Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch nehmen

Diskutiere Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch nehmen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Bauexperten, nachdem ich länger nicht mehr im Forum aktiv war, benötige ich mal wieder Hilfe der versammelten Baukompetenz... Wir...

  1. #1 Andreas1705, 18.11.2012
    Andreas1705

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    Hallo Bauexperten,

    nachdem ich länger nicht mehr im Forum aktiv war, benötige ich mal wieder Hilfe der versammelten Baukompetenz...

    Wir haben mit einem freien Architekten gebaut (LP 1-8). LP 9 wollte unser Archi damals nicht machen und wir haben halt drauf verzichtet. Verträge mit den Handwerksbetrieben sind alle nach VOB. Gewährleistungseinbehalt von 5% wurde von den Betrieben i.d.R. durch Stellung einer Bürgschaft erledigt. Gut drei Jahre nach der Abnahme haben wir einen Mangel an der Lüftungsanlage (an kalten Tagen tritt Kondenswasser aus der Anlage aus). Als Antwort auf unsere Mängelanzeige kam ein Schreiben des vorl. Insolvenzverwalters in dem er uns mitteilt, aufgrund der Insolvenz der Firma keine Ansprüche mehr erfüllten zu können.

    Wie gehe ich jetzt am besten vor? Theoretisch kann ich ja einen anderen Betrieb beauftragen, den Mangel zu beheben und mir das Geld über die Bürgschaft zurückholen. Doch was ist, wenn die Bank dann sagt, es lag gar kein Mangel vor etc. Da die Summe der Bürgschaft nicht allzu hoch ist, möchte gerne eine Gutachter- und Anwaltsschlacht vermeiden, da die Kosten dafür am Ende bei mir hängen bleiben werden...

    Gibt es ein Standardweg, wie das von Archis gehandabt wird, die LP9 machen? Ist ein Gutachten zwingend notwendig?

    Vielen Dank für Tipps - Andreas
     
  2. Bruno

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    Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Fall einer "Gutachter- und Anwaltsschlacht" - womöglich bis zum BGH - die Haftung des Bürgen incl. aller Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten auf den Bürgschaftsbetrag begrenzt bleibt. Sonst wären sämtliche Bürgschaften bis zu kleineren vierstelligen Beträgen für die Bauherren völlig wertlos. Ich meine also - nur Meinung - , dass die Streitkosten oben drauf kommen, wenn die Bank nicht recht hat.

    Die "Gutachter- und Anwaltsschlacht" ist außerdem nur notwendig, wenn man sich nicht anders einig wird. Ich würde den Bürgen, also die Bank, fragen, welchen Nachweis sie akzeptiert. Das könnte z.B. eine Bestätigung des Mangels durch den Architekten oder die reparierende Firma sein.
     
  3. Gwenny

    Gwenny

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    Hallo,

    bitte aufpassen bezüglich der Verjährung von Bürgschaftsforderungen! Diese ist nicht gleichzusetzen mit der Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei Mängeln.

    Siehe auch hier: http://www.baurechtsblog.de/index.php?/archives/9-Gewaehrleistungsbuergschaften-aktuelle-Rechtsprechung-zum-Haftungsgegenstand-und-zur-Verjaehrung.html und http://www.wirtschaft-aktuell.de/cms/rubriken/steuer_recht_gesetz/steuer_rechtstipps/verjaehrung_rechtsfragen.html

    Gruß,
    Gwenny
     
  4. #4 Andreas1705, 19.11.2012
    Andreas1705

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    Erstmal danke für die Hinweise. Habe jetzt zunächst mal die Bank angeschrieben. Mal schauen, ob sich was tut...

    - Andreas
     
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