Luftdichte Bauanschlußfugen Innen

Diskutiere Luftdichte Bauanschlußfugen Innen im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; Hallo Kollegen, die neuen Vorschriften, Bestimmungen und Gesetzte mit denen sich leider nicht nur Juristen und Gutachter sogar vorallem auch ganz...

  1. #1 Schreiner, 08.09.2005
    Schreiner

    Schreiner Gast

    Hallo Kollegen, die neuen Vorschriften, Bestimmungen und Gesetzte mit denen sich leider nicht nur Juristen und Gutachter sogar vorallem auch ganz normale Handwerker in ihrem Betrieb beschäftigen müssen sind zum Teil wirklich nicht mehr leicht zu überschauen....

    Vielleicht könnt Ihr mir bei dem folgenden Beispiel helfen:


    Das ist nach Herrn Ries die derzeit gültige Form:


    Luftdichte Bauanschlußfugen
    4.2
    Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2

    4.2.6
    Herstellen luftdichter innenseitiger Fensteranschlussfugen.

    Unter dem Punkt 4.2.6 wird nun endlich die umstrittende, innere Abdichtung der Fensteranschlußfuge erwähnt. Dies unterstricht die Bedeutung dieser Maßnahme und schafft endlich Rechtssicherheit für den Ausführenden.

    Das "Herstellen luftdichter innenseitiger Anschlußfugen" ist nun eine besondere Leistung, die vom Auftraggeber gesondert zu vergüten ist. Diese darf in keiner Leistungsbeschreibung fehlen, sei diese Leistungsbeschreibung das Angebot des Tischlermeisters an einen privaten Auftraggeber oder das Leistungsverzeichnis der Bauplanung. Ebenso wie es oben beschrieben wurde stellt es für den Ausführenden eine Verletzung seiner Hinweispflicht dar, wenn er den Auftraggeber nicht auch zu diesem Punkt umfassend und verständlich informiert. Es stellt einen Mangel dar, wenn die inneren Anschlußfugen nicht dem Stand der Technik entsprechend luftdicht ausgeführt werden


    Nun liegt mir ein LV eines (gerissenen??) Architekten vor, der mich zur Abgabe
    eines Angebots für Holzfenster auffordert und in seinen Vorbemerkungen das folgende verlangt:


    Die Anschlüsse zum Baukörper müssen den bauphysikalischenAnforderungen gerecht werden, d.h. Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schallschutz und Fugenbewegung sind zu beachten (DIN 4108-2, -7, etc.).
    Die Anschlüsse sind nach baulicher Gegebenheit im Sturzberech und an den Seiten mit komprimierten Dichtungsbändern, Zellulose- bzw. Steinwolldämmung und dauerelastischen Dichtungsmaterial herzustellen. Im Bereich des unteren Anschlusses (Fensterbank, Türschwelle, Rohboden) sind zusätzliche Bauabdichtungsfolien einzusetzten. Zusätzlich sind alle Anschlüsse auf der Raumseite dampfdicht und auf der Außenseite diffusionsoffen und winddicht mit hierfür geeigneten Klebebänder oder sonstigen Dichtmaterialien abzudichten. Das Verkleben der Bauabdichtungsfolien und der Dichtungsbänder hat zwingend in Abstimmung mit dem Putzer und dem Trockenbauer zu erfolgen, da diese Gewerke die Wand- bzw. Deckenverkleidung im Bereich der Stürze und der Leibungen an die Fenster- und Fassadenelemente anarbeiten.

    Die Kosten für die vorbeschriebenen Abdichtungsarbeiten sind in die Einheitspreise der Fenster- und Fassadenelemente einzukalkulieren. Für die Abdichtungsarbeiten erfolgt keine gesonderte Vergütung.

    Das Anschlusssystem ist nach der Tabelle "Anschluss der Fenster zum Baukörper" zu wählen. Bei der Abdichtung von Anschlussfugen mit elastischen Dichtstoffen sind DIN 18540und die Herstellervorschriften zu beachten.


    SO :-) Das steht also im LV. Muss ich die innere Abdichtung nun einkalkulieren oder steht mir trotzdem eine gesonderte Vergütung zu ?!?!



    Wenn ich schon dabei bin, hab ich noch zwei weitere Fragen, die den einen oder anderen hier interessieren dürften....

    1.)
    Wie lange läuft die Gewährleistungsfrist ?!?!
    5 oder wie ich es auch schon gehört habe 4 Jahre !?! (nach welcher VOB)

    2.)
    Ist das nachjustieren von Fenstern, nach 3 oder 4 Jahren (also kurz vor Ablauf der Gewährleistung) eine Gewährleistungsarbeit die nicht bezahlt wird oder ist das eine ganz normale für den Kunden kostenpflichtige Arbeit ?!?
    (bitte auch hier die DIN)
     
  2. sepp

    sepp

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    strittig mag wohl die art der leistungsbeschreibung sein, aber sicher ist doch die gewünschte anforderung. d.h. mit innerer und äusserer abdichtung.
    wenn schon drinsteht "ist in die EP einzukalkulieren" sollten sie es auch so machen.
    "nach welcher VOB?" ... es gibt nur eine
    und die schreibt 4 jahre gewährleistung; bgb 5 jahre
    streitpunkt ist immernoch, ob die gewährleistung im vob-vertrag herausgenommen werden kann und durch die bgb- gew.leistung ersetzt werden darf. 2 juristen, 2 meinungen (vielleicht hat einer ein bgh urteil ?!)
    das mit dem nachjustieren weis ich ehrlich gesagt nicht. kanns mir aber nicht vorstellen, da es zu den wartungsarbeiten gehört die der bauherr verantworten muss.
     
  3. #3 Olaf (†), 08.09.2005
    Zuletzt bearbeitet: 08.09.2005
    Olaf (†)

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    ...äh Schreiner,

    bei der Berufsauffassung stockt mir doch etwas der Atem. :yikes


    Irgendwie hast Du den Sinn von Festlegungen falsch verstanden. Wie arbeitet ihr eigentlich? Machen was ihr wollt, ganz egal was dabei rauskommt? GA und Juristen beschäftigen sich damit (jedenfalls in der Regel) weil das vom Ausführenden gelieferte Ergebnis nicht passt.

    Du solltest froh sein, dass sich der Archi so viel Mühe gegeben hat, alles aufzuschreiben, wie er es haben will - was ist daran gerissen? Und die Aussage ist docvh eindeutig: "ist mitzukalkulieren". D.h. in der internen Kalkulation für das Bauelement ist die Leistung mitzukalkulieren. Etwas anderes wäre es, wenn diese Leistung nicht mit gefordert wäre!

    Kopfschüttel - die Kenntnisse sind grundlegendes Handwerkszeug! Mit dem oben gesagten sind hier wohl ein paar Wochenenden Selbststudium angezeigt nebst ein paar Weiterbildungsmaßnahmen

    Ich tendiere eigentlich dazu, dass es GL ist. Warum muss nachjustiert werden? Ich sehe da zwei Hauptgründe (Ausnahmen bestätigen die Regel)
    -schwacher Beschlag
    -"Verformungen" (im weitestem Sinne)des Bauelements durch Veränderungen an diesem oder Kräfte, die durch unsachgemäße Montage gewirkt haben

    Die Frage ist nicht ernst gemeint, oder? Sonst müsste ich fragen, ob Du überhaupt schon mal ne DIN in der Hand gehabt hast.

    Das muss jetzt noch raus:
    Du scheinst einer von denen zu sein, vor denen hier die Bauherren immer mal wieder gewarnt werden.

    :motz so erst mal abreagiert
    Nachgereicht zur GL,
    ich finde prima erläutert:
    http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ112618367917432/link25206A.html
    Ich bleib dabei, für das Erfordernis des Nachjustierens ist (i.d.R) nicht die fehlende Wartung verantwortlich, also keine verkürzte Frist - aber wahrscheinlich Ansichtssache
     
  4. #4 Gast23627, 08.09.2005
    Gast23627

    Gast23627 Gast

    Danke NSF82

    Hallo NSF82,
    ich wollte das gleiche wie Sie tun, Sie haben mir die Arbeit abgenommen. :winken
    ...das mußte wirklich mal raus.
    Freundliche Grüße
     
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