NDS Garagendacht Grenzbebauung

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  1. #1 SilentBob, 21.05.2012
    SilentBob

    SilentBob Gast

    Hallo,

    unser Architekt teilte mir letzte Woche mit, dass wir die Garage bei unserem Naubauvorhaben Aufgrund der neuen Bauverordung nur mit Flachdach bauen können.
    Einzige Möglichkeit wäre die Eintragung einer Baulast durch unseren Nachbarn. Dieser hat zwar nix gegen ein einfaches Satteldach, aber nach einer Baulast brauch ich gar nicht erst fragen.

    Kann mir irgendwer sagen, ob unserer Architekt da was falsch verstanden hat, oder ob es dort wirklich eine Änderung in dieser Richtung gab?

    Danke und Gruß

    Robert
     
  2. #2 Baufuchs, 21.05.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nach geltender BauO Niedersachsen sind Garagen auf der Grenze u.a. dann zulässig, wenn die Wandhöhe auf der Grenze 3m nicht überschreitet.

    Das bedeutet i.d. R. Flachdach.
     
  3. #3 SilentBob, 21.05.2012
    SilentBob

    SilentBob Gast

    Soviel ich weiß gab es diese Regelung vorher auch schon und trotzdem gibt es in dem Baugebiet kaum eine Garage mit Flachdach (Grenzbebauung haben fast alle).
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 21.05.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Dein Architekt irrt. Die Regelung, das Garagen innerhalb des 3-m-Mindestabstands mit einer Gesamthöhe von max. 3 m (also einschl. Dach) zulässig sind, gab es auch schon in der "alten" (ja teilweise noch gültigen) NBauO `86!

    Das, was da so in der Landschaft rumsteht, kann kein Kriterium sein, denn dabei kann es sich um:
    • Legale Bauten mit Baulast
    • Schwarzbauten
    • Legale Bauten mit einer Höhe < 3 m
    handeln.
    Schwarzbauten kannst Du nicht als Argument heranziehen. Unrecht darf kein neues Unrecht begründen!
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 21.05.2012
    Ralf Dühlmeyer

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  6. #6 SilentBob, 21.05.2012
    SilentBob

    SilentBob Gast

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass so viele Leute eine Baulast haben eintragen lassen (teilweise wegen des geringen Abstandes zum Nachbarhaus auch gar nicht möglich).
    Schwarzbauten werden es auch nicht sein, dafür sind es zu viele und die Einhaltung des Bebauungsplans etc wurde schon recht streng kontrolliert.

    Wurden bisher evtl., nach Zustimmung der Nachbarn, Garagen mit einer Gesamthöhe von über 3m (Traufhöhe allerdings darunter) ohne Baulast genehmigt und ist dies nun nicht mehr möglich?
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 21.05.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    N E I N!!!

    Die Regelung war vorher IDENTISCH (dem Sinn nach - Text zu vergleichen hab ich grad keinen Bock).
     
  8. fricko

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    Ich glaube, dass ist so nicht ganz richtig.

    Durch die Änderung der NBauO, die teilweise schon seit dem 13.4.2012 in Kraft getreten ist (hauptsächlich §§ 5-7 = neue Abstandsregelungen) ist der "alte" § 12 in seiner bisherigen Form weggefallen. Die meisten Regelungen wurden in den neuen § 5 übernommen.

    Bislang konnte der Nachbar ausnahmsweise einer höheren Grenzbebauung als 3m schriftlich zustimmen (ehem. § 12 Abs. 3). Diese Möglichkeit lässt der neue § 5 nicht zu.

    Im Umkehrschluss müsste eine höhere Grenzbebauung nunmehr durch eine Baulast geregelt werden.

    Allerdings ist unsere Baugenehmigungsbehörde gerade dabei, nach einer alternativen Lösung zu suchen, um die neuen Bauherren nicht schlechter zustellen. Denn der Aufwand für eine Baulast ist ja doch etwas höher als für eine einfache schriftliche Zustimmung.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 30.05.2012
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    fricko, Dein Einwand ist nicht schlecht, hat aber einen Haken.

    Im alten 12 stand ein entscheidendes Wörtchen drin
    Bob schreibt aber, die überwiegende Zahl der Grundstücke dort habe eine solche Überschreitung.

    Wenn sich eine Gemeinde bei jedem Antrag auf 12(3) berufen hat, wäre das fatal, denn wo wäre da die (zu begründende) Ausnahme. Es wäre die Regel und damit wäre gegen 12(3) verstossen worden. Die Gemeinde könnte also ein massives Haftungsproblem an der Backe haben, wäre das wirklich die Ursache für die vielen Dächer!
     
  10. fricko

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    @ Ralf: Da hast Du sicher Recht.
    Aber meinem Gefühl nach war es bislang gängige Praxis (vermutlich um Abgrenzungsschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen), bei Zustimmung des Nachbarn jeden entsprechenden Antrag zu genehmigen. Kam mir zumindest bei unserer Baugenhmigungsbehörde so vor.
    Ob das dann rechtmäßig war, lassen wir mal besser dahingestellt ;-)
     
  11. DirkZ1

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    Fassung 02/2003
    Die Aufzählung im §12(3) geht weiter und verweist am Schluß auf § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 30.05.2012
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    @ Dirk
    Das oder legt klar, dass es nicht um eine Erläuterung, sondern um eine Erweiterung der Gründe geht!
     
  13. DirkZ1

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    @Ralf
    Du hast im Beitrag #9 geschrieben, dass die Gemeinde u.U. ein Haftungsproblem habe.

    Dem kann die Gemeinde aber mit Verweis auf den § 13 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 widersprechen.
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 30.05.2012
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    Nr 1 fällt schon mal aus, weil es einen B-Plan gibt (#6). Der definiert die
    Daher müsste dazu was im B-Plan stehen. Dann hätte der TE aber das Problem nicht, weil er unter Bezug auf den B-Plan einen Antrag auf Ausnahme/Befreiung stellen könnte!

    Zu Nr 3
    Das würde nur gelten, wenn es sich um ein altes Baugebiet (60er Jahre) handeln würde. Davon(Achtung - ich spekuliere) gehe ich hier nicht aus. Bei einem "aktuellen" Baugebiet wird das wohl nicht greifen können.
     
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