Holzrahmenbau: Wer zahlt das Gerüst?

Diskutiere Holzrahmenbau: Wer zahlt das Gerüst? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, unser beauftragte Zimmermann möchte nächste Woche unser Haus aufstellen und kommt nun damit um die Ecke, dass er nun fix ein...

  1. #1 lfiedler, 28.11.2012
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    Hallo zusammen,

    unser beauftragte Zimmermann möchte nächste Woche unser Haus aufstellen und kommt nun damit um die Ecke, dass er nun fix ein Gerüst braucht. Bisher haben wir nie über ein Gerüst gesprochen. Im Werkvertrag steht nichts von einem bauseits vorhandenem Gerüst und im dem Werkvertrag zugrundeliegendem Angebot steht auch nichts von einem Gerüst.

    Oder ist das im Werkvertrag evtl. versteckt?

    Klar, ich will als Bauherr keine extra Kosten und der Zimmermann will auch die Kosten natürlich weitergeben. Aber was gilt, wenn nichts vereinbart wurde?

    Danke.

    LF
     
  2. #2 Thomas B, 28.11.2012
    Thomas B

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    Naja...wenn nichts vereinbart ist (in diesem falle also: BH hat das gerüst zu stellen), sehe ich hier den Zimmerer in der Pflicht. Er schuldet die Leistung des Hausaufbaus. Welche Werkzeuge (Säge...Kran....Flasche Bier...) und welche Sicherungsmaßnahmen er hierfür benötigt, muß er eigentlich wissen und entsprechend einplanen (einkalkulieren).

    Im Zweifelsfall sollte aber Jemand die Unterlagen (Pläne, Ausschreibung, vertrag ) einmal sichten...nicht daß da irgendein Passus drin ist, der dann etwas anderes aussagt.
     
  3. #3 Inkognito, 28.11.2012
    Inkognito

    Inkognito Gast

    Ohne die VOB/C auf dem Tisch liegen zu haben - Google spuckte das hier aus:

    http://www.tischler.de/Normensuche/din18334.htm

    Da steht was von "besonderen Leistungen". Inwiefern das anwendbar ist und was genau im Vertrag steht, das sollte sich vielleicht der Fachanwalt angucken wenn man da mit gut zureden auf keinen grünen Zweig kommt.
     
  4. #4 lfiedler, 28.11.2012
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    Im zugrundeliegenden Angebot steht:

    Grundlage für Abrechnung und Gewährleistung ist das BGB, für Ausführung und Aufmaß die VOB Teil C in ihrer jeweils gültigen Fassung.

    Im Werkvertrag steht:

    Nicht im Preis enthalten, also von dem AG gesondert zu bezahlen sind: Behördengebühren und sonstige Leistungen, die zur Erfüllung behördlicher Auflagen erforderlich sind. Hierzu gehören [Aufzählung...].
     
  5. #5 lfiedler, 28.11.2012
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    In der VOB/C steht:

    Als kostenpflichtige besondere Leistungen werden ausgewiesen:
    - Auf- und Abbauen von Gerüsten und Arbeitsbühnen mit einer Höhe von mehr als 2 m.

    Aber bedeutet das auch, dass es nicht im Angebot bzw. Werkvertrag stehen muss?
     
  6. #6 Gast036816, 28.11.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ohne deinen vertrag genau zu kennen, so wie du das schilderst, kommst du nicht aus der nummer raus, die gerüstkosten sind deine. blöd gelaufen.
     
  7. #7 planfix, 28.11.2012
    planfix

    planfix Gast

    und wenn du kein gerüst stellst, kann dirs passieren dass der zimmermann wieder abhaut, von wegen arbeitssicherheit.

    red mit dem zimmerer, zu welchem preis er eins besorgen kann und frage selbst bei gerüstbauern nach.
     
  8. R.B.

    R.B.

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    Gehört Arbeitssicherheit nicht auch zu den behördlichen Auflagen? Dann wäre das Gerüst nach obigem Passus vom AG zu bezahlen.

    Gruß
    Ralf
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 29.11.2012
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    Gerüst ist notwendig - mindestens als Absturzsicherung! Ggf. auch als Arbeistbühne für die Fassade.
    Gerüst ist (s.o.) KEINE im Preis einzurechnende Nebenleistung, ergo ist es entweder eine nachtragsfähige weitere Leistung des Zimmerers oder bauseits vom Bauherren zu stellen.

    Wie ist denn der Vertrag zu Stande gekommen??? LV vom Planer (LP 5) an alle versandt, Angebot vom Zimmerer erstellt, Bauherr sagt "Mach ma Holzhaus"???
     
  10. #10 Gast036816, 29.11.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    LV - phase 5? machen wir lieber phase 6 davon, aber phase 5 ist auch notwendig. TE sollte hier noch ein paar zusätzliche informationen einstellen. ich fürchte letzteres - mach ma ........

    @ R.B. - gehört definitiv nicht zu den nebenleistungen, es sei denn, alle außenwände sind nur etwas mehr als 3 m hoch.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 29.11.2012
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    :mauer :o (sch......ade, wenn man noch nicht ganz wach ist)
     
  12. #12 MoRüBe, 29.11.2012
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    MoRüBe Gast

    unten rechts:konfusius
     
  13. R.B.

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    Wieder was gelernt, Danke. :konfusius

    Gruß
    Ralf
     
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