Privatstraße - Schotterstraß / 4 Eigentümer - 10 Anlieger / Enteignung?

Diskutiere Privatstraße - Schotterstraß / 4 Eigentümer - 10 Anlieger / Enteignung? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, ich bin einer von 4 Miteigentümern an einer Privatstraße. 10 Haushalte sind an der Straße anliegend. Alle haben "Geh- u. Fahrtrecht"....

  1. #1 karin40, 26.07.2012
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    Hallo,

    ich bin einer von 4 Miteigentümern an einer Privatstraße. 10 Haushalte sind an der Straße anliegend. Alle haben "Geh- u. Fahrtrecht". Nur 3 davon haben von diesem Recht überhaupt etwas. Exakt diese 3 wollen jetzt, dass die Straße gewidmet (geteert) wird.

    Im Kaufvertrag (bei den Eigentümern der Privatstraße) steht, dass eine wesentliche Änderung der Eigentumsverhältnisse nur "EINSTIMMIG" durchgeführt werden kann. Ich und meine Nachbarn sind gegen eine Straße. Wir sehe nicht ein, dass wir für etwas zahlen soll, was wir gar nicht haben möchten.

    Das Thema zieht sich schon seit ein paar Jahren. Immer wieder neue Varianten sind aufgeflackert.

    Es handelt sich nach neuem Stand auch noch um eine Sackgasse, da erst vor Kurzem das hinten anliegende Grundstück von einer Baufirma an die Gemeinde verkauft wurde und dabei das an diese Straße angrenzende Grundstück an ein EFH verkauft wurde, sodass eine Durchfahrtsstraße bautechnisch gar nicht mehr möglich ist.

    Jetzt will die Gemeinde einen Anlieger (nicht Eigentümer der Straße) - der eben ganz hinten sein Haus hat, dazu verpflichten, dass er von seinem Grundstück etwas hergibt (Südseite), damit ein Wendehammer gebaut werden kann, da ja eine richtige Straße, welche eine Sackgasse ist, mit einem Wendehammer ausgestattet werden muss.

    Der Eigentümer des Hauses (nicht Eigentümer der Straße) sieht das jedoch nicht ein, da ja die Gemeinde (wenn sie denn unbedingt will, dass die Straße gebaut wird) hätte dies mit dem neuen Grundstück ermöglichen können oder eben eine Durchfahrtsstraße planen hätte können.

    Dieser Hauseigentümer hat natürlich jetzt Angst, dass er enteignet werden könnte.

    So weit ich informiert bin, kann man eine "Enteignung" nur durchführen, wenn "öffentliches Interesse" besteht. Ich kann bei so einer Situation kein öffentliches Interesse erkennen. Bei einem Interesse von ca. 3 oder 4 Leuten aus einer Sackgasse / Privatstraße eine öffentliche Straße zu machen, kann wohl nicht die Rede von öffentlichem Interesse sein.

    Es entzieht sich überhaupt meiner Kenntnis, warum die Gemeinde hier diese Straße unbedingt teeren / widmen möchte. Von Öffentlichkeit kann ja hier keine Rede sein. Und die Anlieger, die gerne eine Straße hätten, haben damals schon mit dem Wissen hinten in die Straße gebaut, dass dies eine Privatstraße mit Schotterweg ist und sie nur Geh- u. Fahrtrecht haben.

    Kann mir irgend jemand sagen, wie die Sachlage vor Gericht aussehen könnte?
     

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  2. #2 JaquesTati, 26.07.2012
    JaquesTati

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    Hallo Karin40,

    bitte nehmen Sie es nicht persönlich, aber Ihr subjektives Empfinden was nun im öffentlichen Interesse ist oder aber auch nicht, ist die Tinte auf dem Papier nicht wert. Ich spreche da aus eigener – leider mittlerweile langjähriger - Erfahrung als Betroffener.

    mfG

    JaquesTati
     
  3. #3 Baufuchs, 26.07.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    OT:

    Na ja, aber Privatstrasse und "Gemeinde will die jetzt teeren" liest sich so wie "Gemeinde streicht morgen mein Haus gelb an".

    Im Ernst:

    Lass dich von einem Anwalt für Verwaltungsrecht beraten.
    Um beurteilen zu können, was richtig/falsch ist, muss man alle Verträge/die Geh-Fahrrechte/die Ortssatzung/die Baugenehmigungen mit evtl. Auflagen kennen.

    Von hier aus wird das nix.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 26.07.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Ausserdem ist das Befestigen der Oberfläche etwas anderes als die Widmung einer Strasse.
    Auch Strassen im Eigentum der Gemeinde müssen nicht unbedingt gewidmet sein.
    Die Widmung bedeutet nur, dass sie dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung steht. Eine reine Privatstrasse kann von den Anliegern geschlossen werden (mit einer Schranke z.B.)
    Dann wäre aber die Erschliessung der weiteren Grundtsücke nicht gesichert, weil Erschliessung eben freier Zugang/-fahrt im Rahmen der üblichen Nutzung bedeutet.

    In wie weit die Widmung einer im Privatbesitz befindlichen Strasse möglich ist und welche eigentumsrechtlichen Folgen das hat -> Fachanwalt fragen!
     
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