Baugenehmigung für überdachte Haustürtreppe?

Diskutiere Baugenehmigung für überdachte Haustürtreppe? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich schildere den Sachfachhalt in Kürze: Wir haben ein Mittelreihenhaus. Der Keller schaut halb heraus, so daß unsere...

  1. JayC

    JayC

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    Hallo zusammen,

    ich schildere den Sachfachhalt in Kürze: Wir haben ein Mittelreihenhaus. Der Keller schaut halb heraus, so daß unsere Haustürunterkannte 1,30 Meter über dem Boden liegt. Für den Zugang haben wir eine Treppe mit Podest und ein an der Fassade angeschraubtes Baumarktdach. sowohl Treppe und erst recht das Dach sind sanierungsbedürftig. Wir wollen die Treppe und das Dach ersetzen und auf der Fläche vor dem Haus 6,00 Meter x 6,00 Meter) ein Carport errichten. Das Carport ist baugenehmungsfrei. aufgrund von entsprechenden Gegebenheiten (Fenster im Haus, Fahrzeughöhen) wollen wir den Carport (von vorn betrachtet) mit einem Pultdach (8% Gefälle zur linken Seite) bauen. Dadurch ergeben sich Carporthöhen auf der linken Seite von insgesamt 2,05 Meter und auf der rechten Seite von 2,85 Meter Höhe. Die Haustürtreppe mit Dach soll in die Carportkonstruktion integriert werden und soll auch ein um 8% nach links abfallendes Dach erhalten. Die Gesamthöhe der Treppe mit Dachkonstruktion beträgt auf der rechten Seite ca. 4,30 Meter Höhe.

    Nun komme ich zu meinem Anliegen: Ich habe mir von einem Carportersteller sagen lassen, daß Bauwerke mit einer Höhe von mehr als 2,75 Meter auf einer Grundstücksgrenze eine Baugenehmigung benötigen. Die rechte Carportseite ist mit 2,85 Meter 10 Zentimeter höher; die Teppe mit Pultdach mit 4,30 Meter sogar erheblich höher. Das vorherige Baumarkt-Dach war ähnlich hoch > ohne Baugenehmigung!

    Bevor ich zum örtlichen Bauamt gehe, möchte ich mich gern informieren. deshalb meine Fragen:

    • Ist die Aussage mit den max. 2,75 Meter richtig?
    • Wo werden solche Vorgaben festgelegt ( Landesbauordnung oder Bebauungsplan oder anderes?)
    • Trifft das auch für überdachte, notwendige Treppen zu?
    • Trifft diese Vorgabe auch für Reihenhausgrundstücke zu?

    Wer kann helfen?

    Gruß
    JayC
     
  2. #2 Gast036816, 16.11.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    das ganze wird grauenhaft aussehen, wie du es beschreibst!
     
  3. #3 Benjamin78, 16.11.2012
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    Wie gemein, so ehrlich zu sein! :mega_lol:
     
  4. #4 Gast036816, 17.11.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    die wahrheit ist nun mal so!
     
  5. Julius

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  6. #6 ralph12345, 19.11.2012
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    In der Landesbauordnung und ggf. dem B-Plan finden sie die Festlegungen für Grenzabstände, Abstandsflächen, maximale Höhen von Grenzbebeuaungen etc. Auch ist dort ggf. beschrieben, was wie überragen darf, z.B. ein Dach in eine Abstandsfläche hinein etc.
    §6 LBO Schleswig Holstein z.B.
    Da ist dann unter (7) die mittlere Wandhöhe von 2,75 genannt.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 19.11.2012
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    Wie wäre es, wenn Du mal ein Bild von der Hausfront machst und den Dachverlauf so ganz grob einträgst.
    Dann kann man vielleicht mehr sagen. So kann ich mir alles und nichts vorstellen. Mal ist links 2,85, mal 4.30, irgendwas ist auch noch 2.05 m hoch - alles wirr, vielleicht auch wahr
     
  8. #8 Thomas Traut, 19.11.2012
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    Da es sich nicht um ein Carport, sondern um ein Vordach handelt, wird wohl die Verfahrensfreistellung nicht greifen.
     
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