Vertrag nach VOB in 2003 mit 2 o. 4 Jahren

Diskutiere Vertrag nach VOB in 2003 mit 2 o. 4 Jahren im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Forum, ich habe nun bereits einige Beiträge zum Thema VOB studiert und bin mir immer noch nicht klar darüber, ob bei einem Vertrag mit...

  1. R.B.

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    Hallo Forum,

    ich habe nun bereits einige Beiträge zum Thema VOB studiert und bin mir immer noch nicht klar darüber, ob bei einem Vertrag mit Datum April 2003 (mit einem BU zwecks Rohbauerstellung) der nur den Verweis "VOB / B" enthält, nun eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren oder 4 Jahren vereinbart wurde.
    Der BU ist der Meinung es wären 2 Jahre, Bauleiter und Architekt behaupten es wären 4 Jahre......und der Bauherr darf nun wohl "würfeln"...oder?

    Viele Grüße

    Ralf
     
  2. #2 bauguru, 22.08.2005
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  3. R.B.

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    Besten Dank

    für die schnelle Antwort und den Link. VOB war an sich nicht wirksam vereinbart, da der "private" Bauherr die VOB niemals gesehen hat und demzufolge auch nicht wußte was er da unterschrieb. Bitte nicht fragen warum er trotzdem unterschrieben hat, das entzieht sich meiner Kenntnis. Er hatte den Vertrag aber zuvor seinem Architekten vorgelegt der diesen kurz geprüft hat.

    Viele Grüsse aus BW

    Ralf
     
  4. Peeder

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    Hallo

    richtig, wenn ein VOB Vertrag vorhanden ist, muss die VOB mit ausgehändigt werden

    § 13

    4. (1) Ist für die Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

    Aber mit etwas Vorsicht zu geniessen, es kann auch eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart werden, diese wird dann im Vertrag niedergeschrieben. Meist wird bei verjährung der Mängelansprüche nur der Verweis auf die VOB / B gemacht. Es gilt in diesen Falle immer die neuste Fassung.


    gruss Peeder
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  5. #5 bauguru, 22.08.2005
    bauguru

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    na, da wär ich vorsichtig

    wenn er einen architekten beauftragt hat.
    war dieser architekt mit den leistungsphasen 6+7 betraut?
    falls ja, dann würde ich schon sagen, dass die vob durchaus wirksam vereinabrt wurde, denn unter "bauleuten" ist die vob üblich und wenn der archi die interessen des bh vertritt, dann ist zumindest der archi in kenntnis der vob und kann den bh entsprechend beraten bei der anwendung derselben.
     
  6. R.B.

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    Hallo,

    ich habe den genauen Wortlaut des Vertrags nicht mehr im Kopf, doch wenn ich mich richtig erinnere, dann war nirgendwo eine Verkürzung der Fristen vereinbart, auch wenn der BU anscheinend immer noch der Meinung ist, daß nur 2 Jahre vereinbart waren.
    Ich befürchte die Sache wird noch steigerungsfähig, da bis heute noch keine formelle Abnahme gemacht wurde. Der Bauleiter hat sich geweigert nachdem er "Mängel" bei der Erstellung des Kellers (WW) festgestellt hat. Diese Mängel wurden dem BU angezeigt, doch dieser hielt es nicht für erforderlich zu reagieren. Danach wurde von der Abschlußrechnung ein Teilbetrag einbehalten.....immer noch keine Reaktion, bzw. das stimmt nicht ganz, der BU hat ein Mahnverfahren eingeleitet.
    Demzufolge spielt die 4 Jahresfrist im Moment noch eine untergeordnete Rolle.

    Interessant wäre noch die Frage, ob der BU eine "stillschweigende Abnahme" unterstellen kann, das Gebäude wurde jedoch noch nicht bezogen, steht jedoch kurz vor der Fertigstellung.
    Viele Grüße
    Ralf
     
  7. R.B.

    R.B.

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    Jetzt müßte ich

    nachschauen was LP6 und 7 im Detail bedeutet. Ursprünglich war nur Planerstellung und Bauantrag Gegenstand des Auftrags an den Architekten. Evtl. wurde noch die Bauleitung später hinzugefügt.
    Ziemlich verwirrend. Was für ein Glück daß ich nicht in der Baubranche tätig bin.
    Viele Grüsse
    Ralf
     
  8. #8 bauguru, 22.08.2005
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    oh wei!

    was wie eine harmlose frage anfingt, entpuppt sich jetzt als harter knochen ;)

    stimmt, ob nun 2,4 oder sonstwieviele jahre ist im moment nicht "kriegsentscheidend".

    da wurden "mängel" ( eher wenn dann eine nicht fachgerechte ausführung ) festgestellt. geld einbehalten und munter weitergebaut. wurden die mängel auch ordentlich schriftlich gerügt? friststetzungen? reaktion seitens des unternehmers?
    und dann würde ich sagen, ist es nun mehr als entscheidend, auf welcher grundlage ( vob oder bgb ) der vertrag zustande gekommen ist. denn wenn noch was zu machen ist, dann muss absofort professionell vorgegangen werden.
    kollegen schnappen und sofort ab zum baurechtserfahrenen anwalt und den sachstand erstmal prüfen lassen. um die situation zu klären. und dann mit dem anwalt unbedingt das weitere vorgehen abstimmen.
    und keine sorge beim gang zum anwalt, keiner will und soll hier gleich mit klage oder sonstwas drohen.
     
  9. #9 bauguru, 22.08.2005
    bauguru

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    zum thema

    bauleiter noch eine frage:

    der war auf seiten des bauherren beauftragt?
    wie kommt er dazu die abnahme zu verweigern ( war denn die ausführung tatsächlich in einem erheblichen maße nicht fachgerecht ? ) und trotzdem den bau weiterlaufen zu lassen?

    da sollten auch noch ein paar infos ran.

    was für eine ausführung wurde vereinbart? weiße wanne, naja, hatten wir schon oft, hinterher war eine ausführung in wu-beton gefordert.
    und was war denn derart falsch, dass der bl die abnhame verweigert hat?
     
  10. R.B.

    R.B.

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    Wollte das Thema im Forum

    nicht zu sehr strapazieren. Ich hatte schon vor einiger Zeit dem Bauherr empfohlen einen RA einzuschalten und soweit ich weiss, ist er bereits auf der Suche im Raum K´he. Trotzdem kann es nicht schaden sich zu informieren und ich hoffe doch, daß er sich heute Abend etwas Zeit nimmt und hier mitliest.
    Nun, zuerst wurde der Architekt beauftragt, dann der Vertrag mit dem BU gemacht. Danach der Archi als Bauleiter eingesetzt. Im Vertrag wurde Weisse Wann gem. DINxxxxx beauftragt, die Statik weist auch eine WW aus. Bei der Bauausführung wurden dem BU Mängel angezeigt die die WW betrafen (WU-Beton bei hoher Außentemp. falsch verarbeitet, Außenwände wurden in 2 Schritten erstellt da der BU nicht ausreichend Schalmaterial vorrätig hatte, so daß ein vertikaler Schnitt entstand, und die Bewehrung wurde an der Nahtstelle auch nicht korrekt ausgeführt, Bodenplatte entspricht nicht der Statik, Kompriband hatte nicht die geforderte Breite usw.)
    Nachdem der BU auf die Mängel nicht reagiert hat, wurde vom Bauleiter die Abnahme verweigert, da zu befürchten war, daß die WW dem hohen Grundwasser nicht standhält. Und es kam wie es kommen mußte, zwischenzeitlich zeigen sich die ersten "feuchten" / nassen Stellen zwischen Bodenplatte und Außenwand, und dabei ist der Grundwasserstand noch weit von seinen Maximalwerten entfernt. Zudem dringt bei heftigen Niederschlägen "Regenwasser" durch die Nahtstelle wo die Außenwand gestossen wurden.

    Ach ja, es handelt sich um ein Reihenmittelhaus. Glücklicherweise ist die betroffende Aiußenwand von außen noch zugänglich, man könnte also auch von außen Abdichtungsmaßnahmen vornehmen, doch das ist meiner Meinung nach Sache der Fachleute.

    Sorry wenn der Beitrag nun etwas länger wurde.
    Viele Grüsse
    Ralf
     
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