Trittschall im Altbau

Diskutiere Trittschall im Altbau im Bauphysik allgemein Forum im Bereich Bauphysik; Wir haben vor 2 Jahren ein kleines Ladenlokal in einem ca. 100 jährigen Altbau gemietet. Im letzten Jahr zog in die über uns liegende...

  1. #1 holwein, 15.09.2005
    holwein

    holwein Gast

    Wir haben vor 2 Jahren ein kleines Ladenlokal in einem ca. 100 jährigen Altbau gemietet. Im letzten Jahr zog in die über uns liegende Einliegerwohnung eine eine Familie mit einem kleinen Kind ein. Wenn das Kind spielt - ein Kind muß spielen dürfen- , entsteht in unserem Lokal ein derartiges poltern, daß uns die Gäste teilweise weggelaufen sind. Der Vermieter wurde zunächst angeschreieben, dann abgemahnt, nichts geschah. Nachdem unser Anwalt dazu riet , die Miete zu kürzen, hat der Vermieter uns unmittelbar nach dem ersten Einbehalt daraufhin verklagt. Das Gericht beauftragte ein Gutachten mit der Frage ob der bestehende Trittschallschutz genügt.

    Da es zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung ca. 1900 noch keine Richtlinien gab, wurde vom Gutachter ein Erwartungspegel von 66-70 dB angenommen.
    Er gab an, das die Holzbalkendecke mit Mergel o.ä. gefüllt und nach unten mit Latten vernagelt und verputzt ist. Mit der üblichen Messung ( Klopfhammer nach DIN 4109 ) unterschritten alle Messwerte den o.g. Vorgaben.

    Nun unsere Fragen :

    1. Kann ein derartiger Pegel wie vom Gutachter angenommen sein?

    2. Die Decke wurde im Zuge eines Umbaus durch den Vermieter vor Jahren in der Form verändert, daß die Füllung entfernt und unterseitig lediglich Gipskarton aufgenagelt wurde. Gilt dann immer noch der Bauzustand von 1900 oder muß man die Norm zum Zeitpunkt des Umbaus nehmen.

    3. Der Gutachter hat entgegen der allgemeinen Übereinkunft nicht auf den Bodendielen geklopft sondern auf dem Teppichboden sowie der nachträglich vom Vermieter eingebrachten Schallschutzmatte. Bei der Messung wurden Pegel bei <100 Hz von teilweise über 70 dB gemessen. Bei höheren Frequenzen fällt der Pegel dann schlagartig ab. Kann man trotzdem sagen, alles ist in Ordnung?

    Wer kann uns helfen ? Leider haben wir das Gutachten erst am letzten Wochenende erhalten und haben nun eine Frist bis 19.09.05


    Vielen Dank im voraus
     
  2. #2 sepp, 15.09.2005
    Zuletzt bearbeitet: 15.09.2005
    sepp

    sepp

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    OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2004 - 20 W 95/01

    Werden Jahrzehnte nach der Errichtung eines Bauwerkes Veränderungen des Oberbodenbelags durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommen, sind für den Trittschallschutz die DIN-Normen maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gelten.

    Auf Grund der gegenseitigen Treuepflichten kann den die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer nicht die Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten, wenn er durch erheblich billigere und weniger belastende Veränderungen allein des im Sondereigentum stehenden Oberbodenbelags die aktuellen DIN-Normen erfüllen kann.
    .......
    ausserdem sind die brandschutzanforderungen an die decke bei umbaumaßnahmen nach gültigen vorschriften einzuhalten bzw. herzustellen.

    auszug DIN 4109
    Wohnungstrenndecken sind Bauteile, die Wohnungen voneinander oder von fremden Arbeitsräumen trennen. Bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen beträgt die Anforderung erf.52 db (mehr gesch. 54 db) Weichfedernde Bodenbeläge dürfen bei dem Nachweis der Anforderungen an den Trittschallschutz nicht angerechnet werden; in Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen dürfen weichfedernde Bodenbeläge, z. B. nach DIN 4109 Beiblatt 1:1989-11, Tabelle 18, berücksichtigt werden, wenn die Beläge auf dem Produkt oder auf der Verpackung mit dem entsprechenden D, () nach DlN 4109 Beiblatt 1:1989-11, Tabelle 18, bzw. nach Eignungsprüfung gekennzeichnet sind und mit der Werksbescheinigung nach DlN 50049 ausgeliefert werden.

    scheinbar war dem gutachter nicht klar, dass die decke umgebaut wurde.
    deshalb denke ich mal, dass hier einiges versäumt wurde.
     
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