Überschreitung GRZ wg. Zufahrt

Diskutiere Überschreitung GRZ wg. Zufahrt im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir planen neben dem Haus ein Carport und daneben eine Garage. Die Zufahrt zu Garage und zu Carport soll mit Rasengittersteinen...

  1. Peg27

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    Hallo,

    wir planen neben dem Haus ein Carport und daneben eine Garage.

    Die Zufahrt zu Garage und zu Carport soll mit Rasengittersteinen gelegt werden. Das haben wir so im Bauantrag angeben. Das Bauamt hat uns eine Anhörung geschickt: Überschreitung der zulässigen GRZ um 20 % !!! - da die Zufahrten in der gesamten Länge und Breite als versiegelte Fläche gezählt werden.

    Wir haben allerdings gar nicht vor, die Fläche komplett zu versiegeln :-(

    Meine Fragen:

    1. Müssen die Zufahrten in voller Länge und Breite in die GRZ einfließen oder gibt es bei Nutzung von Ökopflaster oder Rasengittersteine Ausnahmen?

    2. Welche Möglichkeiten gäbe es, die Zufahrten "auch unversiegelt" zu nutzen -> mit dem Jeep dauerhaft über den Rasen fahren :-)

    Danke für Tipps
    Peggy
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 14.06.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Selbst wenn Ihr die Zufahrt als Rasenfläche anlegt (auf Dauer mit Fahrspuren) ist sie zur GRZ mitzurechnen!!
    In der Baunutzungsverordnung steht nichts über das Belagsmaterial, sondern nur, das Zufahrten zu rechnen seien! Dito für Terrassen!

    Was sagt denn Euer Bauvorlageberechtigter dazu??? Irgendwer muss den Antrag ja gemacht und unterschrieben haben!
     
  3. #3 Thomas Traut, 14.06.2012
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    Möglicherweise akzeptieren die Behörden, dass nur 2 Fahrspuren von je 40 cm Breite angerechnet werden. Mehr darf dann allerdings auch nicht gebaut werden. Ich glaube aber kaum, dass damit die GRZ-Überschreitung von 20 % geheilt werden kann.
     
  4. #4 Oliver82, 14.06.2012
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    Darf die GRZ für Zufahrten etc nicht im Regelfall um 50% überschritten werden? Sprich sind die 20% denn überhaupt ein Problem?

    Ich zitiere mal aus Wikipedia:

    "Für Nebenanlagen, wie Zugänge und Zufahrten, Schuppen, befestigte Flächen, Stellplätze und Garagen kann die zulässige Grundfläche im Regelfall um bis zu 50 % überschritten werden (maximal aber nur bis GRZ 0,8)."

    Interpretiere ich da was falsch? Oder fällt euer Baugebiet nicht unter diesen "Regelfall"?
     
  5. #5 Thomas Traut, 14.06.2012
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    Wikipedia hilft da nicht weiter, sondern der B-Plan und die BauNVO. Es ist durchaus möglich, dass weniger als 50 % bis gar keine Überschreitung für Nebenanlagen zulässig sind.
     
  6. Peg27

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    unser Bauvorlageberechtigter zuckt im Prinzip nur mit den Schultern und verweist auf andere Baugebiete der Stadt, wo Rasensteine anerkannt wurden und die Zufahrten nicht als vollversiegelt anerkannt wurden.

    Er will m.E. hier der Stadt die Schuld zuschieben - das hier - je nach Bearbeiter - nicht einheitlich entschieden wird. Es gäbe wohl einen Kommentar zur BauNVO der darlegt, dass die Fläche nicht als voll versiegelte Fläche anzuerkennen ist. Den habe ich auch schon gelesen - für mich leider alles Interpretationssache...
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 14.06.2012
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    Dann hat Euer Planer ein massives Problem an der Backe. Er schuldet eine genehmigungsfähige Planung! Eure ist derzeit nicht genehmigungsfähig = Kein Honorar!
    Baunutzungsverordnung ist eigentlich eindeutig. Da steht nichts von "gepflastert" oder so ähnlich, da steht ganz eindeutig ZUFAHRTEN! Ohne jeden Bezug auf mögliche Arten der Oberflächengestaltung.
    Kommentare sind nicht rechtssetzend, sie sind nur Meinungen von (sicherlich versierten) Menschen.
     
  8. #8 Thomas B, 14.06.2012
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    Tatsächlich erlebe ich es permanent, daß die Behörden es mit den Berechnungen GRZ/GFZ nicht sooo genau nehmen. Speziell Außenanlagen werden gerne mal "vergessen" bzw. bleiben außer Betracht. Ich will damit nicht dazu raten sich darauf zurückzuziehen, denn es kann in die Hose gehen, aber -zumindest bei uns- wird das ganze relativ locker gehandhabt.......................meistens
     
  9. #9 Oliver82, 14.06.2012
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    Ralf dieser Auszug macht mich jetzt doch wieder stutzig...

    Da steht ja imho eindeutig "Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden"

    Ich vermute mit Satz 1 ist "1.Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten," gemeint...

    Und "Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden" lese ich so dass im Bebauungsplan nicht zu Satz 1 abweichende bestimmungen getroffen werden können...

    wo liegt mein Denkfehler?
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 14.06.2012
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    Im B-Plan kann bestimmt werden, dass das Privileg (+ 50 %) nicht gewährt werden darf! Oder nur zu 12,74 %. Oder so.
    Mag sein, dass es auch möglich ist, dieses Privileg an z.B. Ökopflaster zu koppeln. Erlebt hab ich das noch nicht.
    Üblich ist da eher die Vorschrift, alle Zufahrten, also auch die, die das Privileg gar nicht brauchen, + die nicht überdachten Stellplätze bindend mit Sickerpflaster zu versehen!

    Aber egal wie - es muss im B-Plan festgesetzt sein! Sonst gilt § 19 BauNVO wie oben geschrieben!

    @ Thomas - das war bei uns bis vor 10, 15 Jahren auch noch so. Dann gabs ein offizielles Memo aus dem Ministerium, das das eigentlich Klare für alle gleich klarstellt.
    Seit dem gibts nur noch die Differenz, das manche Gemeinden auch Terrassen und Wege unter diese 50% Regel buchen.
     
  11. Mathie

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    Bin zwar kein Anwalt, möchte aber noch zwei Anmerkungen zu Ralfs Zitat der BauNVO machen:

    - Eine 50%-Überschreitung der GFZ durch Zufahrten ist zulässig, wenn der B-Plan dies nicht explizit ausschließt und die GRZ inkl. Zufahrt nicht über 0,8 liegt.

    - Bei einer Überschreitung der o.g. 0,8 können Rasenpflastersteine (geringfügige Auswirkung auf natürliche Funktion des Bodens) helfen, ist aber eine Ermessensentscheidung.

    Gruß Mathie
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 14.06.2012
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    Mathie, ich weiß es zwar nicht, aber an die 0,8 Hürde glaube ich hier nicht. Die TE schreibt was von 20 % Überschreitung.
    Das wäre ja bei der 0,8 Hürde eine GRZ von 0,8 + 20 %`= 0,96. Das macht je 100 m² Grundstücksfläche 4 (in Worten VIER) m² unversiegelte Fläche. Das entspricht der Fläche eines grösseren Einzelgrabes.
    Eigentlich unvorstellbar!
     
  13. #13 Der Bauberater, 14.06.2012
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    Und um was für Zahlen handelt es sich? Was ist die zul. GRZ, wie groß ist das Grundstück und welche Zahlen habt ihr für 19.2 und 19.4 im Lageplan?
     
  14. #14 Oliver82, 14.06.2012
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    Ah Ok.. ich dachte "Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden" sagt, dass im Bebauungsplan nur Satz 2 (2.Nebenanlagen im Sinne des § 14) beeinflusst werden können also Satz 1 nicht durch den Bebauungsplan beeinflusst werden kann... aber evtl interpretiere ich da zu viel hinein...
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 14.06.2012
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    Oliver, Satz 2 nicht Nr 2!
    Satz 1 Beginnt hinter (4) und endet mit dem . hinter mitzurechnen!!! Satz 2 beginnt mit "Die zulässige...." und endet mit dem Punkt hinter "....können zugelassen werden"
    Das, worauf u Dich beziehst ist Satz 3!
     
  16. Julius

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    Was ist denn das für ein windiger Planer, der nichtmal selbst klären kann, wie die tatsächliche rechtliche Situation vor Ort ist...?
    Dem sollte man Beine machen!
     
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