Holzständerwand Diffusionoffen - alles ohne " FOLIE "

Diskutiere Holzständerwand Diffusionoffen - alles ohne " FOLIE " im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Hallo , ich lese hier immer wieder mit ….echt interessant ... Meine Situation : Dachgeschossumbau vom Satteldach zum Pultdach , Totalrückbau...

  1. #1 Jetter10, 05.01.2013
    Jetter10

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    Hallo ,
    ich lese hier immer wieder mit ….echt interessant ...
    Meine Situation : Dachgeschossumbau vom Satteldach zum Pultdach , Totalrückbau und Neuaufbau in 20 cm Holzständerwand - Aufbau vom Zimmermann , aus 1 werden 2 Wohnungen.
    Außenwandaufbau: Fermacell / Rigidur H – Inst.ebene mit Mineralfaser gedämmt -
    OSB 15 mm – 20 cm Holzständer mit Minfaser gedämmt – 8 cm Holzfaser Außenwand – Gips

    Pultdach : Duobalken – sichtbare 3 Schichtplatten – PU Platten – Trapezdach

    Zimmermann sagt Diffusions offener Bauweise –
    dh Feuchtigkeit geht rein und wieder raus ….
    keine Dampfbremse – sperre , Folie etc NICHTS

    Wohnungstrennwandaufbau : je 16 cm Holzständer mit Mineralwolle – Platten - Installationebene mit Mineralwolle und Sichtseite Rigidur H / Fermacellplatten
    dh ca 40 – 50 cm dicke Mineralwolle + + +

    Was passiert mit der Feuchtigkeit dort von beiden Seiten ? ?
    Im Bad grenzt eine Wand ans unbeheizte Treppenhaus ??

    Was passiert wenn in ein paar Jahren die Installationswand aufgemacht wird ??

    Architekt hat Wochen Urlaub , hat keinen Fachplaner hinzugezogen , hat keine Ausschreibung gemacht etc + + ++ + + +

    Im voraus Vielen Dank für eure TIPS und TRICKS

    Tschau

    Schönes Wochenende
     
  2. #2 Inkognito, 05.01.2013
    Inkognito

    Inkognito Gast

    OSB ist aufgrund hoher sd Werte durchaus als Dampfbremse einsetzbar.
     
  3. #3 Jetter10, 05.01.2013
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    Hallo ,
    einer der absoluten ALbträume wäre es ja wenn die Installationswand geöffnet wird und es ist Feucht / nass ,
    bzw ein TOLLER Duft in der Wohnung und keiner weis woher es kommt.
    Tschau
     
  4. #4 Jetter10, 06.01.2013
    Jetter10

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    Hallo ,
    hat den keiner Tips und Tricks ...
    im voraus Vielen Dank .
    Tschau
     
  5. H.PF

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    Hast du den Archi voll nach HOAI beauftragt? Und wenn ja, welche Leistungsphasen?
     
  6. mls

    mls Bauexpertenforum

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    die frage klingt -wieder mal- nach "hilfe, ich komme mit den feiertagen
    nicht klar" ..
    klar?
    klar:
    der böse, böse architekt hat keinen fachplaner hinzugezogen.
    und im urlaub ist der schlawiner auch noch. pfui" :D
    vermutlich wird auch schon seit vorgestern geplant - da darf
    man doch erwarten, dass morgen alles fertig geplant ist?

    in der situation helfen keine "tricks", sondern die besinnung (is
    ja knapp nach weihnachten) auf das, was -mit wem auch immer-
    vertraglich vereinbart ist und auf das, was zu vereinbaren
    bauherrenaufgabe ist: dann zeigt sich auch, wer für was geradesteht.
     
  7. #7 anklamm, 06.01.2013
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    Hallo,

    ich kann mich da meinem Vorredner nur anschließen, und Ihm beipflichten. Welche Leistungsphasen hast du eigentlich bei dem Architekten beauftragt wenn ich dich das fragen darf?
    Wäre eine echt nützliche Information für uns alle. ;)
     
  8. #8 Jetter10, 06.01.2013
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    Hallo Vielen Dank für eure Antworten ,
    ich habe die Unterlagen rausgesucht,
    …..
    Architektenleistungen werden im Rahmen der Honorarordnung für Arch u Ing in der Fassung von 2009 berechnet.
    In der Anlage 1 erhalten Sie die mom. gültigen Sätze in Abhängigkeit von der Bausumme (HOAI § 34 / Zone II- Mittelsatz) . Als anr. Kosten werden Baukosten in Nettosumme angesetzt .Die ausg..Honorare verstehen sich zusätzlich gesetzl. Umsatzsteuer .
    HOAI §34 unterteilt sich in 5 versch. Zonen . Die einzuordnende ZONE registriert den Schwierigkeitsgrad der Baumaßnahme und wäre in Ihrem Fall nach Absprache der Zone II / Mittelsatz zuzuordnen (vgl Anlage HOAI2 §5 )
    Die vom Architekten zu erbringende Leistungen werden in der HOAI § 3 +§33 in 9 Leistungsphasen definiert und prozentual vom Gesamthonorar betrachtet . Auf diese Weise kann zu jeder zu erbringenden Leistungsphase das Honorar zugeordnet werden .Beim Wegfall von Leistungsphasen aus dem Gesamtleistungsbild werden dementsprechend die proz. Ansätze aus dem Gesamthonorar gestrichen
    (vgl .Anlage 3 )
    Leistungsschritte : HOAI § 33 % vom Vollhonorar
    1.Grundlagenermittlung 3 %
    2. Vorplanung 7 %
    3. Entwurfsplanung 11 %
    4. Genehmigungsplanung 6% = 27 % Baugesuchsunterlagen

    5. Ausführungsplanung 25 % = Arbeitsplanung
    6. Vorbereitung der Vergabe 10 %
    7. Mitwirkung bei der Vergabe 4 %
    8. Objektüberwachung 31 % evtl leistungsende
    9. Objektbetreuung und
    Dokumentation 3%
    ------------
    100 %
     
  9. #9 Jetter10, 06.01.2013
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    Hallo Vielen Dank für eure Antworten ,
    ich habe die Unterlagen rausgesucht,
    …..
    Architektenleistungen werden im Rahmen der Honorarordnung für Arch u Ing in der Fassung von 2009 berechnet.
    In der Anlage 1 erhalten Sie die mom. gültigen Sätze in Abhängigkeit von der Bausumme (HOAI § 34 / Zone II- Mittelsatz) . Als anr. Kosten werden Baukosten in Nettosumme angesetzt .Die ausg..Honorare verstehen sich zusätzlich gesetzl. Umsatzsteuer .
    HOAI §34 unterteilt sich in 5 versch. Zonen . Die einzuordnende ZONE registriert den Schwierigkeitsgrad der Baumaßnahme und wäre in Ihrem Fall nach Absprache der Zone II / Mittelsatz zuzuordnen (vgl Anlage HOAI2 §5 )
    Die vom Architekten zu erbringende Leistungen werden in der HOAI § 3 +§33 in 9 Leistungsphasen definiert und prozentual vom Gesamthonorar betrachtet . Auf diese Weise kann zu jeder zu erbringenden Leistungsphase das Honorar zugeordnet werden .Beim Wegfall von Leistungsphasen aus dem Gesamtleistungsbild werden dementsprechend die proz. Ansätze aus dem Gesamthonorar gestrichen
    (vgl .Anlage 3 )
    Leistungsschritte : HOAI § 33 % vom Vollhonorar
    1.Grundlagenermittlung 3 %
    2. Vorplanung 7 %
    3. Entwurfsplanung 11 %
    4. Genehmigungsplanung 6% = 27 % Baugesuchsunterlagen

    5. Ausführungsplanung 25 % = Arbeitsplanung
    6. Vorbereitung der Vergabe 10 %
    7. Mitwirkung bei der Vergabe 4 %
    8. Objektüberwachung 31 % evtl leistungsende
    9. Objektbetreuung und
    Dokumentation 3%
    ------------
    100 %
    zuzüglich
    Umbaukostenzuschlag gem HOAI § 35 20 %
     
  10. H.PF

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    Dann frag deinen Archi mal nach den Werkplänen...


    Wie ist eigentlich vergeben worden? Ohne Ausschreibung? Einfach gesagt zum Zimmermann: mach mal?
     
  11. #11 Jetter10, 06.01.2013
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    Hallo ,
    Danke für deine Antwort ,
    der Architekt hat das Baugesuch gemacht , und dann waren mehrer Zimmerleute bei ihm und haben sich die Unterlagen angeschaut , ein Zimmermann hat sich nicht mehr gemeldet , der 2. schreibt sehr allgemein alles Pauschal , und der 3. hat ein sehr ausführliches Angebot abgeben das mehrfach nachgebessert wurde ,
    der hat den Auftrag bekommen , wir haben uns auf PAUSCHALPREISVERTRAG statt Einheitspreisvertrag geeinigt , gerade werden die Sparrenpläne über den Zimmermann " geplant " incl " Holzständerpläne " .
    Architekt hält sich zurück - die nächste Rechnung wird kommen .....
    NOCH FRAGEN

    Tschau
     
  12. #12 Jetter10, 08.01.2013
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    Guten morgen,
    nach den obigen Architektenunterlagen ,
    - was für Leistungen kann ich den von dem Architekten verlangen ??
    - ich ging von mehreren Ausschreibungen aus ,
    aber aufgrund der Komplexität der unterschiedlichen Geweke ,
    ist der Architekt " überfordert " ..

    schönen Tag

    Tschau
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 08.01.2013
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    Wenn denn der Vertrag so geschlossen wurde, kannst Du in Teilen kein Honorar zahlen (zumindest Ausführungsplanung und Ausschreibung für das Zimmerergewerk) und evtl. sogar noch Schadenersatz fordern, wenn Du denn nachweisen kannst, dass Du bei ordentlicher Planung und Ausschreibung durch den Architekten ein günstigeres Angebot bekommen hättest.
    Das aber wird schwer!

    Zunächst solltest Du den Architekten auffordern, seine Arbeit zu machen. Wenn es ihm selber zu komplex ist, muss er sich eben Subunternehmer nehmen, die das können!

    Wende Dich auch an die Architektenkammer, dort hast Du als Kunde eines Architekten Anspruch auf Beratung!
     
  14. #14 Jetter10, 08.01.2013
    Jetter10

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    Hallo ,
    Vielen Dank für die Antwort ,

    " Wenn denn der Vertrag so geschlossen wurde " - UNTERSCHRIEBEN habe ich nichts ,
    nur in die Hand gedrückt bzw mit der Post zugeschickt ,
    aber wahrscheinlich heißt es dann Stillschweigend toleriert ...
    Danke im voraus .
    Schönen Tag
     
  15. #15 Jetter10, 13.09.2013
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    Hallo ,
    über den Architekten liefen 4 Gewerke
    - Zimmermann mit Pauschalpreis
    - Fensterbauer , Ausschreibung
    - Flaschner , Ausschreibung
    - Gipser , Bauvertrag
    Der Gipser war noch nicht fertig bzw hat seine Schlußrechnung noch nicht gestellt ,
    so hat der Architekt seine SCHLUSSRECHNUNG gestellt ,
    ich habe nicht bezahlt weil der Gipser nicht fertig ist
    dann kam eine 2. Aufforderung und dann ein Anwaltschreiben vom ARCHITEKT weil ich seine Schlußrechnung nicht bezahlt habe
    Wie ist eure Meinung dazu , Schlußrechnung vom Architekten obwohl der Gipser noch nicht fertig ist .

    2. Der Flaschner hat 50 lfm Titanzink als Abschluß montiert wie in der Ausschreibung ,
    der Gipser hat es nicht vollflächig abgeklebt , es hat geregnet , es wurde nass ....
    es hat sich Weißrost gebildet , es wurde mit PAD abgerubbelt und eingeölt aber es sieht bescheiden aus ,
    es wurde kein vorbewittertes Titanzink verwendet warum auch immer

    KANN der Bauleiter / Architekt so etwas im Vorfeld wissen bzw der GIPSER ,
    keiner ist schuld und es sieht bescheiden aus , bzw in 5 Jahren sieht alles gleich aus ...

    Danke für eure Beiträge , Kommentare , Gerichtsurteile ....
     
  16. #16 Jetter10, 14.09.2013
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    Hallo

    keiner der PROFIS antwortet ...........

    an die Moderatoren ,
    ich dachte schon das ich besser einen neuen " BEITRAG " aufmachen sollte ,
    also wenn ihr das lest einfach verschieben ..
    MFG

    Danke
     
  17. mls

    mls Bauexpertenforum

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    ob jemand antwortet, ist seine entscheidung - egal, wo
    die frage steht.
     
  18. #18 Jetter10, 14.07.2014
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    Hallo ,

    sorry das ich mich jetzt erst gemeldet habe ,

    3 Din A 4 Ordner weiter will der richter warum auch immer eine Einigung ohne Urteil schreiben

    Da interessante daran es geht um 4000 € und die Nachweispflichtigkeit des architekten hält sich in GRENZEN ""

    Möglicher Einigungstext:

    Vergleich:

    1) Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger EUR 2.000,00 zu bezahlen.

    2) Damit sind sämtliche Honoraransprüche des Klägers gegen den Beklagten, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend und umfassend abgegolten.

    3) Das Werk gilt zum 15.07.2013 als abgenommen.

    4) Der Kläger verpflichtet sich, an den Beklagten die ihm von diesem für die Architekten-tätigkeit erforderlichen überlassenen Planungsunterlagen (Pläne das Haus betref-fend) herauszugeben.

    5) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Gewährleistungsansprü-che/Sachmängelhaftungsansprüche von diesem Vergleich unberührt bleiben, insbe-sondere von der Erledigungsklausel dieses Vergleiches nicht umfasst sind. Gleiches gilt auch für hier im Rechtsstreit bereits eingewandte Mängel, insbesondere die Archi-tektenleistung betreffend, insbesondere Planungs- und Bauleitungsfehler. Auch diese Ansprüche, auch soweit diese hier im Prozess eingewandt wurden, bleiben unberührt und sind von der Erledigungsklausel nicht umfasst.

    6) Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

    7) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

    Sie werden höflich um Stellungnahme bzw. Rücksprache gebeten.

    Mit freundlichen Grüßen




    Sehr geehrter Herr Ra Dr


    das einzigste Datum das in dem Einigungstext steht ist der 15 . 7 . 2013 .
    ( Wie lange bzw spätestens geltend machend ) Ab wann geht es den Architekten nichts mehr an ??
    Wie lange habe ich THEORETISCH Anspruch auf die Gewährleistungsansprüche / Sachmängelhaftungsansprüche ??
    sowie Planungs - und Bauleitungsfehler ?? , eine Möglichkeit wäre es die Zeitpunkte miteinzufügen -->> in den Einigungstext ,
    bzw wann man es spätestens noch einmal überprüft ??
    und Bedenken anmeldet oder muß der Nachweis schon ausgeführt sein ??

    Die Gipserabnahme war am 26 . 6. 2013 .

    Im voraus Vielen Dank .


    Anbtwort DR .x.x.x.x

    Mit der Abnahme beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist für Ansprüche gegen den Archi-tekten nach den gesetzlichen Regeln, soweit vertraglich nichts gesondert vereinbart ist.

    Wenn Sie hierzu Informationen benötigen, weise ich darauf hin und bitte insoweit um Ver-ständnis, dass dies ein neues Mandat darstellt. Gerne kann ich Sie zu diesem Punkt, dann aber wie gesagt mit weiteren gesonderten Kosten, beraten. Dies wäre nämlich ein neues Mandant, was die Prüfung von Ansprüchen gegen den Architekten angeht.

    Es ist weder üblich, noch angezeigt hier einen Ablaufzeitpunkt einzufügen. Nur folgender genereller Hinweis: Zur Vermeidung der Verjährung von Ansprüchen reichen bloße Mängel-anzeigen etc. nicht aus. Hier hilft nur und ausschließlich die gerichtliche Geltendmachung rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist

    - Dr.



    Ich wäre sehr erfreut wenn Ihr mir helfen könntet ...

    MFG

    Jetter
     
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