Nachbesserung, wer kann was verlangen

Diskutiere Nachbesserung, wer kann was verlangen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, folgender Sachverhalt: Wir haben einen Auftrag vergeben für eine Fussbodenaufbereitung, Holzdielen abschleifen und einölen,...

  1. #1 theoretiker, 13.10.2012
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    Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:

    Wir haben einen Auftrag vergeben für eine Fussbodenaufbereitung, Holzdielen abschleifen und einölen, ca. 100qm Fläche in versch. Wohnräumen, auf versch. Etagen verteilt. Auftragnehmer hat die Hälfte der Arbeit sehr ordentlich erledigt, und bisher 2 Teilzahlungen (vereinbart waren 3, bei Beginn, zur Hälfte und nach Abschluss) erhalten. Die 2. Hälfte wurde leider nur mangelhaft erledigt (Vertiefungen eingeschliffen, bzw. Kratzer im Boden), was der Auftragnehmer auch so anerkannt hat.
    Es wurde vereinbart, dass dies nachgebessert werden soll. Problem war, dass wir zu diesem Zeitpunkt den Umzug in das Haus machen mussten, da altes Haus gekündigt war. Per Handschlag wurde vereinbart, dass wir umziehen und uns nach dem Umzugs, sofern wir Luft haben uns melden, dann sollte der Rest nachgearbeitet werden.

    Nun haben wir im Haus eine Wohnung. in welcher 2 Räume (Wohnzimmer/Kinderschlafzimmer) nachgearbeitet werden müssten. Diese ist vermietet an eine Mutter mit Baby. Bei uns wäre noch 1 Raum betroffen. Nun sind alle Räume möbliert.

    Wie sieht die rechtliche Situation aus ?
    Muss der Auftragnehmer die Räume ausräumen, nacharbeiten und wieder einräumen oder müssen wir ausräumen ?
    Was ist mit der vermieteten Wohnung ? Wann kann die Mieterin dort wieder wohnen ? Die Dielen wurden eingeölt und beim ersten mal konnte man nach 1-2 Wochen erst wieder die Räume "bewohnen" wg.d er Ausdünstungen. Wer trägt die Kosten für die Unterbringung des Mieters an anderer Stelle oder die Mietminderung der Mieters ??

    Wenn wir nicht nachbessern lassen, was steht dem Auftraggeber dann zu ? Die volle Restsumme ? Oder müsste er sich die Kosten für die Nacharbeit, die er erfüllen müsste abziehen lassen ?

    Danke schon mal für Eure Bemühungen !
     
  2. #2 Gast036816, 13.10.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    dolle konstellation, das ist was für einen juristen. wenn ihr die mangelhafte leistung nicht schriftlich angezeigt habt und über die weitere abarbeitung der mängel nichts schriftliches habt, werdet ihr wenig chancen haben, hier mehrkosten für eine anderweitige unterbringung zu erhalten. war dem auftragnehmer bekannt, das er bei abarbeitung seiner mängel eine anderweitige unterkunft für mutter und kind bezahlen muss?
     
  3. #3 theoretiker, 13.10.2012
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    Naja,
    das Gespräch war 3 Tage vor dem Umzug. Somit bestand nicht die Möglichkeit, sofort nachzubessern, da ja nach Abschleifen die Räume nicht mehr betreten werden dürfen. Daher die Absprache, dass wir uns nach dem Umzug melden.

    Aber mal anders gefragt:
    Es müssten jetzt noch ca. 50 qm Holzdielen nochmals abgeschliffen und versiegelt werden. Auftragnehmer hat vom Gesamtpreis nunmehr bereits 66,66% erhalten, somit würde die Nacharbeit ja mehr kosten, als wenn er diese Nacharbeit lassen würde. Können wir somit die Nachbesserung ablehnen ????
    Einen entgangenen Gewinn würde ich dabei nicht sehen, eher dass er sich Geld spart.
     
  4. #4 gunther1948, 13.10.2012
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    hallo
    abnahme durch in gebrauchnahme oder so was ähnliches gibts auch. aber da meldet sich ganz bestimmt noch einer dazu.

    gruss aus de pfalz
     
  5. #5 gunther1948, 13.10.2012
    gunther1948

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    hallo
    hier ein linkhttp://www.schluender.info/praxis_aktuell_artikel.php?aktuell_id=113

    gruss aus de pfalz
     
  6. #6 Baufuchs, 13.10.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ihr könnt die Nachbesserung nicht ablehnen.

    Ihr könntet euch aber mit dem AN auf eine Minderung in Höhe
    der noch nicht gezahlten Summe einigen.

    Darauf einlassen muss sich der AN jedoch nicht.
     
  7. #7 theoretiker, 13.10.2012
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    Von der Logik her wäre eine Nachbesserung auch teurer für den Auftragnehmer als es gehn zu lassen.
    Wäre es fair zu sagen, er bekommt für die Hälfte der Arbeit (die einwandfrei erledigt wurde) 66,66% der Gesamtsumme ??
     
  8. #8 Baufuchs, 13.10.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da hast Du nicht richtig gelesen.
    Der AN hat die komplette Arbeit erledigt.
    Die 1. Hälfte mängelfrei, die 2. Hälfte mit Mängeln.
     
  9. #9 theoretiker, 13.10.2012
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    Ja, schon,

    aber er müsste ja die 2. Hälfte komplett nochmals machen.
    Für 33,33% des Gesamtpreises.
     
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