Grenzbebauung Bayern

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  1. smitti

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    Hallo zusammen,

    kann mir hier jemand sagen, ob bei einem Doppelhaus das Haus an sich schon als Grenzbebauung zum direkten Nachbargrundstück angerechnet wird?

    Danke schon mal im Voraus

    Grüße :think
     
  2. #2 ManfredH, 05.06.2012
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Ja, Gebäudetrennwand = 1x Grenzbebauung, d.h. das 16-m-Privilig kann nur noch auf eine weitere Aussenwand angewendet werden.
     
  3. smitti

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    Vielen Dank für die Antwort!

    Die 16 Meter gelten doch als Gesamtsumme aller Grenzen, oder lieg ich da falsch? Zu einer einzelnen Grenze sind doch nur neun Meter zulässig, oder wurde das Gesetz geändert?

    Grüße
     
  4. #4 ManfredH, 05.06.2012
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Ich glaube, du bringst hier zwei Sachen durcheinander.

    Garagen dürfen auf die Grenze gebaut werden bis zu einer Länge von max. 9 m an einer Grenze und einer Summe von 15 m an allen Grenzen. (sofern die Höchstwerte für Fläche und Wandhöhe nicht überschritten werden)

    Das 16-m-Privileg betrifft die Möglichkeit, die Abstandsfläche eines Gebäudes zu halbieren. Dies ist bis zu einer Wandlänge von max. 16 m möglich, und zwar an zwei Aussenwänden bei einem freistehenden Gebäude, aber nur noch an einer Seite, wenn das Haus mit einer anderen Wand bereits auf einer Grenze steht, wie es z.B. beim Doppelhaus der Fall ist.
     
  5. smitti

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    O.K. das habe ich wohl verwechselt.
    Auf der Grenze wo bereits das Haus als Grenzbebauung steht dürfte doch dann folgendes gelten:
    9 m - Länge des Hauses = Rest für zulässige Grenzbebauung.
    Bei einem Doppelhaus von 8 m Länge stünde demnach also noch 1 m zur weiteren Grenzbebauung zur Verfügung. Richtig?
    Ob es sich dabei um eine Garage, Geräteschuppen oder ein Gartenhaus handelt, macht doch keinen Unterschied, oder?

    Danke nochmals für die Hilfe

    Gruß
     
  6. smitti

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    Wäre nett, wenn mir das jemand so bestätigen könnte oder mich ggf. berichtigen würde. :winken

    Grüße
     
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