Mängelbeseitigung

Diskutiere Mängelbeseitigung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Experten, wie oft muss eine Mängelbeseitigung akzeptiert werden, bevor man selbst eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragen...

  1. #1 Kanjuka, 15.06.2005
    Kanjuka

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    Hallo Experten,

    wie oft muss eine Mängelbeseitigung akzeptiert werden, bevor man selbst eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragen kann?

    Vertragsgrundlage ist VOB B/C.

    Konkret: Bei Beseitung von Mängeln mussten Fliesen abgeschlagen und wieder neu verklebt werden. Die Fliesen wurden aber mangelhaft wieder angebracht. Der AN möchte hier nochmals nachbessern. Ich möchte den Fliesenleger einsetzen, der bisher für mich gearbeitet hat.


    Gruß,
    Kanjuka
     
  2. sepp

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    sie haben das recht auf mängelbeseitung durch dritte nur, wenn der AN eine festgesetzte frist zur mängelbeseitung nicht einhält.
    die frist muss angemessen sein, wenn keine gefahr ansteht.
    sie müssen ihm schriftlich eine frist setzen mit dem hinweis ihm den auftrag bei erfolglosen ablauf der frist zu entziehen und die arbeiten durch einen dritten ausführen zu lassen. nur dann sind sie auf der sicheren seite
     
  3. #3 Kanjuka, 15.06.2005
    Kanjuka

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    Danke für die Antwort.

    Allerdings ist die Frist bereits abgelaufen. Erst danach hat sich der AN bewegt und ist zur Tat geschritten. Leider mit unbefriedigendem Ergebnis.
     
  4. Eric

    Eric

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    Es kommt darauf an: War zum Zeitpunkt, als die Mängel aufgetreten sind, a) bereits abgenommen oder b) noch nicht abgenommen.

    Im Falle a) handelt es ich um einen Gewährleistungsanspruch. Dann ist nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nur eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung erforderlich und fruchtloser Ablauf der Frist.

    Im Falle b) besteht noch der Erfüllungsanspruch. Dann muß dem AN, bevor ein Ersatzunternehmer beauftragt werden kann, eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung mit Androhung der Kündigung des Auftrages nach fruchtlosem Fristablauf gesetzt werden ( vgl. § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B ). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist muß gekündigt werden! Erst dann darf der Ersatzunternehmer beauftragt werden. Wird diese Verfahrensweise im Fall b) nicht eingehalten, dann werden die Kosten des Ersatzunternehmers grundsätzlich nicht ersetzt und es muß die volle Vergütung bezahlt werden.

    Also immer aufpassen, welcher der beiden Fälle vorliegt. Die Anforderungen sind unterschiedlich!

    Im vorliegenden Fall ist nur eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt worden.

    1. Das reichte nur, sofern die Arbeiten bereits abgenommen waren.
    2. Der Unternehmer durfte trotz Ablauf der Frist nachbessern. Also ist der Fristablauf durch die Zustimmung des BH zur an sich verfristeten Nachbesserung " geheilt " worden.

    Da die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist, muß grundsätzlich das ganze Prozedere - Fristsetzung ohne oder mit Kündigungsandrohung ? - erneut in Gang gesetzt werden. Denn ein Fehlschlag bei der Mangelbeseitigung wird dem AN zugestanden.

    Ausnahme bei Fall a): Der AN hat sich als derart unzuverlässig erwiesen, daß es dem AG nicht mehr zuzumuten ist, den AN nochmals nachbessern zu lassen. Das ist ein absoluter Ausnahmefall und daher mit Vorsicht zu behandeln.

    Sichere Weg: Alles nochmals von vorne und zwar wie oben Fall a) oder Fall b).
     
  5. #5 Kanjuka, 16.06.2005
    Kanjuka

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    Danke für die ausführliche Antwort. Es ist allerdings wohl noch komplizierter.

    Vertrag wurde bereits gekündigt wegen gravierender Mängel, Nichteinhaltung von Terminen und mangelhaften Nachbesserungsversuchen. Abnahme ist bereits erfolgt. Später wurde u. a. festgestellt, das falsche Spülkästen eingebaut wurden. Die gewünschten Drückerplatten passten nicht. Der AN hat nach Mahnung und Ablauf der Frist sich dann doch bereit erklärt, die vertraglich vereinbarten Spülkästen zu liefern und einzubauen. Dabei wollte er auch die Maurer- und Fliesenarbeiten übernehmen (->Subunternehmer). Die Fliesen sind bei einem Spülkasten dann mangelhaft verlegt worden (die beiden anderen sind noch nicht verfliest). Die Mängel hat der Subunternehmer heute auch anerkannt und möchte hier nachbessern. Damit habe ich erstmal kein Problem. Die beiden anderen Spülkästen möchte ich jetzt aber von dem Fliesenleger verlegen lassen, der auch sonst die Arbeiten bei mir ausgeführt hat.

    Aufgrund der ständigen Mängel, die immer wieder bei Arbeiten des AN aufgetreten sind, würde ich auf Fall a) plädieren.
     
  6. Eric

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    Es ist sehr schwierig, zu antworten, wenn der Fragesteller noch nicht einmal den eigenen Sachverhalt zusammen bekommt! Jetzt ist auf einmal auch noch von einem " Subunternehmer " die Rede. Wie wollen Sie einem Subunternehmer gekündigt haben?

    Ich würde vorschlagen, Sie gehen zu einem Anwalt. Der wird Sie solange löchern, bis er den richtigen Sachverhalt von Ihnen herausbekommen hat. Erst dann wird er Ihnen die Rechtslage aufzeigen können. Alles andere ist Käse.
     
  7. #7 Kanjuka, 17.06.2005
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    Vielleicht habe ich den Begriff Subunternehmer falsch verwendet. Der Heizungsbauer, mit dem ich einen Vertrag hatte, kann nunmal nicht Mauern und Fliesenlegen. Dafür hat er selbst eine andere Firma beauftragt. Mit dieser Firma habe ich keinen Vertrag und hatte auch nie einen.

    So schwer ist der Sachverhalt doch nun auch nicht.
     
  8. #8 MLiebler, 17.06.2005
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    Servus,

    besser wäre gewesen für das Neufliesen nach der Mängelbeseitigung auf den Fliesenleger zu bestehen, der die Fliesen ursprünglich gelegt hatte. Aus Gewährleistungsgründen des Fliesenlegers muß der Heizer auch darauf eingehen. Sie hätten darauf bestehen sollen. Der wollte halt "billig" seine Mängel beseitigen.
    Um das jetzt aufzudröseln brauchen sie wirklich einen Fachmann
     
  9. #9 Kanjuka, 17.06.2005
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    Hm, mir war nicht bewusst, dass ich darauf ein Recht habe. Ich habe allerdings auch nicht erwartet, dass die vom Heizungsbauer eingesetzte Firma keine Fliesen legen kann.

    Einen Rechtsanwalt deswegen zu bemühen lohnt sich wohl nicht. Es geht hier eher um kleinere Beträge (< 500 €).
     
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