Schlusszahlung

Diskutiere Schlusszahlung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; 'Nabend :) Habe eine Frage. Ein Handwerker, schlussabgerechnet bereits seit gut 18 Monaten kommt plötzlich auf die Idee, seine damalige...

  1. #1 coroner, 13.09.2012
    coroner

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    'Nabend :)

    Habe eine Frage. Ein Handwerker, schlussabgerechnet bereits seit gut 18 Monaten kommt
    plötzlich auf die Idee, seine damalige auftraggeberseits gekürzte und so gezahlte
    (und scheinbar akzeptierte) Schlussrechnung in Frage zu stellen. Fakt: er fordert nach. Momentan noch relativ diffus a la "da fehlt nochwas..", vielleicht wirds aber ja noch konkreter.
    Irgendwie find ich das erstmal "unglaublich"...
    Nun lese ich so das ein oder andere und frage mich: hätte ich wirklich zum Ausschluß
    weiterer Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis wirksam eine Schlußzahlungserklärung
    abgeben müssen um derlei zukünftige Forderungen abzuwenden?! Ich ging irgendwie davon aus,
    dass wenn man eine Schlußrechnung "in gegenseitigem Einvernehmen" kürzt, dass dann der
    Handwerker nur innerhalb gewisser Fristen nachfordern könnte.
    Das gilt ja auch bei unveränderter Annahme der Schlussrechnung. Dachte immer wenn Schlussrechnung
    draufsteht ist auch Schlussrechnung drin und da käme nix mehr.
    Habe diese Erklärung zu keinem Gewerk abgegeben. :shades
     
  2. #2 Baufuchs, 13.09.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was ist "scheinbar akzeptiert"?

    Auftraggeberseits gekürzt, wieso dann "einvernehmlich"?

    Wieso ist findest Du es "unglaublich", wenn ein AN einen Restbetrag aus nicht vollständig bezahlter Schlussrechnung anfordert?

    Für mich sieht das so aus:
    Du hast die Schlussrechnung nicht in voller Höhe bezahlt und glaubst nun, weil einige Zeit verstrichen ist, müsstest Du den einseitig einbehaltenen Betrag nicht mehr zahlen.

    Oder sehe ich da was falsch?
     
  3. #3 coroner, 13.09.2012
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    Hi Baufuchs,
    für den beschriebenen Sachverhalt der Schlusszahlungserklärung ist es doch völlig unerheblich,
    ob die Schlussrechnung mit Kürzungen oder ohne erfolgte.

    In diesem konkreten Fall - und im Prinzip war bei keinem Gewerk eine "richtige" Rechnung dabei,
    gab es auch dort so einige "Ungereimtheiten" - die ich damals in die Kategorie "naja er konnte es ja mal
    versuchen" abtat. Es wurde zuviel abgerechnet, doppelt mit verschiedenen Bezeichnungen, Dinge die
    nicht im LV waren, Zusatzaufwände die nicht gefordert / vereinbart / notwendig waren usw. usf..

    Man setzte sich zusammen, der Handwerker kam zum gleichen Schluß, man einigte sich,
    der gekürzte Betrag wurde flott gezahlt.

    Ich dachte halt mal, wenn Schlußzahlung draufstünde, käme danach nix mehr. Habe ich wohl falsch gedacht.
     
  4. #4 Baufuchs, 14.09.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    So steht es in der VOB/B.

    In deinem Fall stellt der AN aber keine Nachforderungen, sondern er fordert vollständige Bezahlung der Schlussrechnung.

    Nachforderung wäre z.B.: "Ich hab bei der Schlussrechnung einen Stundenzettel nicht berücksichtigt, die entsprechenden Stunden stelle ich jetzt noch (nachträglich) in Rechnung".
     
  5. #5 coroner, 14.09.2012
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    Schon, aber wie sichert ihr euch denn bei sowas ab?
    Normalerweise hab ich gedacht, wenn "Schluß" draufsteht, dann ist auch Schluß.
    Ist es üblich so ne Erklärung hinterherzuschicken?
     
  6. #6 Achim Kaiser, 14.09.2012
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    Protokoll, Zeugen ?

    Ansonsten Antwortschreiben auf die Forderung mit dem Hinweis dass Schlusszahlung am ... geleistet wurde und keine weiteren Nachforderungen akzeptiert werden.
    Dann kann er entweder gleich Klage einreichen oder Ruhe geben.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  7. Baumal

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    hat er nun leistungen erbracht, die er "dämlich"
    wie er war "vergessen" hat auf seiner schlussrechnung
    aufzuführen? dann steht ihm seine zahlung zu.

    hat er diese leistungen nicht erbracht,
    wird halt die schlussrechnung um den betrag xyz gekürzt.
     
  8. #8 Gast036816, 14.09.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    coroner - bring es doch mal klar rüber:

    - du hast gekürzt, fordert etwas von den kürzungen wieder ein?
    - fordert er etwas ein, was vorher in der sr nicht drin war?

    wenn ihr zusammen gesessen seid, gibt es dazu eine niederschrift mit beiderseitiger anerkennung?
     
  9. BJ67

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    Hat er dir denn eine niedrigere Rechnung ausgestellt oder irgend wo quittiert, den Betrag vollständig erhalten zu haben ?

    Wenn nicht, hast du innerhalb der Verjährungsfrist immer ein Problem.
     
  10. #10 coroner, 14.09.2012
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    @Norbert:
    Hmm ich kann das noch nicht so ganz genau sagen und habe das Gefühl hier wird bewusst ein wenig Wischi-Waschi gemacht.
    Es geht gerade eher um "es fehlt nochwas" - wie genau sich dies zusammensetzt weiß ich noch nicht und werde es noch
    einfordern - wobei ich es mit dem einfordern ja garnicht so dringend habe :mega_lol:Ich gehe eher vom ersten Spiegelstrich'chen deinerseits aus.

    Aber im Ernst, mir ging es nur darum, dass es sowas wie ne Frist gibt, nach der man nicht nach x-Monaten wieder "von vorne"
    anfängt zu diskutieren.
    Und nein, es wurde nix schriftlich festgehalten... :bef1011:

    Aber aus dem Leben ohne Bau kennt man es nunmal auch nicht, dass der Supermarktcheffe plötzlich bei mir zuhause klingelt
    und mir den Bon vom Samstagseinkauf unter die Nase hält und nochmal 5 Euro mehr haben mag... Das scheint dann
    wohl ein weiterer Unterschied zwischen VOB und BGB zu sein der mir so allerdings noch nicht bewusst war.
     
  11. #11 Gast036816, 14.09.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    coroner - dazu muss dann erst einmal vob/b - kommentar - gewälzt werden. ich glaube nicht, dass das einer mal schnell sicher aus dem ärmel schütteln kann - Eric bestimmt!

    dazu muss aber klar sein, was fordert der unternehmer genau - etwas von den kürzungen oder hat er tatsächlich etwas vergessen abzurechnen.
     
  12. Julius

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    Was hat das mit der VOB zu tun?
    Für den privaten AG gelten insoweit die BGB-Regeln.
     
  13. #13 coroner, 14.09.2012
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    Hmm, ich dachte wenn man einen Vertrag nach VOB abschließt, dann gilt ebendiese VOB auch für beide Seiten, oder irre ich da?
     
  14. #14 Gast036816, 14.09.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    vob gilt, wenn dies vertraglich veinbart ist. ausser es steht etwas im vertrag, was die vob als ganzes aushebelt.
     
  15. KlausK

    KlausK Gast

    Ich habe es, glaube ich, noch nicht ganz verstanden.
    - es gab mal einige Rechnungen, welche falsch/doppelt/etc. waren?
    - bei der Schlussrechnung wurde sich tief in Augen geschaut und auf eine Summe geeinigt?
    - es gab dann eine Schlussrechnung über die Summe auf die man sich geeinigt hat?
    - diese wurde fristgerecht und vollständig beglichen?

    Soweit richtig?
     
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