20.000 Euro Bußgeld für Terrasse auf Grenzgarage

Diskutiere 20.000 Euro Bußgeld für Terrasse auf Grenzgarage im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Als Warnung, wie teuer es werden kann, wenn man gegen den Willen der Behörde eine Dachterrasse auf einer Grenzgarage errichtet, hier ein heute...

  1. Bruno

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    Als Warnung, wie teuer es werden kann, wenn man gegen den Willen der Behörde eine Dachterrasse auf einer Grenzgarage errichtet, hier ein heute veröffentlichter Fall aus Augsburg.

     
  2. Gina

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    Die Vorschriften über eine Zulässigkeit einer Dachterrasse auf Grenzgarage sind wohl von Bundesland zu Bundesland verschieden.

    Unser Nachbar (Hessen) hat auf seine Grenzgarage auch eine Dachterrasse geplant. Dies ist ihm wohl auch genehmigt worden. Allerdings muss er wohl mit der Terrasse (Geländer) einen Abstand von 1,50 m (halbe "normale" Abstandsfläche!?) zu uns halten. Wie das dann optisch aussieht mit ner Teilterrasse auf Garage, naja...
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 02.01.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Jein. Was Dein Nachbar gemacht hat, ist die (ich nenn das mal so) Interprätation des Balkonprivilegs, das Balkonen in manchen (allen???) LBO eine Unterschreitung des Mindestgrenzabstands erlaubt.

    In Nds gibts dazu ein (älteres) Urteil, das diese Interprätation untersagt. Balkon oberhalb der Garage gem. LBO zulässig im Grenzabstand, gleiche !!! Fläche auf der Garage unzulässig.
    Balkon muss eigene Platte habe, die nicht auf der Garagendecke ruht! 1 mm Abstand genügt!

    In NRW gilt das mWn sogar für den Bereich ausserhalb der Abstandsfläche, wenn es eine innerhalb der Absatndsfläche befindliche Doppelgarage (o.ä) ist.

    Über den Sinn dieser Auslegungen mag man jetzt geteilter Meinung sein (;)), bei Nichtbeachtung droht -> siehe Brunos Beitrag!
     
  4. #4 Gast036816, 02.01.2013
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    Gast036816 Gast

    zusammen mit vergeblichen herstellkosten und den jetzt folgenden abbruchkosten zuzüglich gerichtskosten und anwaltshonorare ergibt das eine schöne summe lehrgeld.
     
  5. uban

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    Mich würde der Ablauf bzw die Rahmenbedingungen interessieren.
    Der Bauherr hat bei der Behörde nachgefragt und, voller Elan, die Terasse fertiggestellt. Dann kam der ablehnende Bescheid (unter Strafandrohung beim Unterbleiben) und er hätte doch doch dann einfach Rückbauen können,
    Gleich mit 10.000 € und dann in zweiter Instanz mit 20.000 € Bussgeld halte ich mit meinem Laienverstädniss (im vgl mit anderen Bussgeldern bei Körperverletzung mit Schäden und Schmerzen) doch für mehr als überzogen.
     
  6. #6 ars vivendi, 02.01.2013
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    Weil wir schon dabei sind, Sachsen, Baurecht, Dachterrasse auf einem Anbau (Garage).
    Brauche ich da eine Genehmigung?
    Im Baurecht unter 11 i steht:unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, Hochsitze, nicht überdachte Terrassen und Kleintierställe;


    Nachtrag, Nachbargrundstücke sind je ca 15 und 30 Meter entfernt.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 02.01.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Naja - in wie weit die Aussagen im Rechtsstreit über die Gedanken im Ablauf tatsächlich zu dem Zeitpunkt so gedacht wurden, dürfte der gleichen Dunkelziffer wie in jedem anderen Prozess unterliegen.

    Un die 10.000 bzw. 20.000 sind sicher der Tatsache geschuldet, dass man es als Vorsatz gewertet hat. Egal, ob schon während des Verfahrens oder erst nach der Ablehnung errichtet, spätestens mit Zugang der Ablehnung wusste der Verurteilte von der Unrechtmässigkeit seines Tuns.

    Es ist zwar nicht klar, aber ich gehe davon aus, dass zwischen Ablehnung und Bußgeldbescheid eine Frist lag.
    Warum auch immer das dann auffiel (Nachbar, Besichtigung, ....), der Hauseigentümer hätte die Terrasse entfernen können und müssen, als er den neg. Bescheid erhielt.
    Hat er nicht, wusste aber um die Unzulässigkeit = Vorsatz.
    Hat er jetzt noch zwar nicht gegen die Ablehnung, aber gegen das Bußgeld etwas unternommen, wird man ihm weiter unterstellen, er habe nicht nur im Wissen um die Ablehnung, sondern auch noch im Wissen um die Berechtigung dieser Ablehnung gehandelt, weil er ja eben keinen Widerspruch eingelegt hat gegen die Ablehnung.

    Sowas kann dann schon mal richtig teuer werden!
     
  8. #8 Gast036816, 02.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ich bin mir sicher, dass seitens der bauaufsicht anfangs nur ein kollegialer hinweis bestand, die terrasse nicht zu bauen oder schleunigst wieder zu entfernen. der bauherr hat es bestimmt darauf angelegt. mit den 10.000 € hätte er dann noch preiswerter davon kommen können. manche legen es auf einen streit an, dann kann es ruhig teuer werden.
    so schön kann keine aussicht vom garagendach sein, dass es einem das für einen sommer wert ist. jede minute, die die herrschaften dort gesessen haben, war ´kostbar´.
     
  9. Gina

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    @Ralf: Habe ich Deine Ausführungen so richtig verstanden:

    Grundsätzlich habe ich bei einem Balkon die Abstandsfläche von i.d.R. mind. 3 Meter einzuhalten, unabhängig von einer Garage.
    In manchen Bundesländern wird eine Unterschreitung dieser Abstandsfläche erlaubt. Bei uns in Hessen muss man anscheinend nur 1,50 Meter Abstandsfläche einhalten.
    Wird aber eine Garage zulässigerweise auf die Grenze gesetzt, darf der Balkon darüber nur dann mit z.B. 1,50 Meter Abstand zur Grenze hin errichtet werden, wenn der Balkon einer eigene Platte hat.

    Der Bauzustand vom Nachbar derzeit: Haus + Garage schon lange fertig, Terrassentür zum Garagendach vorhanden. Es fehlt eigentlich nur noch das Geländer (und Bodenbelag) um das Garagendach als Terrasse nutzen zu können. Die Sachbearbeiterin vom Bauamt hat mir vor 2-3 Jahren die Auskunft gegeben, dass der Nachbar mit Abstand von 1,50 Meter zur Grenze eine Dachterrasse errichten darf (und wird). Nach dem Urteil aus Niedersachen ja dann (ohne eigene Platte) nicht.
    Wenn der Nachbar über diese Maßnahme eine Baugenehmigung hat, kann ich ja wohl ohnehin wenig tun. Ansonsten müsste ich ja gegenüber der Baubehörde tätig werden, da diese ja die Baumaßnahme genehmigt hat, oder?
     
  10. #10 MoRüBe, 02.01.2013
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Dazu § 17 OWiG:

    (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

    (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden

    Aber unterm Strich sehe ich es genauso: völlig überzogen, es sei denn der Täter hieße Dieter B. :D
     
  11. #11 Baufuchs, 02.01.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Gina
    Geplant hatte dein Nachbar die Terrasse auf der Garage doch schon im August 2008.
    Hat er das Teil bis heute nicht gebaut?
     
  12. Gina

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    @Baufuchs
    Richtig. Haus + Garage stehen schon seit ein paar Jahren. Aber bisher noch kein Geländer und kein Bodenbelag. Vielleicht tut sich da im Frühjahr wieder was, da vor etwa 2 Monaten eine Handwerkerfirma auf der Garage war und sich die Verhältnisse angeschaut hat. Ich werde berichten.
    Ist wohl ne Geldfrage, da so ein Geländer ja nicht unbedingt günstig ist....
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 02.01.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Gina - hängt an der jeweiligen Formulierung der LBO. Das Urteil aus Nds ist nicht 1:1 auf andere Bundesländer zu übertragen!
     
  14. Gina

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    O.K. Wenn ich wirlich dagegen vorgehen wollte, müsste ich mir dann mal die LBO Nds. mit dem entsprechenden Urteil im Vergleich zur HBO anschauen.
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 02.01.2013
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    Aber bitte die alte LBO Nds. Und wie gesagt - Urteil ist älter. Ob man damit vor Gericht noch was bewegen kann??? (AZ hab ich nicht)
     
  16. Gina

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    O.K. Ist für den Laien halt schwer verständlich, dass ne Terrasse auf ner Grenzgarage scheinbar nicht eindeutig geregelt ist. Den Wunsch für so etwas gibt es wohl häufig und die Beeinträchtigung ist ja aber auch zu berücksichtigen. Aber im Steuerrecht werden ja auch ständig die Gerichte bemüht, warum soll es im Baurecht anders sein.
    Die Terrasse liegt im von unserem Haus verschatteten Osten, Sonne gibt´s nur teils am Mittag. Ist ohnehin die Frage wie häufig die genutzt wird. Einblicke auf unseren Garten ja, auf unsere Südterrasse nein.
     
  17. #17 Newbeee, 03.01.2013
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  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 03.01.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    1) Das Druckwerk mit 4 Buchstaben
    2) Ein Baustadtrat, der seinen Geschmack und den so genannten Bürgerwillen durchsetzen möchte
    3) Kein Aussage darüber, ob die GENEHMIGTE Planung Glas oder schwarze Platten als Fassade enthielt!

    Daher = MuW - Muster ohne Wert
     
  19. #19 Gast036816, 03.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    was das revolverblatt da wieder schreibt - das sollte nicht für wahr genommen werden. nur an einer stelle hat das revolverblatt ausnahmsweise mal recht: bei der schweinchenrosafarbenen hässlichkeit am alex. wenn das das maß der dinge werden würde, könnten bauordnungsämter in den vorstadtsiedlungen bußgeldbescheide ohne ende austeilen. dann wären sämtliche öffentlichen haushalte saniert.
     
  20. #20 Newbeee, 03.01.2013
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    sorry, mein copy & paste hat versagt. Ich hatte eigentlich noch ergänzt, dass ich das ziemlich schräg finde, dass ein Baustadtrat einfach so mal Bußgelder verhängen darf. Als ich es las, hat es mich einfach an den anderen Fall erinnert und daher der Post. Was davon stimmt etc., kann ich natürlich nicht beurteilen.
     
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