Schlüsselfertiges Bauen und Sonderwunsch

Diskutiere Schlüsselfertiges Bauen und Sonderwunsch im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Wir lassen von einem Bauträger eine schlüsselfertige DHH erstellen. Als Sonderwunsch (im Kaufvertrag/Baubeschreibung) haben wir mit dem Bauträger...

  1. #1 Malcolm, 15.11.2012
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    Wir lassen von einem Bauträger eine schlüsselfertige DHH erstellen. Als Sonderwunsch (im Kaufvertrag/Baubeschreibung) haben wir mit dem Bauträger in den beiden Dachzimmern jeweils ein zusätzliches Gibelfenster vereinbart. Der vom Bauträger beauftragte Architekt, der gleichzeitig Bauleiter ist, hat alles gezeichnet (gegen Bezahlung). Da wir die beiden Giebelfenster möglichst groß haben wollten, wurde um das optische Erscheinungsbild zu vereinheitlichen, das DG-Badezimmerfenster ebenfalls vergrößert, mit unserer Zustimmung. In allen 3 Zimmern wurde deshalb eine BRH von 0,645 m vorgeschrieben. Jetzt, nach dem im DG-Badezimmer die Waschbecken montiert sind ist das Fenster nur noch 10 cm weit zu öffnen. Der Bauträger und der Architekt berufen sich nun auf den Sonderwunsch - fertig. Frage: In wie weit bin ich verpflichtet die Arbeit des Architekten zu kontrollieren?

    Danke für die Hilfe!
    Malcolm
     
  2. #2 Thomas B, 15.11.2012
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    Eine BRH von unter 90 cm im Dachgeschoß, da wo also eine entsprechende Absturzhöhe gegeben ist, ist ohne zusätzliche Sicherung (zB außenliegende Metallstang- gar nicht zulässig.

    Ein Fenster das sich nur 10 cm öffnen läßt, erfüllt nicht die Funktion, die ihm zugedacht ist.

    Klassischer Doppelfehler......

    Als "Fachmann" wäre der A. mE verpflichtet Ihre Wünsche mit der technischen Machbarkeit und den Vorschriften abzugleichen. Zum einfach irgendwie zusammenschustern brauche ich keinen Architekten.

    Normalerweise sollte der Planer es können. Beser als der laie. Insofern: wie soll der Laie den Fachmann kontrollieren? Eigener Sachverstand (eigener Architekt) wäre sicher besser gewesen, ist aber nun zu spät....
     
  3. #3 Gast036816, 15.11.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    der architekt ist verpflichtet entweder die auflagen der baugenehmigung umzusetzen - in planung und ausführung oder die vorgaben des gesetzgebers, sprich landesbauordnung. bei der brüstungshöhe kann er sich nicht rausreden. ebenso hat er seine planung so aufzustellen, dass ein fenster mindestens 90° öffnen soll. hier hat er gleich dicke 2 bolzen, die er seiner haftpflichtversicherung melden kann. wenn der bauherr so etwas gewünscht hat, muss er den bauherrn darauf hinweisen und beraten, dass dies so nicht geht.
     
  4. #4 Malcolm, 15.11.2012
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    Das mit der Brüstungshöhe geht i.O. - der Hinweis ist von ihm gekommen. Wir haben zum einen eine Absturzsicherung durch Metallstreben veranlasst zum anderen sind die Fenster zusätzlich abschließbar. Wenn der Hinweis auf den Öffnungswinkel nicht von ihm kam, er seine Hinweispflicht nicht einsieht bleibt nur ... Gutachter/Sachverständiger oder Rechtsanwalt oder?
     
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