Neue Definition "Aufenthaltsräume" gemaess NBauO (04/2012)

Diskutiere Neue Definition "Aufenthaltsräume" gemaess NBauO (04/2012) im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; In der im April geaenderte NBauO, welche ja vollstaendig im November dieses Jahre in Kraft tritt, wurde der § 43 angefasst, in dem die Definition...

  1. #1 TooErrIs, 20.07.2012
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    In der im April geaenderte NBauO, welche ja vollstaendig im November dieses Jahre in Kraft tritt, wurde der § 43 angefasst, in dem die Definition von Aufenthaltsraeumen geklaert wird. Die bisherige, bis Nov. noch aktuelle Definition lautete:

    und ferner...

    Hier ist es nun in der 2012er NBauO zu einer interessanten Aenderung gekommen: Absatz 1 wurde gestrichen. Absatz 2 ist an die Stelle von Absatz 1 gerückt. Lautet jetzt jedoch lediglich noch:

    ...und Punkt. Der Passus ueber die "ausnahmsweise geringere Höhe" wurde ebenfalls gestrichen.

    Ich verstehe das so: Anstatt es dem Ermessen des einzelnen Beamten in der Baubehoerde zu ueberlassen, ob ein Raum nun ein Aufenthaltsraum ist oder nicht, wurde eine klare Definition geschaffen, an die man sich halten kann, um abzuklopfen, ob ein Raum denn nun ein Aufenthaltsraum ist oder eben nicht. Vorher war der Spielraum immens... per se war jeder Raum, der zum Aufenthalt geignet war auch gleich ein Aufenthaltsraum (vgl. § 43, Abs. 1 der aktuellen NBauO). Ab November heisst es nun: Wenn der aber Raum nur 235cm hoch ist und ueber keine "Feuerstaette" verfuegt, so kann es kein Aufenthaltsraum sein (selbst wenn der per se zum Aufenthalt geeignet gewesen waere).

    Das Thema kann ja sehr interessant sein, wenn man z.B. seine Garage auf Grenzbebauung nicht mehr fuer sein Auto, sondern fuer sein Hobby nutzen will. Das trifft naemlich bei mir zu... Ich moechte aber nicht auf einmal einen "freundlichen" Herren vom Bauamt bei mir stehen haben, der mir dann erklaert, dass das jetzt ja doch ein "Aufenthaltsraum" sei. Nach aktuell geltendem Recht koennte ich mir da nie so ganz sicher sein...

    Wie seht Ihr das?
     
  2. Baumal

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    eine garage auf grenzbebauung ist kein
    aufenthaltsraum, wird es auch nie werden.
     
  3. #3 TooErrIs, 20.07.2012
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    Richtig. De jure wird es das nie werden. Aber ein uebereifriger Bauaemtler koennte auf die Idee kommen, dass man "nach seinem Ermessen" eine Garage "widerrechtlich" als Aufenthaltsraum nutzt... Diesem "Ermessen" ist nun (durch die entsprechenden Aenderungen, s.o.) ein Riegel vorgeschoben... und man kann sich als Bauherr wehren, in dem man neutrale Kriterien erfuellt, die objektiv pruefbar sind.
     
  4. #4 TooErrIs, 20.07.2012
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    Ausserdem duerfen nicht nur Garagen auf die Grenze gebaut werden, sondern auch Gebaeude ohne Aufenthaltsraeume und Feuerstaette. Da hat sich dann so mancher die Zaehne ausgebissen, wenn es darum ging zu beweisen, dass der neu errichtete Hobbyraum eben kein Aufenthaltsraum ist. Die Bauaemtler unterstellten halt manchmal gern, dass man da ja 'ne rollbare Elektroheizung rein stellen kann... und schwupps... war's (fuer die) ein Aufenthaltsraum.
    Ich denke, von der neuen, bzw. konkreten Definition profitieren alle. Die Bauaemter koennen sich auf die Kriterien zur Pruefung berufen (= weniger Stress fuer die Beamten) und die Bauherren wissen konkret, was sie zu erfuellen haben, um die Aufenthaltsraum-Unterstellung abzuwehren.
     
  5. #5 Baufuchs, 20.07.2012
    Baufuchs

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    Der freundliche Mitarbeiter vom Bauamt wird Dich ganz schnell auf den Boden der Tatsachen zurückholen.

    Das mit der Begründung:
    Die Ausübung eines Hobbys in einem Raum bedingt einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im betreffenden Raum. Demnach handelt es sich also um einen Aufenthaltsraum. Da derartige Räume als Grenzbebauung unzulässig sind bla bla bla ...wir die Nutzung als Hobbyraum untersagt.

    Es kommt auf die tatsächliche Nutzung an.
     
  6. #6 TooErrIs, 21.07.2012
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    Wie kann es ein Aufenthaltsraum sein, wenn der Raum die (neuen) rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt?
    Wenn ich stundenlang in der Garage an einem Auto rumbastele, so wird diese dadurch ja auch nicht zum Aufenthaltsraum... obwohl ich mich lange in ihr "aufhalte".
    M.E. ist dem Beamten hier klar der Ermessensspielraum genommen.
     
  7. #7 Baufuchs, 21.07.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn´s der Bauamtsmitarbeiter eng sieht, ist das stundenlange Herumbasteln an einem Auto in einer Garage eine unzulässige Nutzung mit der die Garage das Privileg "Grenzgarage" verliert. Garagen dienen gem. Garagenverordnung Niedersachsen lediglich "dem Abstellen von Fahrzeugen".
     
  8. #8 Rudolf Rakete, 21.07.2012
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    Die Werbung ist nicht von mir!
    Er meint da die Garage ja nicht groß und hoch genug ist um als Aufenthaltsraum definiert zu werden kann er die Garage legal als Aufenthaltsraum nutzen. :wow

    Da hat er einen "Dead Lock" im Kopf.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 21.07.2012
    Zuletzt bearbeitet: 21.07.2012
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    Bauernschläue kann sowas von nach hinten losgehen. :D

    Die/der freundliche Bauamtsmitarbeiter/in wird sich mit Dir gar nicht über die Frage - Aufenthaltsraum ja/nein - streiten.
    Der wird ganz einfach Hobby als zur Hauptnutzung Wohnen zugehörig definieren (völlig zu Recht) und damit die Nutzung untersagen, weil die Hauptnutzung Wohnen und die dazugehörigen Unterbereiche (Schlaen Kochen Basteln) eben im Grenzabstandsbereich unzulässig sind.

    Ausserdem weisst Du noch gar nicht, was so alles in der neuen DV zur NBauO 2012 drinstehen wird.
    Das ist nmlich der Grund, warum nur die eindeutigen Teile der NBauO 2012 schon in Kraft sind.
    Für die anderen wird noch an den Verwaltungsvorschriften gebastelt.

    PS - nur mal so zur Verdeutlichung der Nutzung Wohnen: Ein WC war auch nach der alten NBauO kein Aufenthaltsraum. Trotzdem wäre niemand auf die Idee gekommen, dieses im Grenzabstand zu planen!
     
  10. #10 TooErrIs, 22.07.2012
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    Wenn ich mich stundenlang in einem grenznahen Erdloch aufhalte... wird das dann auch zum Aufenthaltsraum?

    M.E. sind, im Gegensatz zur "alten", in der neuen NBauO die Anforderungen an Aufenthaltsräume klar definiert... und (@ralf:) übrigens auch für Wohnraum (muss z.B. direkt nach außen führendes Fenster haben).

    Ihr Jungs haltet das Bauamt scheinbar für allmächtig. Und tatsächlich kann ein Bauaemtler ja auch gern der Meinung sein, es handele sich um Aufenthalts- bzw. Wohnraum... Allein, es fehlt ihm nach der neuen NBauO jegliche rechtliche Grundlage seine Meinung wirksam durchzusetzen.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2012
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    Warum stellst Du diese Frage, wenn wir alle doof oder feige sind und Du allein die Weisheit der NBauO 2012 kennst.
     
  12. Baumal

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    ich halte bauämtler keinesfalls für allmächtig.
    auch mit denen kann man in grenzen "spielen"
    und zusammenarbeiten.

    bau dir doch mal ein erdloch und beantrage es
    als aufenthaltsraum.

    über das ergebnis bin ich gespannt..
     
  13. Bruno

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    Ich muss ein bißchen einbremsen. Die Definition des Aufenthaltsraums aus § 43 (1) a.F. ist nicht verschwunden, sondern in der neuen NBauO in § 2 (8) zu finden. Man wird sich also weiter mit der Vorhaltung, der strittige Raum sei ja als Aufenthaltsraum geeignet, arrangieren müssen.

    § 2 Begriffe

    (8) Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist.
     
  14. #14 TooErrIs, 22.07.2012
    Zuletzt bearbeitet: 22.07.2012
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    Nein, Ralf... so war das nicht gemeint. Bitte nicht so duennhaeutig... ;)
    Es geht einzig darum, die rechtlichen Konsequenzen und Moeglichkeiten der neuen NBauO auszuloten. Ich halte hier niemanden fuer "doof oder feige". Allerdings neigen Menschen, die sich seit Jahren (oder z.T. Jahrzehnten) mit bestehenden Gesetzen auseinandersetzen (oder rumaergern) manchmal etwas zum "Tunnelblick". Geaenderte Gesetze sollten m.M.n. aber "freigeistig" angegangen werden. Es gibt ja fuer jede Aenderung einen Grund... und eines der Ziele der neugefassten NBauO war ja eine teilw. Liberalisierung der Vorschriften. Wenn nun schwammig formulierte Bestimmungen auf einmal deutlich konkreter werden, dann steckt da ja ein Grund dahinter. Und um diesen auszuloten, habe ich den Thread gestartet..., um mich mit erfahrenen Menschen darueber auszutauschen. Nichts laege mir ferner, als diese dann zu beleidigen. Konkret Dein Beitrag hat mir in meinem anderen Thread jedenfalls sehr geholfen...

    Waer mal eine Massnahme. Aber wahrschl. wuerde mir der Bauaemtler dann sagen, dass das lichte Maß nicht ausreicht, um als Aufenthaltsraum durchzugehen. ;)

    DAS... ist allerdings ein verdammt guter Einwand. Ist das also von § 43 in § 2 hochgewandert. Und wenn es in die grundsaetzliche Begriffsdefinition der BauO hochgewandert ist, so muss man wohl davon ausgehen, dass der Passus sogar an Gewicht "gewonnen" hat. Hmmm... bleibt also die Streichung der Ausnahme bezuegl. der lichten Hoehe. Vorher hiess es ja auch:

    Diese Moeglichkeit wurde ja nun gestrichen. Allerdings kann dann nach der neuen BauO der Bauaemtler auf § 2, Abs. 8 verweisen... und sagen, dass der Raum zwar nicht als Aufenthaltsraum GEEIGNET ist, aber dennoch als solcher BESTIMMT wurde. Somit hat der Bauaemtler wieder alle Faeden in der Hand... und das Pokern beginnt von vorn. Anders sehe es aus, wenn es in der grundsaetzlichen Definition nun heissen wuerde "geeignet UND bestimmt" aber es heisst leider "geeignet ODER bestimmt".

    Hmmmm... klever... :deal
     
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