Koppelgeschäft - ja oder nein?

Diskutiere Koppelgeschäft - ja oder nein? im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich habe eine Frage zur Erhebung der Grunderwerbssteuer. Unser Neubaugebiet wurde von einer Bauentwicklungsgesellschaft (WGZ IT) entwickelt und...

  1. #1 Svenson, 21.11.2012
    Svenson

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    Ich habe eine Frage zur Erhebung der Grunderwerbssteuer.

    Unser Neubaugebiet wurde von einer Bauentwicklungsgesellschaft (WGZ IT) entwickelt und veräußert derzeit noch Restgrundstücke in unserer Nähe. Zwei größere Grundstücke, die nebeneinander liegen, werden von einem Bauunternehmen (BU) beworben. Die zwei Grundstücke werden neu aufgeteilt, so dass daraus drei entstehen, die mit Gartenhofhäusern (Aussehen und Abmessungen stehen fest) bebaut werden sollen. Der Bauunternehmer würde dann als GÜ auftreten.
    Freunde von uns interessieren sich dafür. Ihnen wurde mitgeteilt, dass sie das Grundstück von der WGZ erwerben und dann als Bauherr den GÜ mit dem Hausbau beauftragen müssen.
    Bezüglich der Grunderwerbssteuer sagte man ihnen, dass sie diese nur auf das Grundstück bezahlen müssten, dass das Finanzamt allerdings da häufiger Schwierigkeiten machen würde und man sie dann aber (argumentativ?) unterstützen würde.

    Mir kommt das wie ein Koppelgeschäft vor und ich befürchte, dass die Steuer auf Haus und Grundstück erhoben wird. Täusche ich mich da? Schließlich dürfen sie sich weder die Kubatur, noch die Fassadengestaltung aussuchen und nur mit dem einen BU bauen. Zudem lässt sich der BU doch sicherlich die Bauverpflichtung mit ihm in den Kaufvertrag reinschreiben oder?
     
  2. #2 Baufuchs, 21.11.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundstücks- und Bauvertrag besteht, wird das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auch auf den Hauspreis erheben.

    Mal hier lesen BFH Urteil
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 21.11.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    ... denn Garantien gibt Dir keiner, auch der liebe Gott nicht, leider...

    Hinterher heisst es dann - haben wir Ihnen ja vorher gesagt. Und Unterstützung ist schön, aber eben keine Garantie.

    Wenn das FiA davon Wind bekommt, dann heissts Zahlemann&Löhne
     
  4. #4 Svenson, 21.11.2012
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    Hallo Baufuchs,

    danke für die schnelle Anwort. Und danke für den Link. Siehst Du in diesem Fall auch die Gefahr, dass Bau- und Kaufvertrag unwirksam werden?
    Wie sichert sich der BU sein Recht, dass der Grundstückskäufer nur mit ihm bauen kann?
     
  5. #5 Svenson, 21.11.2012
    Zuletzt bearbeitet: 21.11.2012
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    Hallo Ralf,

    ja genau, das habe ich mir auch gedacht. Ich kann mir richtig vorstellen, wie dieser BU sich dann dem Bauherrn erklärt und die Schuld bei der ach so bösen Finanzbehörde sieht.

    Guter Link, danke für den kurzen Abstecher in die 80er.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 21.11.2012
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    Unwirksam werden die Verträge dadurch nicht. Es muss "nur" die Steuer nachbezahlt werden. R I S I K O...... (Töööööölke)

    Wie der seine Pfründe sichert?

    Das ist ne gute Frage!
     
  7. R.B.

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    :mega_lol: Der war gut.

    Der wirtschaftliche Zusammenhang ist eindeutig, und da wird das FA über Argumente irgendeiner Gesellschaft nur müde lächeln. Ich bin mir sicher, dass bereits bei der vertraglichen Gestaltung der Notar darauf hinweisen wird.
    Du kannst sie ja mal fragen, ob sie Dir eine schriftliche Zusicherung geben, dass die Grundsteuer nur auf das Grundstück fällig wird, alternativ dass sie die Mehrkosten dann übernehmen. Ich glaube, die Antwort kenne ich bereits. ;)

    Gruß
    Ralf
     
  8. #8 Svenson, 21.11.2012
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    Ich konnte mir das auch nicht vorstellen. Danke nochmal für die schnelle Aufklärung.

    Bleibt nur noch die Frage nach der Absicherung der BU-Interessen. Vielleicht durch Abschluss des Werkvertrags vor dem notariellen Kaufvertrag?
     
  9. #9 angoletti1, 21.11.2012
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    Hi,

    interessantes Thema, daher mal eine kurze Zwischenfrage, da ich mir über sowas noch nie Gedanken gemacht hatte...

    Selbst wenn man mit dem GÜ bauen "muss", also dies auch im Vertrag steht, gibt es dann eine zeitliche Frist, bis wann das erfolgen muss? Was wäre denn, wenn man das Grundstück kauft und erstmal noch garnicht bauen will, das also mal so 5 Jahre liegen lässt?
     
  10. #10 Svenson, 21.11.2012
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    Also in unserem Fall (wir haben ja auch in dem selben Neubaugebiet gebaut) war eine Bauverpflichtung im Kaufvertrag des Grundstücks enthalten. Hiernach musste innerhalb einer Frist (glaube 2 Jahre) mit dem Bau begonnen werden, sonst hätte der Vertragspartner das Recht der Rückabwicklung.
    So weit ich weiß kommt das regelmäßig vor. Allein schon um Grundstücksspekulationen zu verhindern.
     
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