Dachfensterabstand Brandwand - Grenze

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  1. carpe

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    Hallo,

    eines meiner momentanen Projekte soll ein Dachfenster bekommen, welches durch hohen Kniestock und einzuhaltendem Abstand in en Spitzboden rutschen würde. Deswegen mal meine Anfrage.
    LBauO RheinlandPfalz sieht in § 32 Abstand zur Brandwand von 125cm vor.
    Erste Frage: Zu Innen Brandwand? Oder Aussenkante?
    Zweitens: Das Gebäude hat einen Grenzabstand von 1,80 meter. Da der Nachbar entsprechend zugestimmt hat die Abstände bei eventuell weiteren Bebauung einzuhalten....muss das Fenster dann wirklich die Abstände wie in §32 vorgesehen einhalten?
    Würde mich über eine Beurteilung der Sachlage hier freuen.
     
  2. #2 bauhexe, 15.06.2005
    bauhexe

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    kenne nur die bayerische ...

    Abstand zu Brandwand 1,25m, berechnet nach Abstand: 2,50m72 für jeden der Nachbarn. Wenn Du schon einen Grenzabstand von 1,80m hast, kannst Du die 2,50 m selber bringen und muß um die Differen von der Außenwand weg. 2,5m(Brandschutz)-1,8m(Grenzabstand)= 0,7m Abstand zu Gebäudeaußenkante.
    Aber kläre das erst noch mal mit einem Brandmeister aus Deiner Region ab.
     
  3. #3 MLiebler, 15.06.2005
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    Servus,

    Sie schreiben Brandwand und dann Grenzabstand von 1,80m.
    Ist das jetzt wirklich eine Brandwand ohne Öffnungen oder doch nur eine Gebäudeaussenwand?
    Eine Brandwand wäre auch 50cm über die Dachfläche hochzuführen...
    In welcher Gebäudeklasse ist das Gebäuden nach LBO RPF? Davon abhängig sind die Anforderungen an die Aussenwand?
    Bitte mal entsprechenden Input um die Gebäudeklasse bestimmen zu können und woher die Anforderung "Brandwand" kommt.
    Ansonsten gelten die 125cm ab Innenkante Brandwandhochführung
     
  4. carpe

    carpe

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    Also nochmals im Detail

    Mein Kunde hatte beim Bauantrag die Dachfenster direkt an Aussenwand sitzen, da Kniestock 1,75 cm hoch.
    Verwaltung schreibt, die Abstände gemäss § 30 und 32 Abs.7 LbauO Rh.-Pf. seien einzuhalten.
    Gebäudeaussenwand steht 1,8 cm von Grenze weg. Laut Bauherr musste der Nachbar entsprechend erklären, den baulichen Mindestabstand im Falle einer weiteren Bebauung einzuhalten.....sprich....es könnte sich da um eine Baulast handeln..muss aber nicht....nur Vermutung.
    Begriff Brandwand kam von mir....da es in den entsprechenden § eigentlich darum geht.
    Gebäudeklasse müsste 1 oder 2 sein.


    LBauO §32 Abs 7:
    (7) Dachvorsprünge, Dachgesimse, Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von Brandwänden oder von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen 1,25 m entfernt sein
    1. Öffnungen, Lichtkuppeln und Oberlichte in der Dachfläche, wenn die Brandwände oder Gebäudetrennwände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind,
    2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch Wände nach Nummer 1 gegen Brandübertragung geschützt sind.
     
  5. ggkhum

    ggkhum

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    Hallo,
    ich habe ein ähnliches Problem wie Carpe, allerdings mit meinen Nachbarn. Die haben im Abstand von 0,5 m zu unserer Grenze eine Wohnung mit Dach gebaut und in dieses Dach im Abstand von 1,25 m von der Brandwand ein Fenster eingebaut. Rechnet man die Dicke der Brandwand von 0,25 m hinzu, kommt man auf ca. 2 m Abstand.
    Gelten nun wie von Carpe angedeutet die § 30 und 32 oder nur der § 32? Falls beide gelten müssten dei Fenster verlegt werden: 2,50 - 0,5 - 0,25 = 1,75 m von der Brandwand. Ich wohne auch in Rheinland-Pfalz.
     
Thema: Dachfensterabstand Brandwand - Grenze
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