Zählt Dach für Baugenehmigung als Geschoss?

Diskutiere Zählt Dach für Baugenehmigung als Geschoss? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Bauexperten, ich habe eine Verständnisfrage: zählt das Dach eines Einfamilienhauses als Geschoss und wenn ja unter welchen...

  1. alwk74

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    Liebe Bauexperten,

    ich habe eine Verständnisfrage: zählt das Dach eines Einfamilienhauses als Geschoss und wenn ja unter welchen Vorraussetzungen? Ich habe vor kurzem gehört, dass ein theoretisch ausbaufähiges Dach als zusätzliches Geschoss gezählt wird. Das würde unsere Planungen stark beeinflussen. Folgender Hintergrund besteht bei uns:

    Für das Grundstück gibt es einen Bebauungsplan, der als Eckpunkte max. zwei Vollgeschosse (römische II), 35-48° Dachneigung, Satteldach oder bei nahezu quadratischer Grundfläche auch Walmdächer (SD/WD) und max. Traufhöhe von 6.60m vorgibt. Mit Anrufen beim Bauamt und Stadtplanungsamt habe ich diese Gültigkeit bestätigt bekommen. Können wir darauf ein Einfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen und aufgesetztem Walmdach bauen? Das Dach soll nicht bewohnt werden, keine Fenster haben und möglicherweise würden wir eine geringere Dachneigung beantragen. Die Traufhöhe spricht ja dafür. Komisch ist nur, dass in der ganzen Umgebung anderthalbgeschossige EFH (EG + ausgebautes DG) stehen. Bauträger, mit denen wir schon lose Kontakte hatten, schienen kein Problem zu sehen. Bevor ich die Projektierung in Auftrag gebe, will ich in diesem Punkt aber Klarheit haben. Ach ja, es geht um die in Sachsen gültige Bauordnung.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
     
  2. #2 Schwarz, 22.01.2013
    Schwarz

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    ja - nein - vielleicht

    es kursiert immer noch in d der begriff des "vollgeschoss".

    aus §90 BauO-Sachsen

    § 90 Übergangsvorschriften
    VwVSächsBO: 90 Übergangsvorschriften

    (2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist,
    gelten Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte
    Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von
    mindestens 2,30 m haben, als Vollgeschosse.


    ja - ist ein geschoss, wenn die kriterien nicht eingehalten werden

    nein - ist kein geschoss, wenn die kriterien eingehalten werden

    vielleicht - wenn durch nachträgliche baumaßnahmen ein "vollgeschoss" entstehen könnte.

    schwarz
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 22.01.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Ich kenne die genaue Regelung der SBO nicht, aber ein nicht ausgebautes Dach wird in der Regel kein Vollgeschoß ergeben.
    Da das Grundstück aber anscheinend schon erworben wurde, ist da eh nix mehr zu machen - also ab zum Planer und der sagt dann genaues
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 22.01.2013
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    Herr Kollege - und das zu Recht.
    Z.B. NBauO gerade novelliert (01.11.2012)
     
  5. #5 Schwarz, 22.01.2013
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    das ist (wohl) richtig. der begriff ist in den meisten mir bekannten bauordnungen (weiterhin) enthalten, auch wenn mir letztens in rlp gesagt wurde, dass angestrebt wird ihn durch den allgemeinen begriff des "geschosses" zu ersetzen.

    eigentlich wollte ich nur einen worthinweis für weiteres googlen des fragestellers geben.
     
  6. #6 Thomas Traut, 22.01.2013
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    Zitat BauOSachsen:

    "(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als
    1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Im Übrigen sind sie Kellergeschosse.
    Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume
    nicht möglich sind, sind keine Geschosse."

    Damit reicht die theoretische Möglichkeit, dass im Dachraum Aufenthaltsräume errichtet werden könnten, zur Einstufung als Geschoss (oder auch "Vollgeschoss") aus.
     
  7. #7 Tafelsilber, 22.01.2013
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    Nein, denn das ist die alte Fassung. Derzeit gilt nach §90 SächsBO:

    siehe http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=2884315028322&jlink=p90&jabs=112

    Es kommt also darauf an, ob eine lichte Höhe von mind. 2,30 auf 2/3 der Grundfläche erreicht wird oder nicht.
     
  8. #8 Thomas Traut, 22.01.2013
    Thomas Traut

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    Das wird darauf ankommen, von wann der B-Plan ist. Der TE schrieb:

    Und aus der ist die von mit zitierte Geschossdefinition.
     
  9. #9 Tafelsilber, 22.01.2013
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    Ich gebe dir recht, Es gilt die VOLL-geschossdefinition, die mit der Erstellung des B-Planes gültig war.
    Nichtsdestotrotz kommt es doch hier darauf an, ob es sich bei dem Dachgeschoss um ein VOLL-Geschoss handelt. Das es ein Geschoss ist, ist glaube ich unstrittig. Und VOLL-Geschosse werden in §90 definiert und nicht bei in §2.
     
  10. alwk74

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    Erst einmal ganz herzlichen Dank für die Hilfe! Hätte ich nicht gedacht, dass dieses Thema so komplex sein kann… Unser B-Plan datiert auf Oktober 2007 (1. Änderung des ursprünglichen von 1996). Damals war vermutlich die SächsBO in der Fassung vom 28.05.2004 gültig. Da steht der Passus: „Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen.“ Das ist im Vergleich zu den anderen genannten Möglichkeiten (Hälfte / zwei Drittel der Grundfläche hat lichte Höhe größer als 2.20 m) das worst case scenario. Wie ist das zu verstehen: die flächengemittelte Raumhöhe darf 1.40 m nicht überschreiten?

    Ich habe mal eine Überschlagsrechnung gemacht: bei einer Grundfläche von 9.2 m x 9.2 m wäre das Dach 3.2 m hoch (35 Grad Neigung). Für ein Dach in Pyramidenform wäre dann die flächengemittelte Höhe nur 1.1 m. Damit sollte selbst das geforderte Walmdach noch im Mittel unter 1.4 m bleiben, wenn der First kurz genug gewählt wird. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

    Noch eine Frage: an wen würden Sie sich wenden, um in diesen Fall definitiv zu klären? Mit Skizze zum Bauamt gehen?
     
  11. Taipan

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    Dein Architekt oder Entwurfsverfasser nach SächsBO muss das wissen.
     
  12. #12 Thomas Traut, 23.01.2013
    Thomas Traut

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    Das bezieht sich auf Kellergeschosse und deren Anrechnung als (Voll-)Geschoss und nicht auf die Raumhöhen! Du kannst zwar zum Bauamt gehen, aber ohne Verständnis für bau- und planungsrechtliche Begriffe wird das nicht viel bringen. Suche Dir jemanden, der etwas davon versteht!
     
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