Nachweisberechtigung für den Wärmeschutz

Diskutiere Nachweisberechtigung für den Wärmeschutz im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo Zusammen, was sagt die EnEV, bzw. die DIN 18599 über die Nachweisberechtigung für den Wärmeschutz aus? Wer ist berechtigt den...

  1. AMmmMO

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    Hallo Zusammen,
    was sagt die EnEV, bzw. die DIN 18599 über die Nachweisberechtigung für den Wärmeschutz aus? Wer ist berechtigt den Wärmeschutznachweis zu erstellen?
    Gruß
    AMmmMO
     
  2. R.B.

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    In BaWü ist der Planverfasser gem. LBO bei Neubauten verantwortlich. Das steht auch in einer Durchführungsverordnung. Er kann die Arbeit an einen Sachverständigen weiterreichen, bleibt aber in der Verantwortung.

    Im Bestand regelt das auch §21 der EnEV. bzw. §3 der EneV DVO:

    Gruß
    Ralf
     
  3. raaner

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    Die 18599 sagt überhaupt nichts, die EnEV lediglich zum Bestand (§21) und ansonsten die Durchführungsverordnungen der Länder.
     
  4. AMmmMO

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    D.h. dass die Nachweiseberechtigung Länderbezogen unterschiedlich behandelt wird? Gibt es nicht ein bundesweites Reglement zur Nachweisberechtigung? Kann doch nicht sein, dass ich in 16 Bundesländern Mitglied in der Ing-Kammer werden muss um bundesweit Nachweisberechtigt zu sein???
     
  5. AMmmMO

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    ...so ist es zumindest in Hessen...
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 11.12.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Wieso in 16 Bundesländer registriert sein?

    Du bist irgendwo registiert und das wird angegeben.
     
  7. #7 MoRüBe, 11.12.2012
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    Verwechselst Du das evtl. mit Prüfbefreiung i.R. der Statik, z.B.?
     
  8. #8 Alfons Fischer, 11.12.2012
    Alfons Fischer

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    mir ist länderspezifischer Unterschied auch schon untergekommen.
    Geregelt wird das in der jeweiligen Durchführungsverordnung zur EnEV.

    in BaWü ist dies die EnEV-DVO, in Bayern die ZVEnEV etc. etc.

    vom Sonderstatus in Hessen hab ich auch schon gehört, hat mir ein Kollege aus Aschaffenburg erzählt. Selbst habe ich dort noch nichts gemacht.

    Ich sollte mal für ein BV in Nordrhein-Westfalen einen einfachen EnEV-Nachweis anbieten. Zum Glück habe ich vor Angebotsabgabe im Bauamt nachgefragt. Dort muss man, so ich mich noch richtig erinnere, als "Sachverständiger für Wärme- und Schallschutz" in irgendeiner NRW-Liste geführt sein, wenn mein EnEV-Nachweis nicht zusätzlich noch von einem Prüfstatiker/Prüfer geprüft werden soll. In der NRW-Liste bin ich logischerweise als überwiegend in Süddeutschland Tätiger nicht.
    Auf meine Nachfrage, ob es denn nicht andere Möglichkeiten gäbe, sagte man mir, dass vergleichbare Qualifikationen akzeptiert würden. Also habe ich meine Bestätigung eingereicht, dass ich "Verantwortlicher Sachverständiger nach ZVEnEV" der Bayrischen Ingenieurekammer, also dem bayrischen Gegenstück zur NRW-Liste.
    Ich wurde abgelehnt. Nicht, weil man meine Qualifikation anzweifeln wolle. Aber die NRW-Liste lautet nunmal "Wärme- und Schallschutz" und in der bayrische Liste gehe es halt nur um Wärmeschutz. Schallschutz fehle.
    Auf meine Anmerkung, dass ich doch nur einen EnEV-Nachweis erstellen will, und die Schallschutz-Qualifikation doch keine Rolle spielen dürfe hieß es sinngemäß: Aber die Liste heißt "Wärme- und SChallschutz". Punkt, keine weitere Diskussion.

    Damit war ich raus. So kann man sich seine Pfründe bzw. sein Hoheitsgebiet auch sichern...
     
  9. AMmmMO

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    aktueller Fall: Habe ein Wärmeschutznachweis für ein Nichtwohngebäude erstellt und dem Bauherrn überreicht. Der BH hat diesen eingereicht beim Baurechtsamt um die Baugenehmigung zu bekommen. Daraufhin kam eine Benachrichtigung, dass die Nachweisberechtigung für den Wärmeschutz fehle und nachgereicht werden soll. Habe dort angerufen und gesagt, dass ich Dipl.-Ing TGA und Energieberater nach BAFA bin und ob er meine Beraternummer braucht. Er hat mich dann auf die Ing.-Kammer Hessen verwiesen. Diese führt eine Liste der Nachweisberechtigten für den Wärmeschutznachweis. Wenn man in dieser Liste nicht eingetragen ist wird keine Baugenehmigung auf Basis meines erstellten Nachweises erteilt. Für die Eintragung muss man der Ing.-Kammer Referenzobjekte angeben, Infos über Ausbildung, Diplomurkunde, Bescheinigung über Berufshaftpflicht, usw. zukommen lassen. Daraufhin tagt ein Ausschuss über die Aufnahme in die Liste...alle 3 Monate...so, und nun wird das Bauvorhaben auf Eis gestellt bis die nächste Tagung ist? Ende Februar. Deshalb meine Frage ob es da nichts bundesweites gibt.
     
  10. #10 Alfons Fischer, 11.12.2012
    Alfons Fischer

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    Der genannte Freund aus Aschaffenburg hat sich in die Hessen-Liste als Tragwerksplaner eintragen lassen. Ist ein Mords-Theater und mit Kosten verbunden.
    Sie sind dort als eingetragener Nachweisersteller m.W. auch dafür verantwortlich, dass Ihre Vorgaben auf der Baustelle umgesetzt werden. Dafür müssen Sie sicher mehrmals vor Ort nach dem Rechten sehen...
    Am besten lassen Sie Ihren Nachweis von einem Prüfer prüfen oder Sie suchen sich jemanden, der Ihnen eine Unterschrift liefert. Oder lassen den Nachweis neu rechnen.
     
  11. R.B.

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    ??? [D]Was für ein Ing. bist Du?[/D] zwischenzeitlich geklärt.

    Als BauIng. sollte Dir die LBO doch bekannt sein. Da steht dann beispielsweise:

    Wozu also in jede Kammer eintreten?

    Gruß
    Ralf
     
  12. #12 MoRüBe, 11.12.2012
    MoRüBe

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    Ralf: Hessen! :D die sind nicht ganz... :mauer

    Tip, in Thüringen registrieren lassen. Die arbeiten mit Hessen zusammen und gegen eine Gebühr in Höhe von 50 Euro geht das in 3 Wochen....
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 11.12.2012
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    Ich wäre da jetzt mal ganz vorsichtig. Solche Kleinstaaterei darf es EG.weit nicht mehr geben.
    Wenn also ein EnEV-Aufsteller aus Spanien kommt, darf der wg. der Niederlassungsfreiheit nicht ausgeschlossen werden, er mus "nur" die Gleichwertigkeit der Qualifikation nachweisen.

    Und das soll für einen Aufsteller aus einem anderen Bundesland nicht gelten. Ich denke, dass wäre eine Rechtsvorschrift, die keine Verwaltungsgerichtsklage überlebt.

    Mal die D+H im zuständigen Landesministerium als oberste Baubehörde anrufen und mit denen klären, was da los ist.
     
  14. AMmmMO

    AMmmMO

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    Auf jeden Fall günstiger wie die Ing.-Kammer Hessen. Da kostet eine Projektspezifische Eintragung 170€
     
  15. AMmmMO

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    Sieht also schlecht aus mit einer Berechtigung, die bundesweit gilt?
     
  16. #16 Alfons Fischer, 11.12.2012
    Alfons Fischer

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    ja, man muss die Qualifikation nur entsprechend benennen, um seine Pfründe zu sichern. Siehe mein Beispiel Sachverständiger für "Wärme- und Schallschutz". Gibt's bei uns nicht, also darf ich das nicht machen, obwohl ich meine Qualifikation für die Leistungen, die ich anbieten wollte, nachweisen konnte...
     
  17. AMmmMO

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    Hallo Ralf,

    ......2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist, wenn diese Ein-tragung mindestens die Anforderungen nach Nummer 1 voraussetzt.

    kann entsprechenden Passus in der LBO nicht finden. In welchem § steht denn das?
    Gruß
     
  18. raaner

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  19. R.B.

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    Da bin ich noch von BauIng. ausgegangen:

    http://www.enev24.de/slow/bauvorlage.html

    Gruß
    Ralf
     
  20. raaner

    raaner

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    Das ist jetzt wieder ein wenig verwirrend. Auf der Seite geht es um die Bauvorlageberechtigung. Das ist nicht zwangsläufig identisch mit der Nachweisberechtigung für Wärmeschutz (bspw. Hessen od. NRW).

    edit: Und generell, nicht vergessen, immer schön zwischen Neubau/Bestand, bzw. Wohn-/Nichtwohngebäude unterscheiden!
     
Thema: Nachweisberechtigung für den Wärmeschutz
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