2 Fragen zu richtigem Vorgehen und "optischen Mangel"

Diskutiere 2 Fragen zu richtigem Vorgehen und "optischen Mangel" im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo miteinander, nachdem ich mich wohl oftmals zu naiv verhalten habe und nachher unzufrieden war hier 2 pedantische Fragen. Ich weiss, dies...

  1. #1 Gast392682, 12.09.2012
    Gast392682

    Gast392682 Gast

    Hallo miteinander,

    nachdem ich mich wohl oftmals zu naiv verhalten habe und nachher unzufrieden war hier 2 pedantische Fragen. Ich weiss, dies hier ersetzt keine Rechtsberatung.

    Aber, gehen wir mal davon aus, jemand hat einen Neubau (naja, 2 Jahre alt) und ein paar Mängel sind offen, nichts bewegt sich und dazu möchte/muss der Besitzer ein paar neue Mängel benennen.

    1.) Wie benennt er einen neuen Mangel richtig? (nehmen wir an, es habe "reingeregnet", natürlich nicht durchs offene Fenster)
    --> Brief (Einschreiben), den Sachverhalt schildern (es hat am x.y. reingeregnet), Bitte um vollständige Mangelbeseitigung innerhalb sinnvoller Zeit (5 Wochen? Recht lange, da Dach involviert?).
    Muss man noch was von "vollständiger Beseitigung der Ursache", "vollständige Wiederherstellung" usw schreiben? (nicht dass das Loch irgendwie geschlossen wird und der Boden und Wände beschädigt werden). Nachweis, dass alle potenziellen unsichtbaren Schäden an Konstruktion und "unter der Haube" entweder nicht vorhanden oder endgültig beseitigt wurden?

    Was tun, wenn als Antwort kommt: "Da warten wir doch mal den nächsten Regen ab" (der "Fehler" trat nur während der Bauphase auf und erst jetzt nach 2 Jahren); mein Bedenken ist, dass das Wasser sonstwo in der Konstruktion sitzt, wohlmöglich dort schimmelt und nur ausnahmsweise mal aus der Decke tropft.

    Danke für einen ordentliche "Mustertext" bzw. ein paar Bausteine.

    2.) Thema "optischer Mangel".
    Der Bauherr lernt den Begriff immer mehr zu schätzen (sorry, Ironie). Irgendwie ist immer alles was an Oberflächen vermurkst worden ist ein "optischer Mangel", mit anderen Worten ""halb so schlimm" und der "Bauherr ist extrem pingelig" - ich verstehe natürlich, dass diese Klassifizierung grundsätzlich Sinn machen kann.
    Was ist praktisch zu erwarten? Wertminderung? Nachbesserung? Was, wenn dies fast unmöglich ist (Einschluss in Grösse über der Norm aber in einem riesen Fenster)?
    Was wenn die Beseitigung des optischen Mangels durch den Bauherren unweigerlich Folgeschäden hervorrufen wird? Der Bauherr hat da so einen klassischen Fall, der im ersten Moment nur hässlich aussieht: Fuge an Decke/Wand-Anschluss. Vom Handwerker mit Massen (ja) von Acryl verschlossen. Jetzt nach 1-2 Jahren grosser Riss (weil eben Acryl nicht nur fein und klein direkt am Uebergang Wand/Decke reisst und man es kaun sieht, sondern reisst wo es will, also auch 1 cm an der Decke und 1-2 cm runter an der Wand). Wenn der Bauherr das beseitigen will muss der Deckenanstrich und Wandanstrich erneuern, wer weiss wie weit, damit man den Uebergang nicht mehr sieht.

    Danke fuer sachdienliche Hinweise!

    Beste Grüsse! b.
     
  2. #2 Thomas B, 12.09.2012
    Thomas B

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    Das wäre in meinen Augen gar kein "optischer mangel", sondern dann schon ein "echter".

    Ich vermute es handelt sich um die Fuge zwischen verputzter Wand und daran anschließender Stahlbetondecke?????

    DFiese Fuge bildet man am besten als "Sollbruchstelle" aus, also nach dem Verputzen mit einem Teppichmesser fein nachziehen. So entkoppelt man den Putz von der Decke und der Riss (den es natürlich dennoch gibt!) verläuft brav entlang der gerade Kante, der Sollbruchstelle. Acryl hat für mich hier nichts verloren. Außer natürlich es war -warum auch immer???- Acryl als Fugenfüller vereinbart....
     
  3. #3 Gast392682, 12.09.2012
    Gast392682

    Gast392682 Gast

    danke für die schnelle Antwort & Bestätigung meiner Vermutung.
    Konkret ist es Gips (Fermacell) zu Holz (Brettstapel) als Uebergang. Man hätte also auch recht einfach (und vielleicht sogar ansehnlich) eine kleine Schattenfuge lassen können.
    Die Art der Ausführung war in diesem Detail nicht spezifiziert, Acryl stand da nirgends. Ich wurde das erste Mal hellhörig als gesagt wurde "das ist eine "Wartungsfuge" " (auch so einer meiner Lieblingsbegriffe nach diesem Bauvorhaben)) Warum Füllstoff, wenn es doch auch ohne ging. Sieht natürlich erstmal gut aus bzw. man sieht das Problem nicht, wenn alles frisch ist. Dafür sieht man es jetzt umso deutlicher.
     
  4. lawyer

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    HIerzu gilt die "Symptomrechtsprechung" des BGH. Zu beschreiben ist - wenn vorhanden - das äußere Erscheinungsbild des Mangels, verbunden mit der Aufforderung, den Mangel einschließlich der dem Schadensbild zugrundeliegenden Ursachen innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Sportliche (2-Wochen-)Frist setzen. Ist die Frist zu kurz, läuft die angemessene Frist.

    Zur Mangelbeseitigung gehören automatisch alle Leistungen, die erforderlich sind, um den zuvor bestehenden Zustand (in verbesserter Form) wiederherzustellen. Das muß in der Mangelrüge nicht thematisiert werden.
     
  5. Mark

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    Ich würde als Handwerker schon mal generell den Begriff "optischer Mangel" aus meinem Wortschatz streichen.

    Der Handwerker meint: "hinzunehmende Unregelmäßigkeit" oder "geringfügige optische Imperfektion"

    Der Bauherr oder dessen RA versteht dann nur "...Mangel", mit all den juristischen Konsequenzen. Und das bedeutet in der Regel Mangelbeseitigung, egal wie groß der Aufwand bzw. die Kosten sind. Eine Wertminderung kann m. W. nur dann in Frage kommen, wenn der "optische Mangel" in Bereichen aufgetreten ist, wo unter objektiven Gesichtspunkten damit gelebt werden kann (Abstellkammer, Hinterhof,...)
     
  6. #6 Baufuchs, 13.09.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Sieht der BGH anders.


    Hier lesen
     
  7. Mark

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    @ Baufuchs: Das sind alles Einzelfallentscheidungen. Und ich würde mich beim "optischen" Mangel nicht darauf verlassen, dass die Unverhältnismäßigkeit immer gegeben ist. Wenn z. B. der repräsentative Eingangsbereich eines 5-Sterne-Hotels betroffen ist, dann wird es da wahrscheinlich kein Pardon geben.

    Ansonsten kann ich ja als Handwerker grundsätzlich den optischen Murks mit einkalkulieren, wenn die zu erwartenden Minderung geringer als die Zeit- oder Materialersparnis ist.

    Und wenn du deinen Link genauer durchliest, ergibt sich hier eben kein Freibrief.
     
  8. #8 JamesTKirk, 13.09.2012
    JamesTKirk

    JamesTKirk Gast

    Die Unterscheidung zwischen "optischem" und "technischem" Mangel gibt es nicht. Entweder es ist ein Mangel oder es ist keiner. Grundlage hierfür ist der Bauvertrag und was darin vereeinbart wurde. Abweichungen davon sind als Mangel anzusehen.
     
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