Hinweispflicht

Diskutiere Hinweispflicht im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Foruminaner! Ich möchte hier keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Diskussion anstossen: Folgendes Szenario: Ein...

  1. #1 Georg Battran, 20.06.2005
    Georg Battran

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    Hallo liebe Foruminaner!
    Ich möchte hier keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Diskussion anstossen:

    Folgendes Szenario:

    Ein Leistungsverzeichnis Gewerk X wird mehreren Firmen zugesendet.
    Darin der Passus:
    "Sollte der Handwerker Bedenken bezugnehmend der angefragten Leistungen haben, so hat er diese vor Angebotsabgabe dem Bauherrn mitzuteilen. Etwaige nach Auftragserteilung erfolgende Hinweise werden entgegengenommen jedoch nicht vergütet."

    Jetzt bieten Handwerker A, B, C mit Informationen an und D ohne. Wie gewohnt ist D der billigste und erhält den Auftrag. Nun führt D den Auftrag aus und es kommt zu Mängeln.
    Diese Mängel decken sich mit den Hinweisen und Bedenken (= Prognosen) der Handwerker A und B.
    Nun kommt es zum Prozess und Handwerker C wird verklagt.
    Bauherr stellt sich als Baulaie dar!

    Handwerker C benennt Handwerker A und B als Zeugen und tritt den Beweis an, das Bauherr von der Problematik gewußt hat und wissentlich nicht auf die Mehrkosten bzw. Änderung der Leistung gedrängt bzw. bezüglich seiner Meinung nachgefragt hat. Und somit wissentlich den Mangel in Kauf genommen hat.

    Wie steht es hier mit der Hinweispflicht des Bauherrn gegenüber seinem Auftragnehmer bezugnehmend auf die Hinweise und Bedenken, die er von anderen Firmen genannt bekommen hat?
    Wie würde es ein Gericht bewerten, wenn der Bauherr wissentlich eine mangelhafte Leistung in Auftrag gibt und danach auf Mangelbeseitigung klagt?

    Als Hinweis wurden keine Leistungseingrenzungen aufgrund firmenspezifische Eigenheiten genannt sondern Bauphysikalische Vorleistungen und Mehrleistungen die für die ordnungsgemäße Erstellung des Gewerks notwendig sind.

    ACHTUNG!
    Der vorgenannte Sachverhalt ist rein hypothetisch und entbehrt jeglicher tatsächlichen Begebenheit.

    Er soll lediglich für mich den Begriff der Wertung von Hinweisen klären.

    Als Leistungsverzeichnis kann auch ein Angebot eines Marktbegleiters angesehen werden, daß mit ausge ix ten Preisen weiter verschickt wird.

    Weiter möchte ich hier nachfragen inwieweit kostenträchtige Hinweise und Bedenken so angeboten werden können, daß dabei die Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Unternehmung nicht darunter leidet.

    Mit freundlichen Grüßen
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Der Fall wurde schon vor 15-20 Jahren mehrfach entschieden. Die Klausel ist unwirksam. Ich würde bei Angebotsabgabe auf die Unwirksamkeit der Klausel hinweisen.

    In einem meiner wenigen Bücher finde ich:

    Klausel:

    "Bedenken gegen diese Unterlagen (Pläne und Leistungsverzeichnisse) hat der etwaige AN noch vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Nach Vertragsabschluss mitgeteilte Bedenken, die ihre Grundlage in den übergebenen Unterlagen haben, berechtigen den AN nicht, andere Preise oder zusätzliche Leistungen für die bedenkenfreie Art der Ausführung in Rechnung zu stellen."

    Wirksam: nein

    Begründung:

    Die Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG i. V. m. § 632 Abs. 1 BGB. hier wird die Prüfungspflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B vorverlegt, wobei nicht ersichtlich ist, welches Interesse der Verwender daran haben könne, dass Bedenken noch vor Vertragsschluss geltend gemacht werden müssen. Im übrigen ist unangemessen, den AN bei unvollständigen oder mangelhaften Vorarbeiten Zusatzleistungen nicht honorieren zu wollen. Außerdem beinhaltet die Klausel eine völlige Haftungsfreizeichnung zugunsten des AG (Verstoß gegen § 11 Ziff. 7 AGBG, OLG München vom 30.1.1986, Az: 29 U 3832/85, BauR 1986, 579; Ähnlich LG München vom 22.11.1985; Az: 7 O 14566/85; LG München vom 22.9.1988, Az: 7 O 3095/88).

    aus:
    Glatzel Hofmann Frikell
    "Unwirksame Bauvertragsklauseln nach dem AGB-Gesetz", 6. Auflage, Seite 163
     
  3. Bruno

    Bruno

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    Ich sehe auch das Problem, dass man einer Leistungsbeschreibung nicht ansieht, ob darin ein vollständiges Gewerk beschrieben sein soll.

    Beispiel: LV Mauerarbeiten, ausgeschrieben ist Mauerwerk, jedoch keine Querschnittsabdichtung. Als Anweisung für eine mangelfreie Komplettleistung untauglich. Es könnte aber auch sein, dass die Querschnittsabdichtung deshalb nicht angefragt wird, weil sie bauseits erbracht wird.
     
  4. #4 Georg Battran, 20.06.2005
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    Danke für die schnelle und ergiebige Antwort.

    Wie steht es jedoch wenn dieser Passus nicht drin ist aber der weitere Ablauf wie oben beschrieben ist.

    Besteht die Möglichkeit, wenn der Bauherr von einer fachmännischen Konkurrenzseite auf einen Mangel in seiner Anfrage konkret hingewiesen wurde, diesen Hinweis dann der Kenntnis des Bauherrn hinzuzurechnen?

    ISt sein Wissenstand dahingehend zu korrigieren, daß er von der Problematik und den daraus entstehenden Fehlern gewußt hat und er sich nicht hinter dem Mantel der Unkenntnis mehr verstecken kann?
    Oder braucht ein Bauherr die überlassenen Angebote nicht lesen, geschweige denn prüfen?

    Mit freundlichen Grüßen
     
  5. Bruno

    Bruno

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    Der Bauherr muss sich die Kenntnisse zurechnen lassen. Wenn er sie verwirft, handelt er fahrlässig. Das Problem wird der Beweis sein, dass er die Bedenken Anderer zur Kenntnis genommen hat. Wahrscheinlich handelt der Bauherr aber schon fahrlässig, wenn er sich der Kenntnis verschlossen hat. Das hat er m.E. dann, wenn er Angebote, wo es drin stand und die er selbst angefordert hat, nicht im vollen Umfang angeschaut hat.
     
  6. JDB

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    wieso wird denn C verklagt ?
     
  7. Bruno

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    ich habe stillschweigend D angenommen.
     
  8. JDB

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    so wird's sein...
    Waren bestimmt erst drei (abc) und dann hatta noch einen dazugenommen (abcd) und nicht konsequent geändert.
     
  9. #9 Georg Battran, 20.06.2005
    Georg Battran

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    D ist richtig. D ist der böseböse Handwerker, der entweder nur du.. oder du.. und do.. ist.
    Danke für die Info!
    Aber das ist halt mal so mit den Buchstaben und wenn alles hypotetisch ist!

    Sorry und Entschuldigung für die Mehraufwendung beim Denken!

    Und danke für die bisherigen Antworten!

    Mit freundlichen Grüßen
     
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