Paragraphen richtig lesen und verstehen

Diskutiere Paragraphen richtig lesen und verstehen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Forumgemeinde, habe heute die Antwort der Stadt OS auf unseren Widerspruchsbescheid gegen Gebührenbescheid und Baulasteintragung erhalten....

  1. UpsSry

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    Liebe Forumgemeinde,

    habe heute die Antwort der Stadt OS auf unseren Widerspruchsbescheid gegen Gebührenbescheid und Baulasteintragung erhalten.

    Wie sollte es auch anders sein: DIE STADT HAT WIE IMMER RECHT! --> Widerspruch abgelehnt....

    Es ging um folgendes:
    Ich und mein Doppelhauspartner planen gemeinsam unsere Hütte, reichen gleichzeitig die Bauanzeige ein und beginnen gleichzeitig mit ein und demselben Bauunternehmen mit dem Bau.
    Stadt: Sie müssen eine Baulast eintragen lassen! Sie MÜSSEN!!!
    Ich: Hallo, warum denn ich muss schließlich an die Grenze bauen, dass habt ihr vorgegeben! und ich baue nicht alleine sondern gleichzeitig mit nachbarn! Ich widerspreche!!!
    Stadt: Ja, ja schön und gut, aber wir berufen uns auf die aktuell gültige Fassung der NbauO §5 Abs. 5, Satz 2 der sagt:

    (2Soweit ein Gebäude nach
    städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist es abweichend
    von Absatz 1 Satz 1 an der Grenze zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf dem
    Nachbargrundstück entsprechend an diese Grenze gebaut wird.


    (Das hier nicht der vollständige Wortlaut zitiert wurde, werde ich dem gutem Rechtsanwalt der Stadt OS noch in Ohr tröten...)

    Ich: HALLO, willst mich verappeln!? Das ist doch nur der halbe Satz!!!!! Der ganze lautet:

    (5) 1Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand
    errichtet werden muss, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2Soweit ein Gebäude nach
    städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist es abweichend
    von Absatz 1 Satz 1 an der Grenze zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf dem
    Nachbargrundstück entsprechend an diese Grenze gebaut wird, oder wenn auf dem
    Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue
    Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht.


    Ich lese hier ein ODER und das sagt: wenn ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht.

    Wir bauen GLEICHZEITIG beide DHH gen Himmel. Nicht erst eine und dann später die Andere! Warum soll ich dann eine Grenzbaulast eintragen lassen, die total unsinnig ist?!

    Entweder haben die sich mit ihrer argumentation ins Knie geschossen oder der ganze Absatz ist nicht anwendbar. Was denkt Ihr!?

    MFG
     
  2. #2 Gast036816, 07.08.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    schreibt denn der bebauungsplan an dieser stelle ein doppelhaus auf der grenze vor?
     
  3. UpsSry

    UpsSry

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    Jaein, die B-Planschablone sagt ED also Einzel- oder Doppelhausbebauung.

    Wobei nach BauGB die Einzelhausbauung garnicht zulässig ist. Die sagt nämlich das ein Grundstück für eine Einzelhausbebauung mindestens 400m2 sein muss! Unser Grungstück ist nur 390m2 und das sogar laut Notarvertrag und Vermessungsbüro.

    Also kann ich - meiner meinung nach um nicht gegen das BauGB zu verstoßen - nur eine Doppelhausbebauung vornehmen.
     
  4. #4 Gast036816, 07.08.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    dann musst du den damen und herren von amtswegen diese vorgaben mit auf en tisch packen und deinen widerspruch damit begründen. sinnvoll ist jedoch, einen anwalt einzuschalten.
     
  5. UpsSry

    UpsSry

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    Das allergeilste ist, man glaubt es kaum, die werten Herren und Damen haben wie ich vorhin noch feststellte genau diesen § des BauGB auf den B-Plan gedruckt. :mauer

    Ich lach mich eckig... ne kringelig... :mega_lol:

    DIE pack ich mir!....:boxing
     
  6. #6 OLger MD, 07.08.2012
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    Im Bauamt läuft das unter der Überschrift "Gebühren richtig generieren".
    Du kannst so bauen (weil Du es anders sonst nicht dürftest) aber Du musst auch eine gebührenpflichtige Baulast eintragen lassen. Es nutzt keinem - egal. Es schadet keinem - das ist gut so. Es müssen Gebühren bezahlt werden - DAS war das Ziel.
    Soweit meine Vermutung.
     
  7. UpsSry

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    Ehm, aus städtebaulichen Gründen kann die Stadt es selbst festlegen wie groß ein Grundstück für welche Bebauung sein muss! Dann setzt sie fest, dass sie 400m2 für eine DHbebauung sein müssen um dann im nachhinein gegen seine eigenen bestimmungen zu verstoßen.. ehm ehm ehm... kurzschluss.....:irre
     
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