Betriebsprüfer der Berufsgenossenschaft kommt!

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  1. #1 T9-Liebhaber, 03.08.2005
    T9-Liebhaber

    T9-Liebhaber Gast

    Für September hat sich ein Betriebsprüfer der Berufsgenossenschaft angemeldet und will alle Rechnungen von unserem Hausbau (Neubau) sehn.
    Ich habe für die meisten Gewerke Rechnungen, aber es gibt auch viele Gewerke die ich komplett in Eigenleistung erledigt habe.
    Ich habe so ca. 50 Std. bei denen angegeben (Hilfe Dachendecken oder wenns was schweres zu heben gab).

    Wer hatte den schon im Haus?
    Was kommt da auf uns zu?
    Welche Fehler kann man machen?
     
  2. #2 T9-Liebhaber, 09.08.2005
    T9-Liebhaber

    T9-Liebhaber Gast

    Keiner Erfahrung damit?
     
  3. noppi

    noppi Gast

    Hallo,

    bei mir war letztes Jahr auch ein Betriebsprüfer der BAU-BG da, da ich denen wohl zu wenig Stunden gemeldet hatte.

    Er wollte alle Rechnungen sowie mein Bautagebuch sehen.

    Ich hab an meinen Haus sehr viel selber gemacht. Ich war im letzten Jahr insgesamt 13 Wochen daheim (Urlaub/überstunden). Damit hat die Stundenzahl gepasst.

    Für meine Frau musste ich ein paar Stunden nachzahlen, da wir Anfang letzten Jahres noch nicht verheiratet waren.

    Der ganz Termin dauerte ca. 30 Minuten.

    Gruß

    Norbert
     
  4. #4 Jürgen V., 10.08.2005
    Zuletzt bearbeitet: 11.08.2005
    Jürgen V.

    Jürgen V.

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    Alle Menschen sind klug: die einen vorher, die and
    Probleme gibt es

    nur wenn auch noch schwarz gearbeitet wurde.

    Bei einen Bauherren von uns kamen im Jahr des Bauens knap
    4300 Stunden an "Eigenleistung" zusammen.

    Bei seiner Firma war er aber auch noch etwas mehr als 1700 Std. bei der Arbeit. Das macht einen Durschnitt 16,44 Std. Arbeit/Tag.

    Da wurde dann akribisch gesucht.

    Mir hat er gesagt ( obs stimmt?) vordere man jetzt etwa 8000,- Euros.
     
  5. #5 T9-Liebhaber, 11.08.2005
    T9-Liebhaber

    T9-Liebhaber Gast

    super danke,
    jetzt hab ich wenigstens schon mal eine hausnummer was mich erwartet.
    wenn noch jemand was weis, bin ich ganz ohr.

    netter gruss aus meinem urlaub
     
  6. #6 T9-Liebhaber, 19.09.2005
    T9-Liebhaber

    T9-Liebhaber Gast

    Also der Betriebsprüfer war jetzt bei mir!
    War kein Problem, ich hab ihn überzeugt dass ich wie angegeben nur 130 Std von Eltern, Freunden, Bekannten in Anspruch genommen habe.
    Man darf diesen Prüfern einfach keinen Grund zum Zweifeln geben, wenn man hinter dem was man erzählt steht, und das dann überzeugend rüberbringt gibts keine Probleme.
    Vorbereitung ist die halbe Miete.
     
  7. #7 simones, 29.09.2005
    simones

    simones Gast

    Betriebsprüfer der Berufsgenossenschaft :

    Was soll man tun : Den Fragebgen ausfüllen und zwar nur das, was man ausfüllen muss , die Angabe, wer die Bauarbeiten ausführt. Alles Andere auslassen, muss nicht angegeben werden, und wird auch nicht angegeben. Das Ganze dann in den beiliegenden Briefumschlag und vorne drauf : Gebühr bezahlt Empfänger. Wichtig : schön unleserlich schreiben, mehrmals die Daten durchstreichen, am besten noch Schokoladenflecke drauf. Toll ist auch, wenn man in den Briefumschlag noch etwas Schweres reinsteckt (z.B. Knetgummi oder Muttern). Das treibt den Zustellerpreis der Post in die Höhe.

    Keine einzige Stunde sollte hier als Eigenleistung eingetragen werden, denn sonst wittern die Bürokraten Geld.

    Dann hört man von denen nie wieder etwas, auch wenn noch Leistungen ausstehen und im Formular nichts eingetragen werden konnte.


    Wenn im beschrieben Fall oben der Sachbearbeiter Einblick in die Kosten und Buchhaltung haben möchte, dann sollte man diesen Herren einen schönen Tag wünschen. Es gibt keine Gesetz in Deutschland, daß den Bauherren dazu verpflichtet bei einer Tasse Kaffee den Bürokraten die Rechnungen offen zu legen.

    Das Einzige was man machen muss, ist die Angabe zu den ausgeführten Arbeiten, ENDE AUS.


    Meine Meinung : BGS sofort abschaffen.
     
  8. RolSim

    RolSim

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    Bauherr mit schmalem Buget aber hohen Ansprüchen
    Jetzt bin ich ganz verwirrt .... :confused:

    Muss ich nun offenlegen und alles angeben oder
    kann ich den Brüdern vor den Karren sch.... falls
    mir einer blöd kommt ?

    Hat da wer Fakten, Fakten, Fakten ???
     
  9. #9 simones, 29.09.2005
    simones

    simones Gast

    http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=36101

    Das ist wie bei der GEZ oder der GEMA Abzocken ist hier oberstes Gebot. Wollen alles und viel, dürfen tun se so gut wie garnichts.

    Die sind auf unwissende Bauherren aus, schön ausnehmen, denn die bluten ja sowieso schon, also rann an den Speck.

    Wer denen nur einen Penni gibt, is selber schuld.
     
  10. RolSim

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    Bauherr mit schmalem Buget aber hohen Ansprüchen
    Hm, deinen Link hab ich zwar verfolgt und gelesen aber eine
    eindeutig rechtliche Ja-/Nein Aussage finde ich nirgends.

    Nur der Hinweis auf eine Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 2.500.--
     
  11. #11 simones, 29.09.2005
    simones

    simones Gast

    Ähm, das Busgeld ist fällig, wenn man keine Auskunft zu den tätigwerdenden Unternehmen macht. Das ist aber auch das Einzige, was man angeben MUSS, danach ist sense mit der Kommunikationspflicht.

    Es gibt aber kein textlich festgesetztes VERBOT, daß besagt, daß die Behörde nicht in Deine Baukosten reinschauen kann. Das wäre so, wie wenn Du nach einem Verbot suchst, das besagt, daß der Krankenkasse die Einsicht in Dein Sparbuch untersagt.
     
  12. #12 Distler, 30.09.2005
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    also, so viel Stuß zu einem Thema wird hier selten geschrieben

    deshalb hier im Detail:

    Das Recht der BG ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Sie sind in Bezug auf dieses Unternehmer mit allen Pflichten. Ihre Auskunftspflicht regelt zunächst § 192 SGB VII. Diese sieht die Verpflichtung vor, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören

    1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden,

    2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.

    Wer nur Gesetze liest :winken , denkt er könne es jetzt beurteilen - ABER:

    Des weiteren ist durch Ihre Mitgliedschaft in der BG automatisch das Satzungsrecht für Sie verbindlich. Dort sind die Dinge näher konkretisiert.
    http://www.bgbau.de/d/pages/wir/satzung/satzung_pdf.pdf
    Sie konkret betriftt der Abschnitt IX "Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten"

    Über die in § 61 wiederholte Auskunftspflicht nach SGB VII ist dort in § 56 eine weitergehende Mitwirkungspflicht normiert:

    § 56
    Unterstützungspflicht der Unternehmer
    Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben die Berufsgenossenschaft bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII). Dazu gehört insbesondere:
    [...]
    2. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
    3. die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt,
    4. die Mitwirkung bei der Feststellung der Beitragsberechnungsgrundlagen.
    Dazu obliegt es den Unternehmern nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten insbesondere, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle vorhandenen Beweis- oder sonstigen Urkunden vorzulegen.
    :winken
    .
    Schon deshalb werden Sie also um Kooperation nicht herumkommen.
    .
    Denn: § 63 der Satzung
    (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder leichtfertig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 98 Abs. 1 und 5 SGB X).
    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 kann eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 beträgt die Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis zu 2.500 Euro. Diese Grenzen gelten auch in den Fällen der Verletzung der Aufsichtspflicht nach Absatz 1 Nr. 5 (§ 130 Abs. 1 OWiG).
    .
    Das wiederum verweist auf SGB X. Und da steht's dann tatsächlich:
    SGB X § 98
    § 98
    Auskunftspflicht des Arbeitgebers
    (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen.

    § 166 SGB VII ist natürlich auch einschlägig und durch die Satzung wie bereits dargestellt näher ausgeführt:

    § 166
    Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung
    Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die Prüfungs- und Überwachungsbefugnis der Unfallversicherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Entgelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich sind; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger.

    ACHTUNG: Obwohl ich was davon verstehe :-), bin ich LAIE! Also: dies ist meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung.

    Gruß Distler
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 30.09.2005
    Ralf Dühlmeyer

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    Und demnächst...

    bekommen Bauherr, Schwager, Onkel, Tante usw. auch noch die Aufforderung zum Erscheinen beim betriebsärztlichen Dienst und beim Sicherheitsbeauftragten - alles auf Kosten des Bauherren :mauer :mauer :mauer
    MfG
     
  14. #14 simones, 30.09.2005
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    simones Gast


    Wers mit sich machen lässt, selber schuld ...
     
  15. #15 simones, 30.09.2005
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    simones Gast

    Diese Aussage von mir kann jetzt wirklich Stuss sein ABER :


    Wenn ich alles von Fremdfirmen machen lasse und keine Helferstunden anmelde, bin ich nach meiner Auffassung auch kein Mitglied bei der Berufgenossenschaft.

    Deshalb sollte dieser Satz dann nicht gelten : Des weiteren ist durch Ihre Mitgliedschaft in der BG automatisch das Satzungsrecht für Sie verbindlich. Dort sind die Dinge näher konkretisiert.
     
  16. #16 Distler, 30.09.2005
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    ich hab's doch nicht erfunden, was kann ich dafür, dass ich es lernen musste ...

    @ simones: Frage ist gut!

    vermutlich dennoch zuständig, weil:

    § 54
    Begriff des Unternehmers, Unterrichtung der Versicherten
    (1) Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Voroder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Die Zuständigkeit beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
    (2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten erhalten keinen (Anmerkung: im Unterschied zu allen anderen Unternehmen!)schriftlichen Bescheid über die Zuständigkeit (§ 136 Abs. 1 Satz 3 SGB VII) und die Veranlagung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

    das heisst

    • Auf die tatsächliche Beschäftigung von Mitarbeitern wird nirgends abgestellt!
    • Sie merken nicht einmal am Bescheid, dass Sie Mitglied geworden sind, sondern es passiert gar nichts und dennoch sind Sie's


    @ Dühlmeyer: Betriebsarzt nur für [entgeltlich] Beschäftigte, nicht jedoch für den für Gotteslohn (=Erdinger) mithelfenden Nachbarn ...




    Es geht im Kern mit diesen Vorschriften darum, den BG für den Konfliktfall Zugriffs- und Zutrittsrechte zu verschaffen - und auch, einen Mindestsicherheitsstandard abzusichern, und sei es auch nur in Form eines schlechten Gewissens beim Bauherrn ...
     
  17. #17 simones, 30.09.2005
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    simones Gast

    O.K. finde ich teilweise sehr schwammig.

    Ich kann nur jeden Bauherren raten, sich von den Blutsaugern nicht ausnehmen zu lassen. Nie freundlich zu denen sein, ja nichts sagen, am besten nie einen pers. Termin wahrnehmen, wenn dann alles immer schriftl.

    Was die wollen ist im Endeffekt nur Eines : Den Bauherren im Nachhinein bei sich zu Hause einschüchtern, Zugeständnisse zu erpressen eine schöne Unterschrift zu bekommen um dann eine Rechnung zu stellen.

    Das kenne ich auch von Klinkenputzern und Aboaufschwätzern.


    Pers. finde ich es eine Frechheit, wenn man für Helferstunden aus der Nachbarschaft an die Bürokraten Geld zahlen soll. Wofür sind die denn Krankenversichert??? Wenn was passiert muss halt die Krankenversicherung zahlen, wofür ist die denn da? Und wenn jetzt jemand sagt, JJJAAAA ABER der hilft doch bei einer gewerbl. Tätigkeit, dann sage ich : WAS IST MIT FREIWILLIGEN WAHLHELFERN IM WAHLKAMPF DIE DURCH EIN FAHRRAD ANGEFAHREN WERDEN; GIBTS DA EINE BERUFSGENOSSENSCHAFT? WAS IST MIT DER HILFE BEIM REIFENWECHSEL DES NACHBARN? WAS IST BEIM RASENMÄHEN DES NACHBARN? WAS IST; WENN ICH MEINEM BRUDER HELFE; DENN KELLER AUSZUBAUEN???

    Das ist alles nur eine ganz große Abzocke.

    Im übrigen sind das alle Berufsgenossenschaften. :frust
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 30.09.2005
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    @ Distler...

    Abwarten und Tee trinken. Das kommt noch.
    Auf die Idee mit den Selbstbauern sind die auch nicht gleich gekommen - oder zumindest haben sie das früher nicht so spitz gesehen.
    MfG
     
  19. #19 Distler, 30.09.2005
    Distler

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    @ Simones

    Wahlhelfer im/auf dem Weg zum Wahllokal: sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert

    Nachbarschaftshilfe in Notlage: beitragsfrei gesetzlich unfallversichert

    Bruder baut Keller aus: pflichtversichert, aber Sie löhnen Beitrag

    Unterschied zwischen Kranken- und Unfallversicherung merken Sie spätestens bei der Unfallrente ...

    @ Dühlmeyer
    soll ich den Kollegen einen Tipp geben :lock
     
  20. #20 Vera1969, 02.01.2006
    Vera1969

    Vera1969 Gast

    Nochmal dumm nachgefragt: d.h. dass der Bauherr wirklich alle Rechnungen und ein Bautagebuch (wer hat sowas???) auf Verlangen der BG vorlegen muss??? schöne Grüße, Vera
     
Thema: Betriebsprüfer der Berufsgenossenschaft kommt!
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