Fristen für Nachbesserung nach VOB

Diskutiere Fristen für Nachbesserung nach VOB im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Ihr Lieben, nach längerer Zeit der Inaktivität, ich war nicht in Deutschland, bin ich vorerst wieder da. Allerdings begann mein...

  1. Falko

    Falko

    Dabei seit:
    11.02.2003
    Beiträge:
    202
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Energieberater
    Ort:
    Neumünster
    Benutzertitelzusatz:
    Trockenbau Fenster
    Hallo Ihr Lieben,

    nach längerer Zeit der Inaktivität, ich war nicht in Deutschland, bin ich vorerst wieder da.

    Allerdings begann mein erster Auftrag mit Problemen.
    Krankheitsbedingt kam ich in Verzug und daraus resultieren meine Fragen:

    1. Bei VOB Vertrag muß mir eine Frist zur Nachbesserung oder Erledigung gegeben werden. Wie lang ist die?

    2. Wenn die Frist verstrichen ist, gibt es da noch eine Nachfrist?

    Ich bedanke mich schon mal im Vorraus für die Antworten.
    Schnelle Antworten würden sehr hilfreich sein. :winken :winken :winken
     
  2. #2 Olaf (†), 08.09.2005
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    Ich weiß,..

    das hilft nicht wirklich: angemessen muss sie sein.
    Unangemessen wäre, wenn die Ausführung der Arbeiten 3 Wochen in Anspruch nimmt und der AG eine Woche als Frist setzt. Geh doch einfach mal auf diesen zu und biete selbst einen Termin an.
    Ob es eine Nachfrist gibt, hängt von der Formulierung der Folgen in der ersten Fristsetzung ab. In Rechtsstreiten entscheiden Gerichte meist dahingehend, dass zumindestens eine Nachfrist gesetzt werden muss. Aber darauf sollte man sich nicht verlassen.
     
  3. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Was für eine Frist ist gemeint? Ausführungsfrist oder Mangelbeseitigungsfrist? In welchem Stadium befindet sich der Auftrag, d.h Abnahme bereits erfolgt oder noch keine Abnahme?

    Nachfrage: Was heißt: " vorerst wieder da und aktiv ". Gehst Du wieder, wenn Schröder die Wahl gewinnen sollte?
     
  4. Falko

    Falko

    Dabei seit:
    11.02.2003
    Beiträge:
    202
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Energieberater
    Ort:
    Neumünster
    Benutzertitelzusatz:
    Trockenbau Fenster
    Ich bleibe wahrscheinlich wieder hier.

    Zurück zum Thema:

    Ich wurde krank, lag im Krankenhaus, mir wurde eine Frist zur Fertigstellung gesetzt. Per Fax.

    Soweit ich weiß, gibt es eine Frist von zwei Wochen und nach Nichteinhaltung eine Nachfrist.

    In meinem Fall wurde nach 5 bzw. 7 Tagen ein weiterer Unternehmer für die Fertigstellung bestellt. (es gab keine Mängel)

    Mal ganz davon ab, daß die Restarbeiten völlig überzogen sind - ich mache morgen Bilder - , und in meinem Vergabeauftrag Vertragsstrafen stehen, die pro Tag "irgend etwas kosten", habe ich einen Fehler von ca. 500 € gemacht. Damit kann ich leben, aber ca. 6.000 € werden nicht zur Zahlung angewiesen.

    Also, bitte, ich brauche Hilfe. :) :) :)
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 09.09.2005
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Angemssen heisst...

    das die Frist und die zu schaffenden Arbeit im Verhältniss zueinander und zu normalen Betriebsabläufen stehen müssen.
    Also: 2 GK-Platten anschrauben und verspachteln -> Frist so 3 - 4 Tage.
    100 m GK-Wände 12,5 cm herstellen mit gleitendem Deckenanschluss ca. 2 - 3 Wochen.
    Wenn der AG von der Krankheit im 1-Mann Betrieb gewusst hat, könnte das die Fristen nochmal verlängern.
    MfG
     
  6. #6 Carden. Mark, 09.09.2005
    Carden. Mark

    Carden. Mark

    Dabei seit:
    23.01.2004
    Beiträge:
    10.396
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    öbuv Sachverständiger
    Ort:
    NRW
    Benutzertitelzusatz:
    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    sehe ich auch so, immer vorrausgesetzt der AG wußte dass diese Fa. ein 1 Mann Betrieb ist. Dann muss dieser auch das erhöhte Risko eine Krankheitsbedingten Ausfalls erkennen können.
     
  7. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    Auch wenn es hart klingt: das Gegenteil könnte der Fall sein. Gerade ein 1-Mann-Unternehmen hat weniger Ressourcen, um einen Ausfall zu kompensieren und einen Verzug aufzuholen. Der AG muss nicht abwarten, bis das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist. Schon eine drohende Vertragsverletzung (hier: Überschreitung Fertigstellungstermin) kann eine Kündigung rechtfertigen.
    http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/titeltexte/baurecht5.htm
     
  8. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    Das Setzen von angemessenen Fristen kenne ich aus dem Bereich der Nachbesserung/Mängelbeseitigung, aber nicht beim Verzug. Müsste der AG bei Überschreitung der vertraglichen Fertigstellung erst eine angemessene Frist setzen, die sich an der fehlenden Leistung orientiert, hätte der Unternehmer umso mehr Zeit, je mehr er vorher an Leistung verbummelt hat. Kann irgendwie nicht sein. Vertragsfrist vorbei ist vorbei. Dafür stehen die Termine ja im Vertrag. Da kann m.E. schnell gekündigt werden. Das Setzen von Nachfristen, in denen sowieso nicht mehr fertiggestellt werden kann, ist "bloße Förmelei". Das kann sich der AG sparen. Im Gegenteil: wie das Urteil aus dem vorigen Beitrag zeigt, kann er sogar vor Eintritt der Fristüberschreitung schon berechtigt kündigen.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 09.09.2005
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Den...

    kannte ich noch nicht.
    Habe vor Jahren mal einen Bau gehabt, bei dem nicht nur Fristen vereinbart waren, die wegliefen (O-Ton BU: Bei uns ist Jahrmarkt, wir kommen erst am Mi wieder - gesagt an einem Do), sondern wo auch noch eine genutzte Etage drunter lag, in der bei Regen trotz Notabdichtung Wasserschäden möglich waren.
    Bauherr mit eigener Rechtsabteilung + ext. RA sagten beide: Fristsetzung zur Fertigstellung + Ablehnungsandrohung. Die Fristsetzung ging deutlich über die vertraglichen Fristen hinaus.
    Aber da das eine BGH Entscheidung ist, dürfte es zukünftig nur noch darum gehen, ob es wirklich nicht mehr zu schaffen war - und das wird kräftig Streit geben. Denn der BU wird immer behaupten können - ich wär ja noch gekommen - mit der ganzen Firma + Sub zur Hilfe. Und dann beweis mal das Gegenteil.
    Ich weiss nicht, was mir lieber ist.
    MfG
     
  10. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    Ich kenne folgende Methode eines Projektsteuerers: bei Verzug muss die Firma einen plausiblen Bauzeitenplan liefern, mit dem der Endtermin zu halten ist, einschl. Beschleunigungsmaßnahmen (Personalaufstockung, Überstunden). Gerade bei größeren Baumaßnahmen, in denen die Firmen in den EFB-Blättern zum Angebot wichtige Positionen aufgeschlüsselt haben und die Gesamtstunden ausweisen mussten, lässt sich so ein Plan leicht auf Plausibilität prüfen.

    Ist absehbar, dass der Termin nicht mehr gehalten werden kann, kann der AG theoretisch auch schon vorher Konsequenzen ziehen, siehe BGH-Urteil. Natürlich muss ihm klar sein, dass davon der Bau nicht früher fertig wird. Eine neue Firma kann es auch nicht schneller, und durch den Firmenwechsel geht weitere Zeit verloren.

    Ein Urteil mit der selben Tendenz war neulich irgendwo bei WEKA zu lesen. Dort hatte eine Fassadenfirma nicht wie im Terminplan vereinbart Aufmaß genommen und mit der Produktion begonnen, also Zwischentermine versäumt. Auch da kam es zur berechtigten Kündigung vor dem eigentlichen Einbau- bzw. Fertigstellungstermin für die Fenster.
     
  11. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    Der WEKA-Artikel:

    http://bau.weka.de/index.php?target=55

    Besonders beachtlich: es gab nicht mal vertraglich festgelegte Zwischentermine, die versäumt wurden. Anscheinend hat gereicht, dass eine termingerechte Fertigstellung nicht mehr zu erwarten war.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 09.09.2005
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    OT EFB-Blätter...

    Harhar :mauer
    Ich hab gerade ne öffentliche Tischlerausschreibung mit EFB Aufschlüsselung durch. Von den Firmen, die die Dinger gleich mitgeliefert hatten, war mathematisch KEINE absolut richtig.
    Und der Mindestfordernde: Zeitansätze für die Einzelpos. * Stck kam nicht mal in die Nähe der angegebenen Gesamtstundenzahl.
    In vier Versuchen, die Nummer hinzubiegen, war das Ergebniss jedesmal niederschmetternd. Kein Flax, die haben das nicht mal hingerechnet gekriegt. :yikes Irgendwo klemmte es immer
    Controlling des BH sagte: nich so schlimm, kein Ausschlussgrund, Firma kriegt Auftrag.
    Und nu kommt Ihr. :mauer
    MfG
     
  13. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Laber, laber, laber.

    Gewerk war noch in der Ausführungsphase und es war die VOB/B - hoffentlich wirksam - vereinbart. Also gilt § 5 Abs. 4 VOB/B. Der AG mußte also

    - eine angemessene Frsit zur Vertragserfüllung setzen
    und
    - die Fristsetzung mit einer Kündigungsandrohung verbinden.

    Nach Ablauf der angemessenen Frist konnte und durfte er kündigen.

    Erst dann durfte er einen anderen Unternehmer beauftragen und die Mehrkosten des anderen Unternehmers von unserem Rückkehrer ins Erwerbsleben nach Deutschland fordern.

    Ist hier nach der Schilderung so nicht gelaufen. Es fehlt beinahe alles: Gesetzte Frist dürfte im Hinblick auf die Krankheit beim 1-Mann-Unternehmer nicht angemessen gewesen sein, es fehlt die Kündigungsandrohung und es fehlt die Kündigung vor Beauftragung eines Ersatzunternehmers. Also hat dieser miese AG nach der Rechtsprechung des BGH Pech gehabt: Er ist selbst schadensersatzpflichtig, weil er sich nicht an die Vorgaben in der VOB/B gehalten und den Ersatzunternehmer zu früh beauftragt hat. Die bereits ausgeführte Leistung muß AG in jedem Fall zahlen.

    Man muß halt " Klavier spielen " können!
     
  14. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    Respekt, wieder was gelernt. Jetzt musste ich doch nachsehen warum die von mir gebrachten Urteile auf den ersten Blick in eine ganz andere Richtung gingen: beim ersten war die VOB nicht vereinbart, beim zweiten ging es um die Verletzung der Bauförderungs- und Abhilfepflicht gemäß § 5 Nr. 1, 3 VOB/B. Das zweite könnte man anwenden, wenn der AG Abhilfe verlangt hätte.

    Nicht konform sind wir bei der Bemessung der angemessenen Frist. Die darf sich m.E. nur an der ausstehenden Leistung orientieren. Die Berücksichtigung meiner betrieblichen Belange, hier 1-Mann-Betrieb mit entsprechend geringen Ersatzressourcen, kann ich einfordern, wenn der AG zusätzliche Leistungen anordnet, aber nicht wenn ich selbst vertragsbrüchig werde.

    "Ist hier nach der Schilderung so nicht gelaufen. Es fehlt beinahe alles"; "dieser miese AG"

    Mutig Klavier gespielt, Phantasie-Impromptus in d-moll ;) Das stand da:

    "Ich wurde krank, lag im Krankenhaus, mir wurde eine Frist zur Fertigstellung gesetzt. Per Fax."
    "... wurde nach 5 bzw. 7 Tagen ein weiterer Unternehmer ..."
    "habe ich einen Fehler von ca. 500 Euro gemacht ..."

    Ich lese: an der Baustelle war schon eine geraume, uns unbekannte Zeit Stillstand. Der AG weiß nichts vom Krankenhausaufenthalt und schickt ein Fax mit uns unbekannter Fristsetzung für die Restarbeiten und uns ansonsten unbekanntem Inhalt. Aus dem "Fehler von 500 Euro" schließe ich freilich, dass es sich bei den Restarbeiten um nicht viel mehr als eine Tagesleistung gehandelt hat, die fehlte. Da können 5-7 Tage als Frist angemessen sein. Vielleicht stand noch ein Abhilfeverlangen mit eigener Frist im Fax. Dann käme es auf eine zu kurz bemessene Fertigstellungsfrist gar nicht an. Ob nicht doch was von Kündigung im Fax stand wissen wir auch nicht. Ok, von einem zweiten, kündigenden Schreiben stand da nichts. Aber vom "miesen AG" würde ich deshalb nicht sprechen.

    Klar, wenn im Fax nur stand: "... fordere Sie auf, die Arbeiten bis Ende der Woche abzuschließen, aus fertig mfg", dann hat der AG wirklich was verbummelt.
     
  15. Falko

    Falko

    Dabei seit:
    11.02.2003
    Beiträge:
    202
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Energieberater
    Ort:
    Neumünster
    Benutzertitelzusatz:
    Trockenbau Fenster
    Nach über einem Jahr antworte ich erst jetzt.:winken

    Ich bin nicht mehr im Bau tätig.
    Nach Einschaltung eines Anwaltes gab es jetzt einen Vergleich.

    Ich habe meine letzten Rechnungen nicht bezahlt bekommen, im Gegenzug gab es auch keinen Schadensersatz.

    Trotzdem danke für Eure Bemühungen.
     
Thema: Fristen für Nachbesserung nach VOB
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. nach vob fristen setzen

    ,
  2. mängelbeseitigung fristen vob

    ,
  3. fristsetzung nach vob angemessene nachfrist

    ,
  4. angemessene nachfrist mängelbeseitigung vob,
  5. mangeanzeige fristen wie lange VOB ,
  6. vob nachbesserung,
  7. vob mängel nachbesserung vob,
  8. Nachbesserungsfrist VOB,
  9. mängelbeseitigung frist vob,
  10. fristen für Mängelbeseitigung VOB,
  11. In VOB mängelbeseitigung,
  12. bau Nachbesserung Frist,
  13. vob angemessene fristsetzung,
  14. vob mängelbeseitigung nachbesserung,
  15. fristen vob,
  16. fristen nach vob,
  17. vob mängelbeseitigung angemessene frist,
  18. vob frist unangemessen,
  19. Fristen für Abnahme 5 Tage,
  20. vob frist zur nachbesserung,
  21. Fristen Mangelnachbesserung nach VOB,
  22. vob fristen für nachbesserung setzen,
  23. NAchbesserung VOB frist,
  24. architekt kündigt nachbesserung
Die Seite wird geladen...

Fristen für Nachbesserung nach VOB - Ähnliche Themen

  1. Gesetzliche Frist wielange eine Bauplanung dauern darf ?

    Gesetzliche Frist wielange eine Bauplanung dauern darf ?: Hallo Wir bauen mit einem Bauunternehmen (Fertighaus) und der Architekt plant quasi seit 2.März und wir haben immernoch keinen Bauantrag erhalten...
  2. Bauanzeige Fristen

    Bauanzeige Fristen: Hallo, ich habe eine Frage zu den Fristen einer Bauanzeige. Ich denke Corona wird hier keine große Rolle spielen immerhin hat die Gemeinde und...
  3. Frist Laschen entfernen

    Frist Laschen entfernen: Hallo liebe Leute ich baue gerade mein Dachgeschoss um, mache daraus eine kleine Kinderzimmer. Um höher zu gewinnen würde ich gerne diese Bretter...
  4. Nachfrist nach Abnahme überschritten

    Nachfrist nach Abnahme überschritten: Hallo Experten, mit unserem Haus sind wir fertig! Die Abnahme war am 27.03. und mit einem Sachverständigen wurden noch diverse offene Punkte...
  5. Frist für Gewährleitung nach Nachbesserung

    Frist für Gewährleitung nach Nachbesserung: Innerhalb der Gewährleitungsfrist wird an meinem neuen Haus im Frühjahr die Fassade komplett saniert d.h. Spachtel, Verputz, Farbe. Das Haus...