Garage wurde breiter als genehmigt gebaut.

Diskutiere Garage wurde breiter als genehmigt gebaut. im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, unsere Garage wurde mit einem Durchgang zu unserem Haus mit einem 1 m geplant. Ich habe daufhin mit dem Architekt gesprochen, dass die...

  1. lv2007

    lv2007

    Dabei seit:
    05.04.2009
    Beiträge:
    160
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Feinwerkmechanikermeister
    Ort:
    Knittlingen
    Hallo,
    unsere Garage wurde mit einem Durchgang zu unserem Haus mit einem 1 m geplant. Ich habe daufhin mit dem Architekt gesprochen, dass die Garage direkt an Haus soll. Er meinte, dass er eine Änderungsmitteilung an das Landratsamt schicken werde und es keine Probleme gibt. Dies hat er nicht getan und die Garage wurde erstellt. Mit dem Architekt haben wir keinen Kontakt mehr da es am Schluß einige Meinungsverschiedenheiten gab. Was soll ich jetzt tun, kann ich die Änderung selbst beantragen oder soll ich gar nichts tun? Werden hier Strafen verhängt?

    Gruß,
    Alex
     
  2. UpsSry

    UpsSry

    Dabei seit:
    12.07.2012
    Beiträge:
    388
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing. (FH), konstr. Ing.-Bau
    Ort:
    Osnabrück
    Ist die Mitteilung an den Architekten schriftlich erfolgt und hat er ebenfalls schriftlich bestätigt, dass er die Mitteilung an das Amt erstellt?
    Evtl. entstehende Kosten durch die fehlende Änderungsmitteilung können Sie dann definitiv an diesen "weitergeben".

    Wenn die Ausführung der Garage denn weiterhin in den Vorgaben des B-Plans ist und hier somit nur eine Änderung gegenüber der Bauanzeige erfolgte, sollte da nichts passieren.
    Sie können hier aber auch selbstständig Tätig werden.
    Setzen Sie ein Schreiben auf und teilen Sie dem Amt/Sachbearbeiter die durchgeführte Änderung (Plan beilegen, wenn nicht vorliegend: Skizze machen und Foto beilegen) mit.
    Rufen Sie vorweg den Sachbearbeiter an und schildern Sie ihm die Situation.
    Agieren statt reagieren ist immer besser!

    Wie gesagt: wichtig ist das alles im Rahmen des B-Plans sowie den textlichen Festsetzungen ist.

    MfG
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 23.07.2012
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Grosser Blödsinn!

    Auch wenn das Verhältnis getrübt ist, so besteht doch seitens des TE erstmal eine Schadensminderungspflicht.
    Dazu gehört, dass er den Kollegen (wenn denn ein direktes Vertragsverhältnis bestand) erst einmal auffordert, den Mangel zu heilen mit allem jur. Tamtam.
    Denn dann entstehen keine Kosten für einen weiteren Planer.

    Diese Pflicht entfällt nur unter sehr engen Bedingungen.

    Auch Blödsinn.
    Bauanzeige wie Bauantrag müssen von bauvorlageberechtigten Personen erstellt werden. Das wird der TE wohl kaum sein!

    @ TE. Wie gesagt - wenn sie direkten Vertrag mit dem Planer hatten, dann entweder diesen erstmal jur. sauber zur Nachbesserung seiner Leistung auffordern oder einen Dritten auf eigene Kosten damit beschäftigen.
     
  4. UpsSry

    UpsSry

    Dabei seit:
    12.07.2012
    Beiträge:
    388
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing. (FH), konstr. Ing.-Bau
    Ort:
    Osnabrück
    Ich sagte das der TE hier auf Grund der vorhandenen Sitution mit dem Amt kontakt aufnehmen sollte und hier vorab zu informieren und weiteres Vorgehen besprechen kann.
    Ich sagte nicht das er als "bauvorlagenberechtigte Person" tätig werden soll und die vollständigen Unterlagen (Pläne, Nachweise, etc.) für die Änderung gegenüber des Bauantrags einreicht.

    Und wenn mit dem Planer schriftlich vereinbart wurde, dass er die Änderung mitteilt und er kommt dem nicht nach, auch nach weiterer Aufforderung nicht und des weiteren nicht mehr in Kontakt
    mit dem Bauherren tritt um die Sache zu "heilen", dann kann ich ihn auch für nachfolgend entstandene Kosten in Anspruch nehmen.
     
  5. lv2007

    lv2007

    Dabei seit:
    05.04.2009
    Beiträge:
    160
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Feinwerkmechanikermeister
    Ort:
    Knittlingen
    Leider nur mündlich besprochen, zwar mit Zeugen aber ich denke im Streitfall sind die nicht viel wert. Ich will auch gar nicht streiten sondern nur das nachträglich genehmigen lassen damit alles "grün" ist. Nach Bebauungsplan und den textl. Festsetzungen sollte es keine Probleme geben.
     
  6. #6 Thomas B, 23.07.2012
    Thomas B

    Thomas B

    Dabei seit:
    17.08.2005
    Beiträge:
    11.181
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.Ing.
    Ich will jetzt nicht kleinlich sein, aber....

    ...das ist so auch nicht so ganz korrekt.

    Der Bauherr wollte von seinem Architekten nach erfolgter Planung, daß etwas anders ausgeführt werden soll. Dies hätte der A. auf dem kl. Dienstweg erledigen sollen. Wahrscheinlich wird man idR dafür kaum ein Extra-Honorar verlangen, man könnte es mE allerdings, schließlich ist dies nun eine "neue Planung".

    Klar: wir reden hier wahrscheinlich über ein paar Euro fuffzig, die ein fremdbeauftragter Architekt dafür natürlich auch nehmen würde (zu Recht), dies aber dem "alten" Architekten abzuziehen bzw. in Rechnung zu stellen ist mE nicht statthaft, da er dafür ja auch eine Entlohnung hätte verlangen können.

    Was anderes ist es natürlich, wenn der alte A. dies in seiner Schlussrechnung schon abgerechnet, nicht jedoch geleistet hätte....
     
  7. #7 peterk61, 23.07.2012
    peterk61

    peterk61

    Dabei seit:
    05.04.2012
    Beiträge:
    346
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Geologe
    Ort:
    Baden-Württemberg
    Ich habe während der Bauphase eine Anbaues mit Garage den Grundriss ändern wollen. Da ich den Architekten nur für die Genehmigungsplanung beauftragt und ihm schon alle Pläne gezeichnet hate, habe ich dem Sachbearbeiter beim Baurechtsamt einen entsprechenden Plan mit der Bitte um Genehmigung gesandt. Er war mit der Änderung einverstanden, weil der Plan eine entsprechende Qualität aufwies und ich mich an die diesbezüglichenVorschriften gehalten habe.

    Ich würde Dir wir UpsSry raten Kontakt mit dem Baurechtsamt aufzunehmen. Eventuell kann Alles mit einem Ortstermin geregelt werden.
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 24.07.2012
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Hätte ich als Entwurfsverfasser das mitbekommen, hätte ich sofort alle meine Unterlagen zurückgezogen!
    Der Entwurfsverfasser haftet ordnungswirigkeitsbedroht für ALLE Unterlagen, die zu dem von ihm unterschriebenen Antrag gehören!
    Der Beamte hätte im gleichen Atemzug ein Disziplinarverfahren an der Backe!

    Hier in H haben einige Bauämtler durch ähnliche Dinge ihren Job verloren!
     
  9. Baumal

    Baumal

    Dabei seit:
    02.08.2007
    Beiträge:
    16.077
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Ravensburg
    geologen bringen änderungen zur genehmigungsplanung ein,
    welche genehmigt werden.

    an stelle deiner deiner wäre ich darauf nicht stolz
    und würde es vor allem nicht in der öffentlichkeit
    herumposaunen. das ist schlichtweg illegal.
     
  10. UpsSry

    UpsSry

    Dabei seit:
    12.07.2012
    Beiträge:
    388
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing. (FH), konstr. Ing.-Bau
    Ort:
    Osnabrück
    Es sollen keine Regelungen oder dergl. gebrochen werden, so dass jemand in Haftung genommen werden kann.
    Jedoch Rücksprache mit dem Amt zu halten, die Situation erklären etc. soll doch verhindern, dass der TE bescheidene Strafen oder dergl. verhängt bekommt die ja definitiv vermeidbar wären.
    im Nachgang hierzu müsste die Unterlage durch entsprechende sach- und fachkundige Person, ergo: bauvorlagenberechtigte Person, erstellt und erneut eingereicht werden.

    Wenn jedoch das zuständige Amt entscheidet, z.B. auf Grund guter Skizzen und schriftlicher Beschreibung der Änderung, ggf. sogar diese bei einem OT mit dem Bauherren bestätigt sieht,
    und keine Mängel zu erkennen sind, warum sollte das Amt dann noch das ganze ablehnen?

    Des Weiteren ist der OT hier als Privatperson unterwegs der seine "kleine" Garage anders als beantragt um einen Meter versetzt hat. Im gewissen sogar positiv, da Grenzabstand nun größer ist :lock:
    ---> Meine Meinung: pillepalle, keine gravierende Abweichung gegenüber der Baugenehmigung. Brandschutz, Schallschutz, erfüllt? gut. Keine gewerblich genutzte Immo? sehr gut. Das heist das GAA wird nicht interresiert sein zu schauen ob man denn jetzt vom Auto aus ins klo schauen kann, und dann ggf. noch ne zusätzliche Scharmwand/sichtschutz als auflage genannt hätte. :p

    Also erst mal den weg des geringsten widerstands: mit der zuständigen behörde quaseln um rat fragen und deren anweisungen befolgen.
    MfG
     
  11. Baumal

    Baumal

    Dabei seit:
    02.08.2007
    Beiträge:
    16.077
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Ravensburg
    es wäre mir das neuste, dass ein geologe eine bauvorlagenberechtigte person ist.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 24.07.2012
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Weil es nun mal wider die Gesetzeslage ist!

    "Ich bastel mir mein eigenes Baurecht" ist nunmal nicht Sinn dieses Forums!
     
  13. UpsSry

    UpsSry

    Dabei seit:
    12.07.2012
    Beiträge:
    388
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing. (FH), konstr. Ing.-Bau
    Ort:
    Osnabrück
    Ehm, is mir klar und der TE ist auch keiner!
     
  14. Baumal

    Baumal

    Dabei seit:
    02.08.2007
    Beiträge:
    16.077
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Ravensburg
    was hast du denn für eine rechtsauffassung?
    benehme ich mich im straßenverkehr daneben,
    sie entziehen mir den führerschein, darf ich dann
    trotzdem autofahren, weil autofahren kann ich doch.?
     
  15. #15 fmjuchi, 24.07.2012
    fmjuchi

    fmjuchi

    Dabei seit:
    14.09.2010
    Beiträge:
    409
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    öffentliche Verwaltung
    Ort:
    Speyer
    Bei Garagen kann es sich um genehmigungsfreie Vorhaben handeln. Auch wenn die Garage mit dem Wohnhaus beantragt und genehmigt wurde, steht es frei auf den Bau zu verzichten und die Garage an anderer Stelle oder in anderer Ausführung zu bauen - wenn das Vorhaben denn auch genehmigungsfrei ist.
     
  16. #16 Thomas B, 24.07.2012
    Thomas B

    Thomas B

    Dabei seit:
    17.08.2005
    Beiträge:
    11.181
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.Ing.
    ...es ging aber schon darum ob man dem Alt-Architekten eins auf die Kappe hauen kann, oder nicht.....oder????

    Das aber -so denke ich- hat sich wohl erledigt.

    Also: Watt soll's?????
     
  17. UpsSry

    UpsSry

    Dabei seit:
    12.07.2012
    Beiträge:
    388
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing. (FH), konstr. Ing.-Bau
    Ort:
    Osnabrück
    Meine Aussagen bezogen sich ausschließlich auf diese hier vom Themenstarter erklärte situation und nix anderes! Ich verallgemeine hier nicht!

    und weil hier einige leute die ganze sache sehr kompliziert sehen habe ich mal mit entsprechenden leitenden personen der baubehörde gesprochen:

    1.) ist die baugenehmigung erteilt und die garage teil davon und ist diese genehmigt kann er die Garage dennoch um diesen 1m an das haus versetzen da hier lediglich geringfügige Abweichungen gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen entstehen, die der vormals beantragten Baugenehmigung wiederum nicht entgegen stehen.

    2.) hätte der TE die GArage vergrößert oder gar ganz woanders errichtet - evtl. sogar nunmehr eine Grenzbebauung vornimmt-, dann müsste hier eine neubeantragung bzw. ein änderungsbauantrag erfolgen müssen. aber dies ist hier nicht der fall.

    mfg
     
  18. lv2007

    lv2007

    Dabei seit:
    05.04.2009
    Beiträge:
    160
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Feinwerkmechanikermeister
    Ort:
    Knittlingen
    Guten Morgen zusammen,
    es wird nicht besser. Mit meinem damaligen Architekten und Bauleiter ist keine Lösung möglich. Ich habe jetzt beim Landratsamt angefragt und die teilten mir mit:
    Die von Ihnen beschriebene Vergrößerung der Garage ist baurechtlich genehmigungspflichtig. Wenn ich das aus den Skizzen richtig herauslese, wurde auch die Höhe des Wohngebäudes um 10 cm erhöht, was ebenfalls genehmigungpflichtig wäre (auch wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen sollte).
    Für diese Änderung muss - wie schon damals erkannt - ein Nachtragsbaugesuch vorgelegt werden. Wir bitten Sie daher, einen geeigneten Entwurfsverfasser mit dem Nachtrag zu beauftragen. In den Planunterlagen sind die Änderungen, also die Mehrhöhen und Erweiterungen, in roter Farbe darzustellen.

    Damals wurden die Geschosshöhen vor Baubeginn geändert, hier sagte der damalige Architekt: das ist kein Problem, da machen wir eine Nachtragsgenehmigung mit Deckblatt und das passt schon.....Ich habe dies auch nicht mehr weiter verfolgt und stehe jetzt vor dem Problem. Jetzt meine Frage, würde ein Architekt hier aus dem Forum sich bereit erklären mir diese Pläne zu zeichnen und diese Nachtragsgenehmigung durchzuführen? Bitte um Info wieviel ich dafür bezahlen müsste, per PN. Es gibt keine CAD Daten, das wurde alles von Hand gezeichnet.

    Gruß,
    Alex
     
Thema: Garage wurde breiter als genehmigt gebaut.
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. abweichung von baugenehmigung strafe

    ,
  2. garage größer als genehmigt

    ,
  3. garage zu lang gebaut strafe

    ,
  4. größer bauen als genehmigt,
  5. garage zu groß gebaut strafe,
  6. carport größer als im bauantrag,
  7. garage zu hoch gebaut strafe,
  8. garage größer gebaut als genehmigt,
  9. Haus 4cm größer als Bauantrag,
  10. rechtslage genehmigtes gebäude 10 cm größer,
  11. der Carport ist großer als genehmigt gebaut,
  12. haus größer gebaut als genehmigt,
  13. kleiner bauen als genehmigt,
  14. Garage 50 cm breiter als im Bauplan ,
  15. carport größerals in baugenehmigung,
  16. höher bauen als genehmigt,
  17. hab Garage größer gebaut,
  18. abweichung.von baugehemigumg,
  19. bauen gröser als Genehmigung,
  20. haus breiter als genehmigt,
  21. bayern garage gröser bauen als auf plan vermessung danach,
  22. garage kleiner bauen als genehmigt,
  23. strafe garage zu groß bayern,
  24. carport 80cm höher gebaut als geplant,
  25. bau höher als genehmigt
Die Seite wird geladen...

Garage wurde breiter als genehmigt gebaut. - Ähnliche Themen

  1. Feuchtigkeit Garage

    Feuchtigkeit Garage: Habe ein Feuchtigkeits Problem in meiner unbeheizten Garage Baujahr 2020 an der Wand im Bereich der Tür: Wandaufbau von Außen nach Innen:...
  2. Aufstockung Garage bei Grenzbebauung

    Aufstockung Garage bei Grenzbebauung: Guten Tag, wir würden gerne eine Garage mit einem Zimmer überbauen, und ich frage mich wie hier die konkrete Lage bzgl. Grenzbebauung ist. Es...
  3. Garagen abdichtung wurde Nass

    Garagen abdichtung wurde Nass: Hallo, Heute habem wird das Mauerrwerk unserer Garage mit Bitumen 1k + Gewebe abgedichtet. Nun hat es leicht das regnen angefangem und der...
  4. Garage wurde ohne Gerüst verputzt soll aber gerüst bezahlen?

    Garage wurde ohne Gerüst verputzt soll aber gerüst bezahlen?: Hallo zusammen, meine Garage wurde verputzt höhe ca. 2,8m L:7,5m x B:7,0m. Die Verputzerfirma hat dies ohne Gerüst gemacht als einziges...
  5. Grenzabstand Garage wurde nicht eingehalten - rechtliche Konsequenzen - was tun?

    Grenzabstand Garage wurde nicht eingehalten - rechtliche Konsequenzen - was tun?: Hallo zusamman, wir haben ein gravierendes Problem, für das wir vermutlich auch einen versierten Anwalt für Baurecht brauchen werden. Wir...