 34m² vergössert werden, damit OG kein Vollgeschoss (nach 75% Regel) ist.

    Bei der Berechnung der Abstandsflächen wirkt sich die größere Wandhöhe aus.

    Grundsätzlich noch zu prüfen:

    Sind im B.-Plan Trauf-/Firsthöhen festgesetzt?
    Ist die Dachform festgsetzt?
     
  3. #3 ManfredH, 13.05.2012
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Da wäre ich mir nicht so sicher.
    Ich weiss nicht, wie es in BaWü ist, aber in Bayern würde in diesem Fall für die Einstufung des oberen Geschosses nur die von diesem bedeckte (Teil-)Grundfläche massgebend sein, und nicht die gesamte Grund- oder Deckenfläche des darunterliegenden Geschosses.

    Was heisst Problem?
    Vielleicht hat sich ja
    1) der/diejenige, der den B-Plan aufgestellt hat, bei den Feststungen etwas gedacht (ist nicht immer der Fall, kommt aber manchmal durchaus vor) und es hat städtebaulich seinen Sinn, dass dort keine zweigeschossigen Häuser stehen?
    oder
    2) würden sich vielleicht die Eigentümer der anderen Häuser übervorteilt fühlen, wenn nun einem etwas gestattet wird, was ihnen verwehrt wurde?

    Gab es denn den Bebauungsplan schon, als das Grundstück erworden wurde, oder habt ihr das Grundstück schon vor der Aufstellung des B-Plans besessen?
     
  4. kike

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    ..und auch mal einen Blick darauf werfen, ob die GFZ dann noch passt.
     
  5. #5 ManfredH, 13.05.2012
    ManfredH

    ManfredH Gast

    /klugsch.modus an
    wahrscheinlich ist es die GRZ, bei der es dann zuerst eng werden könnte
    /klugsch.modus aus
     
  6. #6 Baufuchs, 13.05.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Gem. BauOBW ist die Bezugsfläche ganz eindeutig die Grundfläche des darunter liegenden (hier=Erdgeschosses).

    Guckst Du:
    Die von Dir geschilderte Regelung "nur die vom DG bedeckte Fläche des EG" kenne ich aus keiner LBO.

    Wenn so gerechnet werden soll, dann ist in der LBO (z.B. in NRW) die Berechnungsweise so angegeben:

     
  7. #7 ManfredH, 13.05.2012
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Ich kenne das aus dem Kommentar zur BayBO. Ich hoffe, ich darf den hier zitieren:

    Zu Art. 2 / Randnummer 1388/1389:
    "Die Grundfläche des Dachs ist im Regelfall identisch mit der Deckenfläche des darunterliegenen Geschosses incl. der Aussenmauern, sofern es sich nicht um den Sonderfall eines auskragenden oder zurückversetzten Dachgeschosses handelt.
    Bei einem hinter den Gebäudeaussenwänden an einer oder mehreren Seiten zurückspringenden Dachterrassengeschoss (Penthaus) ergibt sich eine entsprechende zurückspringende Grundfläche. Bei der Vollgeschossberechnung eines solchen Dachgeschosses ist diese reduzierte Grundfläche und nicht die Deckenfläche bzw. die Grundfläche des darunterliegenden Geschosses für die Berechnung der Grundfläche massgebend."

    Das gleiche dann nochmal sinngemäss in Rd.nr. 1408; da erspare ich mir jetzt das Abschreiben
     
  8. #8 Baufuchs, 13.05.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die Regelung, das die Grundfläche des "darunter liegenden Geschosses" als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist, gibt es in der BayBauO anders als in BW gar nicht.
    Daher bedarf es des Kommentars zur Bauordnung.

    Da die Berechnungsweise (Grundfläche darunter liegendes Geschoss) in der BauOBW klar vorgegeben ist, gibts da nichts auszulegen.
     
  9. #9 Peter1846, 13.05.2012
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    Grundstücksgröße ist 754 m². Die Grundflächenzahl 0,4 und die Geschossflächenzahl 0,6. Vorgegeben sind noch Sattel-, Pult- oder Walmdach. Ebenso wie O = offene Bauweise. Es gibt keine Regelung bezüglich der Trauf- bzw. Frsthöhen.
     
  10. Baumal

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    5 kinder, 2 erwachsene (vermutlich) = 7 personen haushalt.

    und eingeschossige bauweise,das ist mal eine ansage.!
    was möchtest du mit dem wintergarten erreichen, soll
    da jemand drin hausen?
     
  11. #11 Baufuchs, 13.05.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da gibt's auch Lösungen, ein der Personenzahl angemessenes Haus bei 1-geschossiger Bauweise zu planen. Nur eine "Stadtvilla" wird das dann nicht.
     
Thema: Eingeschossige Bauweise umgehen
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