Fall für die Juristen?

Diskutiere Fall für die Juristen? im Spezialthema: Wind- und Luftdicht Forum im Bereich Bauphysik; Hallo, in einem Trockenbauforum wird gerade eine Anfrage bzgl. des Nachweises der hinreichend luftdichten Ausführung bei nachträglichem Ausbau...

  1. kps.ef

    kps.ef Gast

    Hallo,

    in einem Trockenbauforum wird gerade eine Anfrage bzgl. des Nachweises der hinreichend luftdichten Ausführung bei nachträglichem Ausbau von Dachgeschossen diskutiert, der seitens des Bauherrn vom Bauausführenden verlangt wird. (Eine raumlufttechnische Anlage ist nicht vorhanden.)
    Dabei besteht Grund zu der Annahme, dass eine Luftdichtheitsprüfung nicht explizit vereinbart war.
    Eventuell dafür anfallende Kosten wurden (deshalb) im Vertrag nicht vereinbart.
    Die Kosten für einen Blower-Door-Test will nun keine Partei "zusätzlich" tragen. Auch einer Kostenteilung wird von keiner Seite zugestimmt.

    Frage: Darf der Bauherr in diesem Fall eine Abnahme der Bauleistungen verweigern und damit gegebenenfalls die Leistungsvergütung aussetzen?

    Welche Möglichkeiten hätte der Bauausführende in diesem Fall, auch ohne BDT (bzw. anderer anerkannten Prüfverfahren), um die Fälligkeit seiner Trockenbauleistungen zu erwirken? Keine?

    Natürlich erwarte ich hier keine Rechtsberatung, sondern bitte lediglich um Privatmeinungen von Mitgliedern des Bauexpertenforums.

    Mit freundlichem Gruß aus Erfurt
    KPS
     
  2. Eric

    Eric

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    08.07.2003
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    5.055
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    12
    Jetzt sollen hier auch noch Fragen aus anderen Foren beantwortet werden ?!

    Wenn´s denn sein soll:

    Der Bauherr könnte die Abnahme verweigern, wenn er hinlänglichen Grund für die Annahme hat, daß die Luftdichtigkeit nicht vorhanden ist. Denn das wäre ein wesentlicher Mangel.

    Verweigert der AG die Abnahme wird die Werklohnforderung im Grundsatz nicht fällig, es sei denn, der Mangel liegt überhaupt nicht vor und die Abnahme wurde nach entsprechender Fristsetzung zur Abnahme unberechtigt verweigert.

    Ist der Unternehmer der festen Überzeugung, daß die Luftdichtheit vorhanden ist, kann er bei unberechtigter Abnahmeverweigerung auf Zahlung klagen. Im Rechtsstreit wird dann durch SV-Gutachten geklärt, ob der behauptete Mangel vorliegt.

    Liegt der Mangel nicht vor, wird der AG verurteilt. Die fehlende Abnahme wird mit dem Urteil ersetzt im Wege der Vorprüfung des Richters unter Mithilfe eines von ihm beauftragten SV, ob der behauptete Grund für die Verweigerung der Abnahme vorliegt.

    Liegt der Mangel hingegen vor, wird die Klage insgesamt abgewiesen und zwar wegen zu Recht verweigerter Abnahme und damit fehlender Fälligkeit.

    AG und AN haben also im geschilderten Fall, wenn der Unternehmer sich zur Klage durchringt, ein erhebliches Kostenrisiko ( Anwaltskosten x 2, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten ). Hinzu kommt der Zeitfaktor bis zur Vorlage des Gutachtens ( dauert bei der zögerlichen Abwicklung mancher SV mitunter 1 Jahr und länger ).

    Wenn die Parteien sich nicht 100% sicher sind und wann ist das schon einmal der Fall, sollten sie die Pattsituation gütlich regeln > auf gemeinsame Beauftragung eines BDT einigen bei hälftiger Kostentragung. Das wäre besser als ein langwieriger und kostenträchtiger Rechtstreit, der dann auch noch die Fronten verhärtet. BDT fürs EFH kostet rund 500,00 EUR.

    Wenn keiner nachgibt, käme in Betracht, daß man sich auf gemeinsamen BDT einigt und im Innenverhältnis derjenige die Kosten trägt, dessen Behauptung sich als unzutreffend herausstellt.

    Häufig scheitert jeder Einigungsversuch schon daran, daß die Parteien derart verkracht sind, daß sie sich nicht auf einen Prüfer für den BDT einigen können. Dann Vorschlag: Einen geeigneten Prüfer von der HWK oder IHK verbindlich vorschlagen lassen mit interner Kostenregelung der Parteien wie vor.

    Hilft alles nichts, dann muß geklagt werden.
     
  3. Gast.

    Gast. Gast

    Wenn schon, dann bitte mit Link zur Diskussion

    Gruß
    P
     
Thema:

Fall für die Juristen?

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