Garage an der Grenze bauen

Diskutiere Garage an der Grenze bauen im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, nachdem ich mit meiner Garage mit Pultdach fertiggeworden bin, habe ich festgestellt, dass diese für meine Zwecke nicht richtig...

  1. #1 oligarch, 08.06.2012
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    Hallo zusammen,

    nachdem ich mit meiner Garage mit Pultdach fertiggeworden bin, habe ich festgestellt, dass diese für meine Zwecke nicht richtig passt. Außerdem kann ich keinen Giebel-Rähm und Stb.-Balken für die Öffnung einbauen.

    Jetzt überlege ich mir, eine Garage mit einem Flachdach mit einer Gesamthöhe von 3 Meter an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn zu realisieren.

    Hierzu habe ich einige Fragen:

    1. Für das Flachdach ist eine Dachrand-Abdeckung auf der Außenwand erforderlich (siehe Detail im Anhang). Es ist vorgesehen, dass die Abdeckung eine Abstand von 20 mm und eine Dicke von 10 mm hat. Frage: Darf die Garage dann mit der Außenwand an der Grenze errichtet werden, wenn die Abdeckung auf das Nachbargrundstück ca. 30 mm reinragt? Gibt es eine Alternative zu Dachrand-Abdeckungen?
    2. Eine Außenwand grenzt an die Grenze und es entsteht ein Schaden, welcher durch äußerliche Einflüsse entstanden ist. Darf man auf dem Grundstück vom Nachbarn dann die Renovierung durchführen?

    Besten Dank.
     

    Anhänge:

  2. #2 ManfredH, 08.06.2012
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    ManfredH Gast

    Ähmm... wieviel bleibt davon noch als lichte Höhe übrig, wenn man die 20 cm Decke + 80 cm Betonaufkantung + ca. 15 cm Abdeckung abzieht ? *grübel`*
     
  3. #3 Baufuchs, 08.06.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ich gehe mal davon aus, dass auf der Betondecke weder gedämmt wird, noch dass der Attikarand so hoch wird wie im Detail gezeigt.

    Auch die 2cm Überbauung muss der Nachbar nicht dulden, Wand also 2cm von der Grenze abrücken.

    Wegen der Unterhaltung/Pflege der Garagenwand von der Nachbarseite aus gibts im Nachbarrechtsgesetz NRW § 24 das sog. "Hammerschlag-/Leiterrecht".
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 08.06.2012
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    Wirklich gesetzeskonfrom kann man os ohne weiteres keine Garage auf der Grenze errichten! Klingt komisch, ist aber so.
    In der Bauordnung steht "...an der Grenze...", nicht X cm von der Grenze! Nachbar muss aber auch keinen X cm Überhang von irgendwelchen Blechen dulden.
    Ohne Überhang gehst nicht schadenfrei.

    Was bleibt?
    a) Bauordnung ignorieren (X cm Abstand)
    b) Nachbar ignorieren (X cm Überstand)
    c) Wand aus dem Lot mauern
    d) Vorhangfassade an der Grenze, hinter der Wasser vom Blech abtropfen kann.
     
  5. #5 oligarch, 08.06.2012
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    Ich wollte mit der Abbildung nur zeigen, um welche Abdeckung es geht. Die lichte Höhe beträgt c. 2,60 m.
     
  6. #6 Baufuchs, 08.06.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Ralf

    In der BauO NW steht zu Grenzgaragen:
    d.h. in NRW ist jeder beliebige Abstand -auch 2cm- zulässig.

    Bauordnung muss also nicht ignoriert werden und die Wand muss auch nicht aus dem Lot gemauert werden.
     
  7. #7 oligarch, 08.06.2012
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    Darf ich nachfragen, um welchen Paragraph es sich handelt.

    Danke
     
  8. #8 Baufuchs, 08.06.2012
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    Baufuchs Gast

    Steht in § 6 Nr. (11)
     
  9. #9 oligarch, 08.06.2012
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    Besten Dank für Eure Antworten. Ich muss jetzt zusehen, dass die Garage ausreichen Platz bekommt, damit die Dachabdeckung nicht in dei Fläche vom Nachbarn einragt.

    Gruß
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 08.06.2012
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    OK - dann lag ich für NRW falsch.
     
  11. #11 Thomas Traut, 08.06.2012
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    Auch für Niedersachsen: "Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig
    1.
    Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und..."

    So oder ähnlich dürfte das mittlerweile in der Mehrzahl der deutschen Kleinstaaten geregelt sein.
     
  12. #12 Baufuchs, 08.06.2012
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    Nö, ist in Niedersachsen anders als NRW.

    Entweder ohne Abstand, oder bis auf 1m verringertem Abstand.

    Der im Fall des Fragstellers nötige 2cm Abstand wäre demnach in Niedersachsen unzulässig.
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 08.06.2012
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  14. #14 ThomasMD, 08.06.2012
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    Moment.

    Wenn ich damals in Mathematik nicht ganz geschlafen habe, bedeutet diese Formulierung, dass zwischen Null und 1 m Abstand alle Zwischenabstufungen zulässig sind.

    Und eigentlich müsste es heißen, "bis auf 1 m vergrößertem Abstand von der Grenze", denn alles zwischen +0 und 1m ist unendlich viel größer als Plusminus Null.

    Ticken hier Baurechtler gänzlich anders? Zumindest bedienen sie sich der deutschen Sprache und sollten die Begrifflichkeiten nicht völlig gegensätzlich verwenden.
     
  15. #15 wasweissich, 08.06.2012
    wasweissich

    wasweissich Gast

    also ich lese daraus x, x, ............102 cm , 101 cm , 100 cm, stopp 0,0 cm
     
  16. #16 Baufuchs, 08.06.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ThomasMD

    Wenn man den kompletten §§ liest, wird es klar.

    Normalerweise ist gem. BauO ND ein Grenzabstand von mindesten 3 Metern gefordert.

    Dieser Abstand darf entweder auf bis 1 Meter Abstand verringert werden, oder es ist an die Grenze zu bauen.

    Ausgangsbasis für die Abstandsbemessung ist also nicht die Grenze, sondern der 3 Meter Abstand und auf den bezogen handelt es sich um eine "Verringerung".
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 08.06.2012
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    @ T MD - NEIN!

    Grenzabstand an sich nach (neuer) NBauO 0,5 h, MINDESTENS ABER 3 m.
    Daher wird für priviligierte Bauwerke wie Garagen der Abstand verringert!!!

    @ wwi
    Das oder schliesst Kommastellen aus. Entweder 0 cm, 100 cm oder >=300 cm. Keine Zwischenwerte! Die ersten beiden Werte auch nur bei einer max. Höhe von <= 300 cm!
     
  18. #18 wasweissich, 08.06.2012
    wasweissich

    wasweissich Gast

    ja , ist ok .

    so einfach sind verwaltungstexte .... :mauer



    ist schon manchmal lustig . wenn dann ein standsicherheitsnachweis für einen schwimmteich abgefragt wird ... nein , kein damm , oder ähnliches , einfach ein loch ...
     
  19. #19 Franz1968, 14.06.2012
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