Fenster - Brandschutz

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  1. Gemann

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    Liebe Bauexperten,

    wir haben vom Bauunternehmer (Generalunternehmer) ein Architektenhaus erworben. Dieses Architektenhaus wurde von einem Architekten für die Baufirma erstellt. Wir haben dieses Haus dann quasi wie geplant von der Baufirma gekauft.

    Während der Bauphase wurde festgestellt, dass die Fenster auf einer Seite unseres Hauses zu nahe am angrenzenden Haus liegen (wegen Brandschutz) und wir deswegen keine Fenster mehr auf dieser Seite haben dürften. Das Haus neben uns wird auch vom selben Bauunternehmer im Rahmen eines einheitlichen Bebauungsplanes gebaut. Dieses nebenstehende Haus ist von der Art und Bauweise dasselbe wie unseres und ist bisher nur propektiert, bisher noch nicht gebaut.

    Meine Frage jetzt, wer haftet dafür, dass wir unsere Fenster auf der einen Seite wegnehmen müssen? Der Architekt oder der Generalunternehmer?

    Was haben wir als Bauherr für Ansprüche?? Die Baufirma möchte das Fenster herausnehmen und stattdessen eine Lüftung einbauen. Wir sind der Meinung, dass die Räume durch das Fehlen der Fenster und des Tageslichtes an Wert verlieren.

    Vielen Dank schon einmal im Voraus
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 20.07.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Ihr habt einen Vertrag mit dem GÜ. Also ist der auch in Haftungsfragen Euer Ansprechpartner.

    Während der Bauphase ist ja gleichbedeutend mit Nach dem Antrag beim Bauamt.
    Entweder gab es einen Bauantrag, dann ist völlig unverständlich, warum ein zu geringer Abstand nicht vom Bauamt beanstandet wurde.
    Oder es war eine Bauanzeige, dann haftet der Ersteller der Anzeige alleine für etwaige falsche Planungen. Evtl. droht ihm auch noch eine OWI.

    Aber egal wie - Ihr habt ein Haus in einer bestimmten Bauweise und mit einer bestimmten Anordnung von Fenstern gekauft.
    Hier sollte erst einmal ein Anwalt prüfen, ob das Schliessen der Fenster von Euch überhaupt geduldet werden muss oder ob der GÜ nicht mit der verkauften Lösung klarkommen muss bzw Ihr an sonsten unter Erstattung ALLER Kosten vom Vertrag zurücktreten könnt.

    Wenn diese Änderungen geduldet werden müssten oder Ihr Sie gegen Wertausgleich dulden würdet, wäre zu klären, ob diese geänderte Ausührung noch die Anforderungen an Aufenthaltsräume nach LBO einhält.
    Und eine neue Bauanzeige/Bauantrag wäre fällig.

    Daher - sofort eigenen Planer und eigenen RA einschalten. Ihr alleine habt keine Chance in dem Dschungel.
     
  3. #3 Gast036816, 20.07.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ich sage mal beide - architekt und generalunternehmer. der eine hat falsch geplant, der andere hat bei der gesamtheitlichen erstellung etwas versäumt. du solltest dir einen anwalt suchen, wenn die firma einen tageslichtdunklen raum schafft mit be- und entlüftung, dann sind wesentliche merkmale nicht vorhanden. ich würde mir überlegen, ob du da nicht vom vertrag zurücktreten kannst.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 20.07.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Architet aber nur im Innenverhältnis GÜ-Planer. Es sei denn, der TE hätte einen direkten Vertrag mit dem Planer gehabt.
     
  5. #5 Gast036816, 20.07.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ist mir noch nicht ganz klar, wer den architekten entlohnt hat, wenn er vom unternehmer bezahlt wurde, dann liegt die haftung ganz beim unternehmer. ist eigentlich nur nachrangig, wenn das fenster jetzt zugemauert wird, sind andere fakten geschaffen.
     
  6. Gemann

    Gemann

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    Vielen -Dank für die zahlreichen Antworten. Nach Überprüfung der Unterlagen des Bauunternehmers und des Bauamtes hatsich herausgestellt, dass lediglich der Hauswirtschaftsraum aufgrund der Brandschutzverordnung kein Fenster enthalten darf. Bei den anderen Zimmern wurden die Fenster an andere WÄnde versetzt. Dies ist zumindest zufriedenstllend.

    Bleibt nur noch das Problem mit dem Hasuwirtschaftsraum. Welche Ansprüche und Rechte kann ich da geltend machen? Wie wesentlich ist der Verlust des Fensters in diesem Raum?

    Vielen Dank
     
  7. #7 ralph12345, 25.07.2012
    ralph12345

    ralph12345

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    Du kannst auf Vertragserfüllung bestehen, das kann bedeuten, daß der Bauunternehmer Dir ein völlig neues Haus planen und bauen muss, oder das geplante weiter weg von der Grenze, oder daß Du unter Erstattung aller Kosten vom gesamten Vertrag zurücktreten kannst, in jedem Fall würde ich dazu vorher einen Anwalt konsultieren.

    Du kannst Dich alternativ mit der Baufirma auf einen frei verhandelbaren Betrag X einigen, der Dich das fehlenede Fenster und die geänderte Lage der anderen Fenster verschmerzen lässt. Wie wesentlich der Verlust ist, weisst nur Du. Für nur einen Raum mit ner Waschmaschine drin - egal. Lebensmittel lagern im dunkeln auch besser. Falls Du Wäsche drin aufhängen wolltest - schon nicht mehr ganz unerheblich. Falls Du eine Werkbank vor das Fenster stellen wolltest sehr ärgerlich.
     
  8. #8 Baufuchs, 25.07.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Fenster mit F90 Verglasung + Lüftung und gut ist.
     
  9. Gemann

    Gemann

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    Kippbare Brandschutzfenster hatte ich auch schon in Erwägung gezogen. Wider Erwarten hat das Bauunternehmen das Fenster bereits ohne Rücksprache geschlossen. Insofern haben sich die Überlegungen erübrigt.

    Jetzt hab ich halt nen Hauswirtschaftsraum mit Trockner etc. ohne Fenster. Wie hoch wird in etwa die Schadensersatzforderung sein ,die man stellen kann bzw. wie kann und solltem an vorgehen??
     
  10. Lebski

    Lebski Gast

    Die geschlossenen Fensteröffnung kann man ja wieder aufmachen.

    Bestehe auf Vertragserfüllung, ist am einfachsten. Geht schnell, du brauchst kein RA usw. und Taglicht ist mehr wert als ein paar €.
    Die Berechnung von Schadenersatz (eher Wertminderung) ist sehr kompliziert. Das kann nur ein SV, das Ergebniss ist oft unbefriedigend.
     
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