Erstellung von Bestätigungen gegenüber der Baubehörde

Diskutiere Erstellung von Bestätigungen gegenüber der Baubehörde im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wer kann die Bestätigungen über die Einhaltung der Maßnahmen zum Brand-, Schall- und Wärmeschutz ausstellen? Nur der Bauleiter/GU oder...

  1. Mudy

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    Hallo,

    wer kann die Bestätigungen über die Einhaltung der Maßnahmen zum Brand-, Schall- und Wärmeschutz ausstellen? Nur der Bauleiter/GU oder auch ein unbeteiligter Sachverständige, der das Bauvorhaben nicht begleitet hat?

    VG,
    mudy
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 25.07.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Welche? Zum Bauantrag oder zur Abnahme als Bestätigung der richtigen Umsetzung?
     
  3. Mudy

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    Der letztere Fall ... also nach Abnahme.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 25.07.2012
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    Wie soll da einer, der die Bude nie (ausser fertig angetüncht) gesehen hat, seriös eine Aussage zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen treffen?
    Den Stein (Haftung OWI-bedroht) wird sich keiner um den Hals hängen.
     
  5. Mudy

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    Das fragen wir uns auch bzw. deckt sich mit den erhaltenen Antworten bei entsprechenden Anfragen bei SV.

    Hintergrund: GU hat die entsprechende Bescheinigungen wurden nicht erstellt und ist mittlerweile in Insolvenz.

    Das Bauamt ist darüber informiert und behauptet , dass ein SV damit beauftragt werden könnte.

    Tips für weiteres Vorgehen?
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 25.07.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Sicher kann der.

    Der wird dann zerstörende Untersuchungen, Schallmessungen, Temperaturmessungen mit entsprechender Rückkberechnung, BDT usw vornehmen.
    Kosten - irgendwo um 5-stellig.

    Entsprechendes Angebot einholen und Bauamt nach der Verhältnismäßigkeit befragen!
    Oder gleich auf Verstand hoffen, aber da muss ich Rüdigers Beamtenwitz zitieren:
    :D
     
  7. #7 Thomas B, 25.07.2012
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    Ich denke eher, daß der beamte gerne seine Akte voll hat und nun einen braucht, der das schreibt/ bestätigt. Sicher wird dieser beamte da auch kein Fass aufmachen und die Aussagen auf den wahrheitsgehalt hin prüfen....als SV allerdings würde ich mir diesen Schuh auch nicht anziehen. Es wäre sträflicher Leichtsinn etwas zu bestätigen, von dem man nicht weiß ob es denn tatsächlich so ausgeführt wurde wie es geplant worden ist. Wobei man schon wissen muß was denn wie geplant worden war.......Da könnte man immerhin die Werkpläne (so es welche gibt!) als Indiz hernehmen, wenngleich auch das kein beweis ist, denn es könnte abweichend gebaut worden sein.....

    Wahrscheinlich würde nichts passieren, wenn aber doch, würde wahrscheinlich nicht mal die Versicherung des SV zahlen, weil er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hatte
     
  8. Mudy

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    Da sind ja Nachrichten ... vielen Dank! :-/
     
  9. Taipan

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    Der SV könnte schon, wenn er wöllte ... auch ohne in die Haftungsfalle zu tappen.

    Man nehme die Ausführungsplanung, die Wärmeschutzberechnung, Bilder von der Bauphase, Bilder vom fertigen Zustand und eine "Inaugenscheinnahme".

    Daraus wird die Aussage, dass das Gebäude, einmalig besichtigt nach Fertigstellung ohne dass Bauteile geöffnet wurden, entsprechend der Aktenlage, augenscheinlich nach der Planung errichtet wurde. Auf eine Bauteilöffnung wurde verzichtet, da keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine abweichende Ausführung erkennbar waren.

    So oder so in etwa kann man mit einer Nichtaussage über den Zustand des Gebäudes das Bauamt zufriedenstellen.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 25.07.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Und wenn einer Böses will, hat der SV damit eine OWI an der Backe, der Bauherr nix gewonnen und das Bauamt immer noch nichts brauchbares.
     
  11. Taipan

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    Naja, nicht ganz.

    Der SV bestätigt ja nicht, dass das Gebäude nach der Planung und den aRdT errichtet wurde, sondern dass es den Anschein hat, dass dies so ist.

    Damit kann niemandem an den Karren gefahren werden - und wenn das Bsauamt von einem SV, welcher während der Bauphase nicht dabei war, eine solche Aussage haben will, dann wissen die schon, dass sie nicht mehr bekommen. Wie damit jemandem an den Karren gefahren werden soll, weiss ich nicht, da ja niemand eine Falschaussage tätigt und Dinge bestätigt, die er nicht wissen kann oder selbst erlebt hat. Dies funktioniert i.Ü auch gegenüber der kfw - und war sogar deren Vorschlag, wenn die ausführende Fa. nicht mehr greifbar ist.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 25.07.2012
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    Warum damit jemandem ein gewischt werden kann. Weil derjenige eine Erklärung abgibt, die nicht das aussagt, was sie auszusagen hat.
    Nicht "keine Falschaussage" ist das Problem, sondern "keine Richtigaussage".

    Die KfW ist ein privatrechtlicher Haufen, auch wenn der Staat dahinter steht. Da geht vieles.
    Baurecht ist öffentliches Recht, da geht nix!
     
  13. Taipan

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    Keine Richtigaussage ist doch auch falsch. Die Aussage, dass das Gebäude (von der anderen Straßenseite betrachtet) augenscheinlich nach der vorliegenden Planung erbaut wurde, ist eine Richtigaussage - auch wenn sie nicht den Anforderungen nach LBO genügt.

    Da kriegt maximal der Bauamtsfuzzi eine gewischt, wenn er den Wisch akzeptiert.

    Der Zettel wird aber vermutlich ungelesen in den Tiefen der Akte verschwinden und niemals wieder gelesen werden.

    Einen Versuch wärs (mir als Bauherr) aber in jedem Fall wert, bevor die dann wirklich 5-stelligen Begutachtungskosten auflaufen.
     
  14. #14 Thomas B, 25.07.2012
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    ...ahhh...Ihr wißt schon wieder mehr als ich! Es gibt also eine Werkplanung! Prima. Das ist natürlich ein Indiz. Mehr haltauch nicht. Aber immerhin....
     
  15. #15 Gast036816, 25.07.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    man kann ja auch mal fragen, ob das bauamt nicht die abnahme macht. oder dürfen beamte auch keine anfragen mehr annehmen?

    hast du denn wenigstens eine doku vom insolventen noch erhalten, z. b. betonlieferscheine, daten der mauerteine, dämmung, abdichtung. ohne diese unterlagen wirst du wohl kaum einen sachverständigen finden, der im sinne der lbo den kopf dafür hinhält.
     
  16. Mudy

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    Nein, keinerlei Unterlagen erhalten ... :-(

    Wir haben zwar von gelieferten und verwendten Baumaterialen Fotos gemacht (also Hersteller, Bezeichung etc.), aber ob das verwertbar ist ... ??
     
  17. #17 Gast036816, 27.07.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wurde denn ein insolvenzverfahren eröffnet und ein verwalter bestellt? den kann man zur herausgabe der unterlagen auffordern. der wird zwar begeistert sein, da für den nur euro-beträge interessant sind. sind denn noch zahlungen von euch offen?
     
  18. Mudy

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    Die Bauakte (in welchem Umfang auch immer ...) befindet sich beim IV, der diese erst nach Beendigung des Verfahrens herausgeben wird. Das wurde bereits angefragt und so bestätigt.

    Verwunderlich ist eben, dass das Bauamt bereits im letzten Jahr nach diesen Bestätigungen gefragt hat, wir die Situation (erst mündlich und dann auf Anforderung des Bauamts auch schriftlich) erklärt hatten. Dabei berichtete der SB vom Bauamt von einem weiteren Fall in unserem Baugebiet, den er bearbeitete (gleicher GU, gleiches Problem). Wir sind dannn davon ausgegangen, dass die Sache erst mal geklärt sei. Und nun nach etlichen Monaten Stillschweigen kommt die erneute Aufforderung. An der Situation hat sich schließlich nichts geändert ...
     
  19. #19 Schwarz, 27.07.2012
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    hessen?

    gebäudeklasse? wenn es efh sein sollte, dann wohl gebäudeklasse 1 oder 2.

    http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=0b330bb27aa071e04142c1e89df88dae

    auf der rechten seite des links gibt es ein dokument namens "HE-HBO Anhang 2" enthält tabelle mit zuständigkeiten.
    wärmeschutz und standsicherheits ein entsprechender "nachweisberechtigter"; in der regel der aufsteller der berechnungen. sind die noch aufzutreiben? namentlich bekannt?

    brandschutznachweis muss auch bestätigt werden, das kann auch der jeweilige bauleiter machen. ebenso der den rest.

    nachweisberechtigte findet man bei der ingenieur- oder architektenkammer.

    http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=3eef4efbb1eb10d85838c0786843b422
    http://www.ingkh.de/index.php?id=185

    wirklich ein GU, GÜ ggf. kein bauträger? dann bist du also der bauherr gewesen, bzw. bist du der bauherr? dann kommst du auf dem amt ja mal mindestens auf nachfrage mindestens an die statik und die anderen unterlagen. da müssten ja aufsteller bekannt sein; derartige unterlagen müssen in hessen vor baubeginn bei der bauaufsicht vorliegen.

    die müssen/sollen in hessen auch überwachen und bescheinigen. falls das komplett über deinen gü (?) lief, dann könnte es natürlich schwierig werden. einen fremden zukaufen könnte tricky werden, ist aber in der vergangenheit auch schon vorgekommen.

    viel erfolg

    gruß schwarz
     
  20. Mudy

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    GÜ ist wohl korrekt, sorry!

    Statik ist eines der wenigen Dokumente, von denen wir eine Kopie haben. Die Bauakte des Amtes wurde während der Bauphase stets durch uns "gefüttert"; d.h. die sich dort befindlichen Unterlagen wurden durch uns dort persönlich abgegeben. Vom GÜ wurde kein Stück Papier ohne mindestens zweifacher Mahnung gefertigt und wurde dann durch BL des GÜ bzw. Bauherrenbetreuer des GÜ an uns zwecks Einreichung beim Bauamt übergeben (von denen wir dann natürlich auch eine Kopie für uns gefertigt haben) .... das lief von Beginn an so.

    Es handelt sich um ein BV nach § 55/56 (Bebauungsplan liegt vor).
     
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