Nachweis WWWärmeG bei Vollbeauftragung - Zusatzleistung??

Diskutiere Nachweis WWWärmeG bei Vollbeauftragung - Zusatzleistung?? im Energiesparen, Energieausweis Forum im Bereich Altbau; Hallo Zusammen, über ein Jahr nach unserem Einzug ist mir heute ein Schreiben der UBA bzgl. Nachweis der Einhaltung EEWärmeG zugestellt worden....

  1. #1 homerjaysimpson, 11.08.2012
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    Hallo Zusammen,

    über ein Jahr nach unserem Einzug ist mir heute ein Schreiben der UBA bzgl. Nachweis der Einhaltung EEWärmeG zugestellt worden.
    Unsere Konstellation: Vollbeauftragung eines Planungsbüros mit Architekt über alle LP 1-9 sowie Statik nach HOAI und zusätzlich ENEV Nachweis .
    Statik und ENEV wurde vom Planungsbüro an einen Tragwerksplaner untervergeben.
    Ist der Nachweis der Einhaltung der Maßnahmen eine weitere Zusatzleistung oder wäre dies in der geschilderten Beauftragung enthalten.
    Ich wende mich erst an Euch, da das Klima mit dem Planungsbüro seit ca. 6 Monaten vollkommen vergiftet ist (starke Indizien auf Kungeleien, Überwachungs- und Planungsmängel größerer Art wie vergessene Dachbalken, die im Positionsplan enthalten und in der Realität dann nicht vorhanden waren, mehrere Rechnungsprüfungsfehler jeweils zu meinen Ungunsten, ich habe mit dem Planungsbüro also tief ins Braune gegriffen).
    Kommunikation findet nur noch auf dem Postweg statt, d.h. jeder wird sich auf Formalien zurückziehen.
    Da ich gerade sowieso schriftlich mit Fristsetzung die Bestätigung einiger mündlich getätigten (Alles wird gut) Aussagen bzgl. Brandwiderstandsausführung meiner Garagendecke einfordere, würde ich, wenn ich denn Anspruch darauf habe, die Forderung bzgl. EEWärmeG mit ins Schreiben packen.
    Wenn ich keinen Anspruch darauf habe, wäre ich für Tipps dankbar, wie ich diesen Nachweis erhalten kann.
    Hier wurde übrigens nicht geschludert, ich habe selbst sehr genau auf die Einhaltung der Vorgaben aus der ENEV Berechnung geachtet, der Bauleiter wollte jeden Mist durchwinken (Ug 0,6 oder 0,9 ist doch egal, Perimeterdämmung braucht man nicht, Erdreich dämmt genauso gut,....)

    Danke und Gruß
     
  2. #2 Fritz531, 11.08.2012
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    Hallo,
    der Nachweis für das EEWärmeG ist nach meiner Auffassung nicht Bestandteil des EnEv-Nachweises und wäre somit gesondert zu beauftragen. Es stellt sich jedoch die Frage, ober der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht nicht hätte darauf hinweisen müssen. Ich denke ja!
     
  3. #3 homerjaysimpson, 12.08.2012
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    Hallo,

    danke für die Antowrt, eventuell gibt es ja noch weitere Einschätzungen bzw. Tipps.
    Ich habe mir die Formulare mal angesehen und da wir als Ersatzmaßnahme eine Unterschreitung des Primärenergiebedarfs von mind. 15% gewählt haben (anstatt der Verwendung von erneuerbaren Energien), verstehe ich die Formulare so, dass ich das als Bauherr selbst bescheinigen darf.
    Also Kopie des ENEV Nachweises plus Formular, dass als Ersatzmaßnahme 15% Unterschreitung des Prmärenergiebedarfs gewählt wurde mit Unterschrift des Bauhern.
    Ist mein Verständnis hier richtig, dass es somit keines weiteren Nachweises bedarf?
     
  4. #4 homerjaysimpson, 25.08.2012
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    Hallo Zusammen,

    kurze Rückmeldung:
    ENEV Nachweis hat der UBA ausgereicht.

    BTW: Kann man eigentlich erkennen, bei wem man auf der Ingnore Liste steht?
    Ich weiß zwar nicht wie ich mir diese Ehre verdient habe (habe immer versucht nur Fakten darzustellen und dann meine Fragen dazu zu stellen), aber ich habe das Gefühl, dass die relevanten Forumsexperten mich auf der Ignore-Liste haben

    Gruß
     
  5. #5 Achim Kaiser, 25.08.2012
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    @Fritz531

    Was zur Frage führt wie erfüllt dann der Architekt (oder ganz allgemein der Ersteller des Bauwerks bei BT/GU/GÜ) ein mangelfreies Bauwerk wenn er die *gesetzlichen* Anforderungen nicht nachweist bzw. für die Erstellung des Nachweises sorgt (der im übrigen in diesem Fall mehr oder weniger Pippifax ist) ?

    Manchmal versuchen es sich die Verantwortlichen schon sehr einfach zu machen ....

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  6. JDB

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    Achim hat es auf den Punkt gebracht.

    EEWärmeG einzuhalten ist "Sowieso-Pflicht"
    Es geht also nur noch um die schriftliche Bestätigung, die Geld kosten soll.

    Damit man das besser versteht, hier mal die Entwicklung der Anforderungen aus Sicht eines Nachweisführenden:

    So fing es nach er 1. Ölkrise mit der 1.Wärmeschutzverordnung an:
    K-Werte ermitteln und mit zulässigen Werten vergleichen
    Dann kam der Vergleich des Heizwärmebedarfs.
    Dann kam (2002,EnEV) der Vergleich des Primärenergiebedarfs, aber unter Beachtung des maximalen mittleren U-Werts

    Dann kam noch das EEWärmeG dazu.
    Also hat ein Aufsteller eines Nachweis neben Q'P (Primärenergie) und H'T (mittlerer U-Wert) immer auch einen Blick auf die Einhaltung dees EEWärmeG zu werfen.

    In der Regel sieht ist das Ergebnis dann so aus:

    Nachweis nach EnEV
    Energieausweis
    Nachweis nach EEWärmeG (1 Seite A4)

    Dass Du diesen Wisch nicht kriegst, kann nur an dem Zerwürfnis liegen.

    Viele Grüße
    JDB
     
  7. #7 Fritz531, 25.08.2012
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    der EnEV-Nachweis und der Nachweis der Forderungen aus dem EEWärmeG ist keine Grundleistung des Architekten, weshalb er die Nachweise im Rahmen seiner planerischen Tätigkeit nicht erbringen muss. Die Beschaffung dieser Nachweise ist Sache des BH. Der Arch. ist lediglich zur entsprechenden Beratung verpflichtet. Wie der BH diese Nachweise beschafft, oder wen er damit beauftragt ist seine Sache. Nur wenn der BH die Nachweise vorlegt, kann der Arch. ein mangelfreies Bauwerk abliefern.
    Manchmal machen es sich die Verantwortlichen an erster Stelle der BH nach der Devise "Der Architekt ist für alles verantwortlich" wirklich sehr einfach. "
    Es mag ja sein, dass der Nachweis für das EEWärmeG "Pipifax" ist, aber es muss klar geregelt sein wer was erstellt. Und dafür ist num mal der BH zuständig.
     
  8. JDB

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    Natürlich muss der Bauherr die Leistung beauftragen.

    Aber wenn ich als Bauherr jemanden mit dem Nachweis nach EnEV beauftrage,
    dann würde ich erwarten, dass dieser auch die Anforderung durch das "EEWärmeG" mit beachtet.
    (Hier mal unabhängig von der Ausstellung der Bescheinigung)

    Zumindest einen Hinweis auf deise zusätzliche Anforderung muss man erwarten dürfen!

    Ich könnte jedenfalls als Aufsteller eines EnEV-Nachweises nicht mehr in den Spiegel schauen,
    wenn ich einen Nachweis abgeben würde, der augenscheinlich das EEWärmeG nicht erfülllt.
     
  9. #9 Achim Kaiser, 25.08.2012
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    Nicht wirklich .... denn wenn der Bauherr aufgefordert wird eine *Verordnung* (hier EnEV) durch Vergabe an Dritte zu erfüllen, dann hat die Einhaltung eines *Gesetzes* (hier EEWärmeG) eine wohl noch nen Hauch höhere Priorität. Ergo liegt es sehr wohl im Aufgabenbereich des Architekten dafür Sorge zu tragen dass eine entsprechende Beauftragung im korrekten und notwendigen Umfang erfolgt, insbesondere wenn die Mangelfreiheit seines Bauwerks davon abhängt.
    Ein Bauwerk dass das EEWärmeG mangels Nachweis nicht erfüllt ist per se *mangelhaft* und dafür haftet der Architekt, auch wenn er sich auf den Standpunkt stellt - geht mir aAv ... den Nachweis hatte ich ja nicht im Auftrag.

    Hier haut dir dann der Richter die unterlassenen Beratungs- und Aufklärungspflichen um die Ohren ....
    und schon wieder ist der Archi in der Haftung .... auch wenn ers nicht im Auftrag hatte aka kein Honorar dafür gesehen hat.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
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