Was gehört zur Leistungsphase 1-4 HOAI

Diskutiere Was gehört zur Leistungsphase 1-4 HOAI im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Wir haben einen Architekten mit der Leistungsphase 1-4 beauftragt. Es wurde ein Haus mit u. a. zwei großen Dachterassen genehmigt. Der Architekt...

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  1. #1 KKVSOERENSEN, 25.08.2012
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    Wir haben einen Architekten mit der Leistungsphase 1-4 beauftragt. Es wurde ein Haus mit u. a. zwei großen Dachterassen genehmigt. Der Architekt spricht in seinen Plänen jedoch immer von Balkonen. Jetzt wurde aufgrund der Baugenehmigung so gebaut und der Bauunternehmer hat in seiner Leistungsphase 5-9 diese "Balkone" umgesetzt. Nun fehlt es komplett an der Entwässerung der Dachterassen, da der Bauunternehmer sagt, der Architekt (1-4) hätte die ja auch dazu nichts angegeben, also braucht er dazu nichts zu planen. Im Übrigen braucht man Balkone nicht entwässern, dämmen, etc. Nun müssen wir das Wasser immer abpumpen damit es nicht ins Haus kommt. Keiner will für den Mangel verantwortlich sein. Der Architekt sagt, er schulde nur die Baugenehmigung. Hätte der Bauunternehmer sich intensiver mit den Details beschäftigt wäre ihm aufgefallen, dass es nicht Balkone sind sondern Dachterassen. Wer weiß Rat?
     
  2. H.PF

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    Leistungsphase 1- 4 Baugenehmigung. Ab 5 fängt die Werkplanung an. Und in der Werkplanung kommt es zu dein Feinheiten...

    Das ist Leistungsphase nach 4, das ist ein Bock den der BU geschossen hat...

    Nimm dir direkt einen Baurechtsanwalt und Sachverständigen, du bist ohne die bei so einem Hirni der so dämlich ist die Entwässerung zu vergessen und dann noch nicht mal seinen Fehler einsieht auf verlorenem Posten...

    Allein schon das er es gebaut hat ist der Fehler, da gehört nämlich dann eine Bedenkenanmeldung hin...

    Oder um es kurz zu sagen: Hirn fehlte da beim Werkplaner...
     
  3. #3 Gast036816, 25.08.2012
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    Gast036816 Gast

    erst mal hast du das thema falsch platziert. vielleicht wird es noch verschoben.

    ich frage mich, warum muss ein bauunternehmer phase 5 bis 9 machen. vor allen dingen phase 9 - steuert er dann seine eigenen geschossenen böcke.

    in den phasen 1 - 4 schuldet der architekt eine genehmigungsfähige planung, dazu gehört auch die darstellung der entwässerung von gebäude und grundstück. solche feinheiten wie entwässerung von balkonen etc. muss da aber nicht dargestellt werden. es versteht sich von selbst, dass in phase 5 ein balkon so zu entwässern ist, dass das für ein gebäude schadenfrei erfolgt und für den bauherrn nicht von nachteilen ist. das ist eine plumpe und dumme ausrede vom bauunternehmer, das kannst du ihm als planungs- und ausführungsmangel um die ohren hauen.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 25.08.2012
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    Dein Architekt hat vollkommen Recht! Dazu gibt es sogar Gerichtsurteile. Bauantragszeichnungen müssen "nur" für die Baugenehmigung taugen.
    Sie brauchen keinerlei Angaben enthalten, die zur Ausführung erforderlich sind und sind auch regelmäßig als Ausführungsgrundlage absolut ungeeignet!

    Die Folgen dessen, was passiert, wenn AG meinen, sich eine Ausführungsplanung sparen zu können, kann man auch bei dieser Bauruine wieder wunderbar bewundern
     
  5. #5 KKVSOERENSEN, 03.02.2014
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    Ziehen Sie Ihre Aussage mittlerweile zurück?
     
  6. #6 saarplaner, 03.02.2014
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    Warum sollte er?
     
  7. #7 KKVSOERENSEN, 03.02.2014
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    Weil seine Aussage falsch ist.
     
  8. #8 saarplaner, 03.02.2014
    Zuletzt bearbeitet: 03.02.2014
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    Wer sagt denn, dass die Aussage falsch ist?
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2014
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    Sagt wer (ausser Ihnen)?
     
  10. #10 KKVSOERENSEN, 03.02.2014
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    Ich kaufe mir einen Malkasten und male ein Haus. Anschließend suche ich nen arbeitslosen Architekten der mir alles ungesehen abstempelt und verkaufe das alles Planung. So meint er das? Und der Bauherr ist schuld? Weil er ja hätte wissen müssen, dass Pläne ohne Maße nicht gut sind, oder wie?
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2014
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  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2014
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    Wenn man denn nach einer Genehmigungsplanung bauen könnte, warum wohl gibt es die LP 5 in der HOAI???
     
  13. #13 saarplaner, 03.02.2014
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    Also, es bringt dir und uns sehr wenig, wenn du jetzt die große polemische Keule auspackst.

    Bei einem Bauantrag geht es in erster Linie um Einhaltung öffentlich-rechtlicher Belange.

    Natürlich empfiehlt es sich, die Planunterlagen so zu erstellen, dass sie auch ohne weitere Probleme in der weiteren LPH5 weitergenutzt werden können. Aber Details zur Ausführung gehören NICHT in LPH4!

    Daher sind Bauantragsunterlagen auch nicht geeignet, um danach zu bauen.

    Nichts weniger hat Ralf gesagt.
     
  14. Taipan

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    Sie dürfen gern nochmal den Beitrag #4 lesen. Sollten Sie ihn nicht verstehen, dürfen Sie gern nachfragen.

    Ich versuche es aber mit anderen Worten:

    Das Ergebnis der Leistungsphase 4 sind keine Pläne, nach denen gebaut werden kann und soll.

    Wird trotzdem danach gebaut, liegt das Verschulden meist beim Bauherren, da dieser sich das Geld für die Erstellung der Ausführungsplanung in Leistungsphase 5 gespart hat.

    Derjenige, der die Leistungsphasen bis 4 erstellt ist niemals verantwortlich dafür, wenn von einem Balkon/Terrasse/Freisitz (Nennen sie das Ding meintewegen: Dort wo man draussen sitzt) das Wasser nicht abläuft.
    Dafür ist immer derjenige verantwortlich, der die Leistungsphase 5 erstellt hat oder eben nicht erstellen lasssen hat.

    Kurz: entweder der Bauunternehnmer, wenn er Leistungsphase 5 mit im Auftrag hatte, oder SIE, wenn SIE die Leistungsphase 5 nicht beauftragt haben.
     
  15. #15 KKVSOERENSEN, 03.02.2014
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    Interessante Aussage vom Architekt. Balkon/Terrasse/Dachterrasse - alles gleich - AHA
     
  16. #16 saarplaner, 03.02.2014
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    Hier ist der verkehrte Platz um deinen Frust abzubauen.

    Geh mal an die frische Luft und komm mal wieder runter.

    Egal wie du hier rummachst, es ändert nix an dem Ergebnis.
     
  17. #17 KKVSOERENSEN, 03.02.2014
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    O. k. verstehe - Architekten haben immer Recht.
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2014
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    Welchen Unterschied macht es baurechtlich aus, ob da nun Balkon oder Dachterrasse steht???
    So lange einer Dachterrasse nicht durch die Beschriftung "Balkon" die Privilegien, die diese ggf nach LBO geniessen, zugeordnet werden, ist das irrelevant.
    Oder anders - wenn ein Kaufmann Ware X mit 29.99 € statt 299,90 € auszeichnet, kann ich auf diesem Preis nicht bestehen, denn der Vetrag kommt erst an der Kasse zu Stande.
    Ich kann mir dann nur überlegen, die Ware X entweder im Laden zu lassen (weil nebenan für 199,99 zu haben) oder 299,90 € zu bezahlen.

    Nichts anderes ist hier passiert!

    Welche technischen Auswirkungen soll denn die ggf. falsche Bezeichnung gehabt haben, die bei richtiger Bezeichnung in den Genehmigungsplänen nicht aufgetreten wäre???

    Auch wenn der Planer da Dachterrasse hingeschrieben hätte, wäre die Planung doch gleich geblieben.
    Fehlendes Gefälle ist keine Sache der Genehmigung.
     
  19. Taipan

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    Für die baurechtliche Beurteilung ist es völlig egal, was da drin steht, da hier nicht nach Benamsung, sondern nach tatsächlicher Nutzung beurteilt wird.

    Mich würde mal interessieren ob SIE in der Lage sind die Begriffe Balkon/Loggia/Veranda/Terrasse/Dachterrasse/Freisitz/Laubengang/Söller/Kanzel/Jaroka/Empore/Galerie/Loge gegeneinander sauber abzugrenzen.

    Wenn Sie Frust ablassen wollen, weil irgendetwas an Ihrem Haus verbockt wurde (unabhängig davon, wer Schuld hat), gehen sie Holz hacken oder powern sich im Fitnessstudio aus. Nur wer einen klaren Kopf hat, kann Kriesen meistern. Den haben Sie offensichtlich im Moment überhaupt nicht und zerdeppern offensichtlich mehr Porzellan, als der Geschirrschrank hergibt.
     
  20. #20 Thomas B, 03.02.2014
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    ...wobei man natürlich auch verstehen muß, daß der Bauherr (baulicher Laie) oftmals gar nicht um die Notwendigkeit der LP 5 weiß.

    Er bekommt vom Planer Pläne, die genehmgt werden und freut sich.

    Damit geht er zum GU und sagt: Guck mal...so soll's werden, ist genehmigt, juhuu.

    GU sagt: Prima....dann bauen wir mal drauf los.

    Der Laie muß m.E. nicht zwingend wiessen, daß es für die Bauausführung spezielle Pläne gibt/ geben muß. Viele (mitr bekannte) BU/GU klären auch dahingehgend auf (ich zitiere mal einen ehem. Cheffe von mir: ) "...ach Werkpläne braucht's doch nur, damit die Architekten ordentlich viel Geld verdienen...brauchen wir nicht, haben wir noch nie gebraucht..."

    Wird dem BH von berufener Stelle versichert, daß man so etwas nicht bräuchte, warum sollte er dann trotzdem auf eine Werkplanung bestehen? Wenn ihm der GU/ BU versichert er bräuchte das nicht...nie nicht....

    Anders herum wird doch ein Schuh draus: BH kommt mit Baugenehmigung zum BU und der fordert die Werkpläne um dananch bauen zu können. Oder er pinselt diese selber. Keine Werkpläne: dann müßte der BU es ablehnen nach den Bauatragsplänen zu bauen.
     
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