Mehrwertsteuer-Erhöhung

Diskutiere Mehrwertsteuer-Erhöhung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, in unserem Bauvertrag steht ein Passus, dass wir bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer vor Leistung der Abschlussrechnung auf die...

  1. cooke

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    Hallo,

    in unserem Bauvertrag steht ein Passus, dass wir bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer vor Leistung der Abschlussrechnung auf die GESAMTE Bausumme die erhöhte Mehrwertsteuer bezahlen müssen, nicht nur auf den NACH der Erhöhung anfallenden Teil.
    Ist das aus Eurer Sicht OK?
    Gibt es eine Möglichkeit, das zu verhindern?

    (Eine Mehrwertsteuererhöhung steht ja zu erwarten, und wenn das drei Tage vor Bauabschluss passiert, haben wir gleich einen deutlichen Batzen mehr Geld zu bezahlen :cry :cry :cry

    Gruß Michael
     
  2. sepp

    sepp

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    kann m.e. nicht sein, da auch eine teilrechnung ein buchhalterische rechnung ist und somit nach den gültigen gesetzen zu versteuern ist. die mehrwertsteuer ist gleich abzuführen. d.h bei einer mehrwertsteuererhöhung ist nur der darin anfallende wert nach der neuen bemessung zu zahlen sprich: die restzahlung.
     
  3. #3 Olaf (†), 19.07.2005
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    Ihr AN.....

    hat leider recht.
    Die Höhe zu entrichtende Umsatzsteuer richtet sich nach dem Datum der Schlussrechnung. Das hat was damit zu tun, dass der Vergütungsanspruch erst mit Fertigstellung des Werkes entsteht. Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen und ähnliche neckische Bezeichnungen sind schlichtweg irreführend, vielmehr handelt es sich da um Anzahlungen. Buchhalterisch muss eigentlich gebucht werden: erhaltene Anzahlungen und nicht Umsatz. Als Umsatz ist die Schlussrechnung in voller Höhe zu buchen. Die Anzahlungen sind dann als "Zahlungen" gegenzubuchen.
    Dem Unternehmer, der Vorsteuer ziehen kann, ist das relativ egal, für den privaten Bauherrn mehr als unangenehm. Vielleicht kann man noch den Bauvertrag ein wenig auflösen bzw. zerlegen, damit man zu Schlussrechnungen kommt? 1 Vertrag Rohbau, ein Vertrag Ausbau oder so? Was Besseres (was ich hier auch schreiben kann) fällt mir auch nicht ein.
     
  4. sepp

    sepp

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    oha.. wieder was gelernt
    habe allerdings hier etwas gefunden

    http://www.baulinks.de/webplugin/n399.php4?n
    obs noch gültigkeit hat??


    AgV: Baufirma darf Mehrwertsteuererhöhung nicht auf Kunden abwälzenBau, Baufirma, Bauvertrag, Bauzeit, Bautechnik, Massivhäuser, Innenausbau, Bauvorhaben, Baustoffinformationen, Bauinformationen, Baustoffe, Baumaterialien, Bauelemente, Rohbau, Ausbau, Herstellerverzeichnis, Baustoffrecherche

    (24.4.2001) Geschäftsbedingungen im Bauvertrag, die eine Preiserhöhung für eine innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringende Leistung vorsehen, sind unwirksam.

    Über diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle informiert die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) in Bonn. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherschutzvereins gegen einen niedersächsischen Hersteller von Massivhäusern statt. Demnach darf sich eine Baufirma auch nicht vorbehalten, eine Erhöhung der Mehrwertsteuer während der Bauzeit auf den Kunden abzuwälzen.

    In den Verträgen der Baufirma war zwar kein konkreter Zeitraum bis zur Fertigstellung genannt. Fortschritte in der Bautechnik ließen jedoch Bauzeiten unter vier Monaten zu, entschieden die Richter. In der Entscheidung spielte es eine Rolle, dass die betroffene Firma nicht nur komplette Massivhäuser mit Innenausbau, sondern Haustypen mit unterschiedlichen Ausbaustufen anbietet. Außerdem galt das Vertragsformular auch für Bauvorhaben, in denen die Baufirma nur einen Teil der Gewerke übernimmt. Zumindest in diesen Fällen könne nicht davon ausgegangen werden, dass stets eine Bauzeit von mehr als vier Monaten zu erwarten sei, so das Gericht.

    siehe auch:

    * Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. (AGV)
     
  5. #5 Baufuchs, 19.07.2005
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ sepp

    Die 4-Monatsregel gilt nach wie vor. Ergibt sich aus § 29 UStG.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 19.07.2005
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Teilschlussrechnungen...

    gelten, soweit ich weiss.
    Heisst, wenn in sich abgeschlossene Teilleistungen abgerechnet werden, bleibt für diese Teile die alte MWST bestehen.
    Z.B. Rohbau als teilschluss mit 16 %, Ausbau mit 18?%.
    MfG
     
  7. #7 Olaf (†), 19.07.2005
    Zuletzt bearbeitet: 19.07.2005
    Olaf (†)

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    Man sollte sich nicht darauf verlassen..

    wie die Gerichte entscheiden. Wie heißts so schön: Vor Gericht und auf hoher See ist jeder in Gottes Hand. Und dass dieses oder jenes Gericht entschieden hat, dass die Leistung in 4 Monaten fertig sein könnte, muss nicht heißen, dass das nächste Gericht das genau so sieht. Insoweit freie Würdigung der Tatsachen. Es soll schon Gerichte gegeben haben, bei denen zwei Kammern in ein und dem selben Sachverhalt völlig unterschiedlich entschieden haben. :wow
    Ich denke, dass ist auch ein Problem der Unternehmen, die mit dem hantieren, der nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist, also dem Häuslebauer.
    Fakt ist, dass das FiA den Mehrwertsteuersatz haben will, der zu dem Zeitpunkt gültig ist, wenn die Leistung als fertig abgerechnet wird.
    Voraussetzung für eine (im Sinne der Umsatzsteuer) wirksame Teilrechnung ist die "in sich wirtschaftlich abgrenzbare Leistung". Also wie schon gesagt Rohbau - Abnahme, Ausbau - Abnahme. Deshalb auch meine Anregung, den Vertrag zu zerlegen. Vereinbarung X% nach Baufortschritt bzw. nach Fertigstellung reicht dazu nicht. Vielmehr müsste drinstehen: Rohbau XXX Euronen, Ausbau XXX €. Außerdem Ausführungsfristen fixieren. Auch die Anforderung EINES (für alle Leistungen) Gewährleistungseinbehalt kann "tödlich" sein. die Fantasie von Finanzbeamten ist grenzenlos, vor allem von gefrusteten, die in Euerm ordentlich geführten Unternehmen sonst nix finden.
    Und hütet Euch davor, dass irgendwo was von Abschlag steht - gaaanz böse Erfahrung.
    Was tun, sprach Zeus. Wenn ich mich recht entsinne, waren die letzten Erhöhungen mind. ein halbes Jahr vorher bekannt.
    Nettoangebote (für Vorsteuerabzugsberechtigte): Summe zzgl. MWSt in gesetzlicher Höhe, derzeit 16%. Hab nie erlebt dass das Probleme gab.
    Bruttoangebote hätte ich als Idee: Entsprechend kurze Bindefrist (gefährlich, wenn der AG annimmt aber erst 3 Monate später baut) oder höhere MWSt einrechnen und so eine wilde Formulierung wie: Bei Auftragsbeginn bis zum ...(Tag Erhöhung ./. Ausführungszeitraum) gewähren wir Ihnen einen Rabatt von €. Is natürlich nicht zur Steuervermeidung gedacht, sondern ganz bestimmt ein Winter-,Frühjahrs-, Sommer- oder Herbst-Rabatt. :lock
    Ich "freue" mich schon richtig drauf (oder hat einer tatsächlich noch die Hoffnung, das der Krug an uns vorbeigeht!?) Da kommt richtig Leben in alle Buchhaltungen.
     
  8. #8 puschel1st, 19.07.2005
    puschel1st

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    Teilschlußrechnungen

    galten zumindest bei der letzten Erhöhung, wie Ralf Dühlmeyer es schon bemerkte. Über die von uns nach Teilschlußrechnungen abgerechneten fertigen Leistungen gabs damals im Nachhinein keine Beschwerden.
    Gerade bei einem Krankenhausbau wurde vom Bauherrn (Landratsamt) eine sehr saubere Aufgliederung der Leistungen der einzelnen Gewerke gefordert, da Ungenauigkeiten den Tatbestand der Steuerhinterziehung bewirken würden.
    Wir haben alle betreuten Gewerke sehr detailliert zerlegt, wobei man in Bezug auf die Gewährleistung auch Vorsicht walten lassen und nicht allzu viele Leistungen schon als fertig ansetzen sollte.
    Die nächste Diskussion war, ob diese durch den Planer vorzubereiteten Leistungen eigentlich durch die HOAI-Honorare abgedeckt sind. Bei den Architekten summierte sich die zusätzliche Arbeit bei den zu koordinierenden Gewerken eines 200 Mio.-Baus doch beträchtlich. Da wollte sich der Bauherr aber nicht drauf einlassen....
     
  9. Maex

    Maex

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    Vorsicht! Die oben angesprochene Entscheidung betrifft nur AGB, nicht Individualvereinbarungen!

    Also nacheinander:

    1) Grundsatz: Wurde der Bauvertrag mehr als 4 Monate vor Änderung des UStG geschlossen? Dann Anspruch des AN gem. § 29 UStG auf "angemessenen Ausgleich" (Teilung?). Bei Vertragsschluss innerhalb der 4 Monate grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleich der USt-Erhöhung.

    2) Im Vertrag kann etwas Anderes vereinbart werden (vgl. Text des § 29 UStG). Dies gilt vorrangig.

    3) Handelt es sich um AGB (und nur mit dieser Frage beschäftigt sich die genannte Entscheidung und nur dafür sind die aufgezählten Kriterien, wie regelmäßige Bauzeit etc. maßgeblich), ist eine von 1) und 2) abweichende Regelung unwirksam.

    Auf diese Frage wird es also neben der nach dem Datum des Vertrages und der Gesetzesänderung für den Eröffner dieses Threads ankommen.

    Ich weiß schon: "scheiß Juristen". ;)

    Gruß!
     
  10. sepp

    sepp

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    die frage ist dann wohl eher - wie siehts denn bei der makler-und bauträgerverordnung mit den jeweiligen abschlägen aus?
    fertiggestellte teilleistungen oder az´s auf das ganze?
     
  11. #11 MoRüBe, 20.07.2005
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Der Steuerberater nennt sowas ...

    ... " halbfertige Leistungen" :irre
     
  12. #12 Gast217, 03.11.2005
    Gast217

    Gast217 Gast

    Sicher? (§ 266 HGB)

    Marion :)
     
  13. #13 Olaf (†), 03.11.2005
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    Sei nicht so...

    kleinlich. :o . Ich sag auch halbfertige und meine das, was in der Bilanz unfertige heißt. Stehen muss dort immer die ganze noch nicht abgeschlossene Leistung z.B. 80% des Hauses. Die bereits erhaltenen Zahlungen stehen auf der Passivseite als erhaltene Anzahlungen. Beides wird gegen die Schlussrechnung aufgelöst.

    Beim BT ist die geschuldete Leistung ein fertiges Haus. Zumindestens er kann keine wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistung definieren, beim BU siehts da anders aus. Der BT muss also zusehen wie er gestaltet - sein StB will schließlich auch was zu tun haben. Da sollten vor allem auch die Bauausführenden aufpassen - siehe Hinweis oben, insbesondere die Klausel "zuzügl. der gesetzl. Umsatzsteuer". Sonst kanns passieren er kriegt nur 16%, muss aber 18% ans FiA löhnen.
     
  14. #14 Jaegerschnitzel, 04.11.2005
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    Bei mir steht da z.B.:

    Und dann natürlich der Passus zu den 4 Monaten ab Unterschrift.

    Ich bin da glaube ich also recht fein raus, oder?

    Ciao

    Das Bauschnitzelchen
     
  15. #15 Olaf (†), 04.11.2005
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    Aufpassen,

    das funzt nur bei Rechnungen gegenüber Vorsteuerabzugsberechtigten - den ist das nämlich relativ wurscht. Bei sogenannten Endverbrauchern nochmal alles hier von vorn lesen und vor allem Bindefrist der Angebote beachten!!.

    Ich weiss, dass es immer wieder Probleme in Unternehmen gibt, wenns um die Buchung und Abrechnung von sog. Abschl.-zahlungen gibt - prikär wirds dann, wenn zwischenrein eine USt-Erhöhung kommt. Sollte es Interesse geben, würde ich mal aufschreiben, wie ich das händele (n lasse).
     
  16. #16 Gast217, 04.11.2005
    Gast217

    Gast217 Gast

    Kommt halt darauf an, wer's sagt! ;)

    Frage:
    Liegt beim Bauträger eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor?
    Wie kann er gegebenenfalls Umsatzsteuererhöhungen abfangen?

    Viele Grüße
    Marion :)
     
  17. #17 Olaf (†), 04.11.2005
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    eigentlich nicht,

    er verkauft GS + Haus, darauf wird die Grunderwerbssteuer fällig.
    In der Konsequenz heißt das, dass er nicht mal direkt dem Endkunden aufschlagen kann (in %), was Mehraufwendungen sind. Er bietet ja einen Gesamtkaufpreis - diesen müsste er also erhöhen (können), so es denn geht.
    Dürfte also für ihn ein Kalkulationsproblem werden, wenn die USt-Erhöhung relativ kurzfristig kommt -> denn er muss ja an seine Handwerker dann 18% löhnen. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass es da keine (Übergangs)-Regelungen gibt -> gilt eventuell die 4-Monatsfrist?. Keine Ahnung! :confused:
    Könnte ne vieche Rechnerei werden, denn eigentlich kann er ja nur das mehr verlangen, was er an Steuer mehr bezahlt hat (z.B. Restarbeiten zu 18% (Putzer oder so) 12.000 €, Mehrpreis für ihn € 240 :irre
    Wahrscheinlich würde ich als BT erst mal gucken, ob sich der Aufwand lohnt, hier ne Nachforderung zu stellen.
    Aber vielleicht kann hier jemand weiterhelfen, der die letzte Erhöhung schon praktisch miterlebt hat.
     
  18. #18 MichaelG, 04.11.2005
    Zuletzt bearbeitet: 04.11.2005
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    Wann war die denn?

    Wir haben es immer schon so gehalten, dass wir unsere Leistung stichtagsbezogen den Auftraggebern gegenüber abgerechnet haben, sprich was zum Stichtag ausgeführt war wurde mit dem alten MWST-Satz abgerechnet, was hernach kam mit dem neuen Satz.

    Und ich meine mich erinnern zu können, dass das so auch richtig ist. natürlich ist das Ganze auch abhängig von der Formulierung im Angebot/Auftrag. (Festpreis/Preisgleitklauseln)

    habs gefunden 1.8.98

    Quatsch 1. April 98 wars *Guten morgen, herr freud...
     
  19. #19 Gast217, 04.11.2005
    Gast217

    Gast217 Gast

    Hallo Michael,

    Das ist schon richtig, es kommt auf das Wort "ausgeführt" an.

    Nach § 13 UStG entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.

    Natürlich muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wurde. Der Zeitpunkt ist durchaus von Bedeutung, auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern.

    Viele Grüße
    Marion :)
     
  20. Quelle

    Quelle

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    ich habe einen Werkvertrag vorliegen, in dem steht sinngemäß:

    "xxx.xxx inkl. 16 % mwst. dieses ist ein festpreis. ändert sich die mwst. vor dem tatsächlichen baubeginn, so wird der festpreis angepasst."

    wenn der baubeginn noch vor der erhöhung erfolgt, dann sollte in dem fall doch eindeutig sein, wer ggf. erhöhungen trägt, oder?
     
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