Kaufvertrag - Frage bzgl. Formulierung

Diskutiere Kaufvertrag - Frage bzgl. Formulierung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo! ich habe eine Fassung des Kaufvertrages einer Neubauwohnung vom Notar bekommen. Leider werde ich aus diesem Satz nicht schlau: 3....

  1. stefor

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    Hallo!

    ich habe eine Fassung des Kaufvertrages einer Neubauwohnung vom Notar bekommen. Leider werde ich aus diesem Satz nicht schlau:

    3.
    Für den Fall, dass Kaufpartei von Verkäuferpartei keine Erfüllung erhält, tritt Verkäuferpartei
    die ihr gegen die am Bau beteiligten Architekten, Bauhandwerker, Zulieferer
    und alle sonst mit dem Bau befassten Dritten zustehenden Erfüllungs-, Mängel- und
    Schadensersatzansprüche an Kaufpartei ab. Verkäuferpartei bleibt berechtigt, diese
    Ansprüche im eigenen Namen auf eigene Kosten durchzusetzen.

    Sehe ich es richtig, dass der Bauträger im Falle einer Nichterfüllung, sprich Nichtfertigstellung des Baus, nicht haftbar gemacht werden kann. Sondern wir, die Käufer, unsere Ansprüche aus der Baubeschreibung gegen diese Dritten durchsetzen müssen? Ich kenne es doch eher so, dass wenn ich bei Firma Müller gekauft habe, diese mich nciht auf Fa. Walter verweisen kann, wenn Fa. Walter nicht liefert?!?!

    Vielen Dank für die Hilfe!
     
  2. stefor

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    Hier noch eins:

    Verkäuferpartei hat die Leistungen nach den gesetzlichen Anforderungen und behördlichen
    Vorschriften auszuführen. Außerdem sind die im Zeitpunkt der Durchführung
    der Arbeiten für das betreffende Gewerk anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
    Spätere Änderungen dieser Regeln müssen nur beachtet werden, sofern
    sie zum Zeitpunkt der Ausführung der betreffenden Arbeiten zuverlässig vorhersehbar
    sind. Vorrangig gelten jedoch die Festlegungen in der Bau- und Funktionsbeschreibung,
    sofern diese konkret eine abweichende Bauausführung vorsieht


    Hört sich für mich danach an als müsste man die Regeln nicht beachtet werden, wenn irgendetwas dazwischen kommt? Nach dem Motto, wenns Probleme gibt, Hauptsache es wird fertig und der Käufer kann keinerlei Mängel mehr durchsetzen?
     
  3. #3 tanzbaer, 05.02.2013
    tanzbaer

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    IANAL: Ich würde das anders verstehen. Wenn sich eine Regel ändert (Beispiel die Vorschrift das Dachziegel zu klammern sind zwecks Windsogsicherung), dann regelt dieser Passus ob Du dafür bezahlst. Wäre also die Dachziegelklammerregel nach deinem Vertragsabschluss erst bindend geworden hättest Du den Mehraufwand für die notwendigen Klammern zahlen müssen. Ausser, die Einführung wäre absehbar gewesen. Speziell zu dem Dachziegelthema gibt es hier alte Threads von Leuten die genau vor der Einführung gekauft/beauftragt hatten und vor diesem Problem standen. Es zählt bei Deiner Formulierung nicht nur der Einführungstermin, sondern schwammig eine zuverlässig vorhersehbare Einführung. Was das juristisch genau heisst muss Dir jemand anders sagen.
     
  4. #4 wasweissich, 05.02.2013
    wasweissich

    wasweissich Gast

    genau , der anwalt (fachanwalt für bau/vertragsrecht ), zu dem du gehst bevor du unterschreibst
     
  5. stefor

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    Danke für die Antworten!

    Habe ich es richtig verstanden? Der Bauträger will sich hier, gegen evtl. spätere Gesetzesänderungen was DIN und Baukunst angeht, absichern? Sprich die Baubeschreibung entspricht den derzeitigen Vorschriften bzw. er will danach bauen. Nun kommen in der Bauphase (1 Jahr) Änderungen im "Baugesetz" und Erwerber versuchen zu rügen. Hier will der Bauträger einen Riegel vorschieben.

    Soweit so gut, Änderungen gibt es mit Sicherheit alle paar Jahre. D.h. ein Neubau aus dem Jahr 2005 entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen? Ist es nicht die Pflicht des Notars, bei dem der Vertrag unterzeichnet wird, mir vorher schon zu erklären was dies juristisch zu bedeuten hat? Wobei ich mir gut vorstellen kann dass er da gar keine Ahnung von hat :(
     
  6. #6 wasweissich, 05.02.2013
    wasweissich

    wasweissich Gast

    ne , wieso auch . ?

    er beurkundet . beraten ist im wort beurkunden nicht enthalten ....
     
  7. stefor

    stefor

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    http://www.wohnung.net/artikel/welche-aufgaben-erfuellt-ein-notar-beim-hauskauf.html

    Soweit ich mich an meinen letzten Beurkundungstermin erinnern kann, hat der Notar explizit und im normalen Deutsch alle Fragen zu etlichen Passagen im Kaufvertrag beantwortet und erläutert. Auch nach der Unterschrift war er jederzeit sowohl persönlich als auch telefonisch für jede Auskunft bzw. "was ist nun Sondernutzungsrecht, kann ich da Fließen legen?" zu erreichen.

    Einfach nur freundlich oder glück gehabt?
     
  8. #8 wasweissich, 05.02.2013
    wasweissich

    wasweissich Gast

    du schreibst richtig : erklärt

    beraten ist was abderes .
     
  9. ypg111

    ypg111 Gast

    stimmt! Aber man kann sicher sein: er wird keine sittenwidrige Verträge abzeichnen :konfusius
     
  10. Julius

    Julius

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    Das ist ein sehr schwacher Trost, auch mit nicht sittenwidrigen Verträgen kann ein BT den Käufer zugrunderichten...
     
  11. stefor

    stefor

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    Darf ich vielleicht etwas offtopic gehen und nachhaken wo es am einfachsten ist einen guten Anwalt für Baurecht/Vertragsrecht zu finden? Bin im Raum Kassel. Habe das Gefühl jeder Anwalt tut so als habe er Ahnung und am Ende bin ich nicht schlauer :( Preislich sollte es nicht die Hölle sein, weil es um wirklich nur ein Paar Fragen geht :)
     
  12. Boja79

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    Hier findest du ein Forum wo dir geholfen werden kann. Dort musst du deine Frage allgemein formulieren und es werden Experten für Baurecht, wenn sie denn einen Rat haben, drauf antworten. Es ist aber nur eine Richtung die sie dir vorgeben, damit du dir ein Bild über deine Situation machen kannst. Aber kostenlos Meinungen von Experten zu lesen ist doch schonmal nicht schlecht :)

    Ich habe mir dort auch schon 2 mal Rat geholt.

    LG Boja
     
  13. #13 MartyMcFly99, 06.02.2013
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    Die Klausel im Eingangspost bedeutet folgendes:

    Du stellst zum Beispiel einen Mangel fest und rügst den mit Fristsetzung. Der Verkäufer behebt den Mangel nicht. In dem Fall hast Du die Möglichkeit, direkt gegen den Handwerker vorzugehen, der das Gewerk ausgeführt hat. Dazu wird Dir vom Verkäufer die nötigen Rechte ab.

    Das bedeutet aber nicht, dass der Verkäufer raus ist. Du kannst nach wie vor Deine Rechte bei ihm geltend machen. Er kommt aus seiner Gewährleistung so nicht raus. Für Dich ergeben sich aber zusätzliche Möglichkeiten.

    Die zweite Klausel bezieht sich auf alle Änderungen an Vorschriften und Normen, die nach Baubeginn gemacht werden. Wenn der Verkäufer z.B. im Juli anfängt zu bauen, im Dezember gibt es dann eine neue ENEV, die andere Dinge vorschreibt, dann muss der Verkäufer sich nicht an diese neuen Regeln halten, er kann nach den alten Regeln weiterbauen.

    Marty
     
  14. stefor

    stefor

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    Vielen Dank!

    So habe ich es auch verstanden. Mir ging es in der Tat darum dass meine Gewährleistung IMMER der Verkäuferpartei bestehen bleibt. D.h. der Verkäufer kann nicht einfach seine Pflichten auf den Handwerker übertragen, wenn dieser Insolvent ist habe ich ein Problem!

    Also an sich nichts wildes :)
     
  15. #15 Gast036816, 06.02.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    das risiko mit insolvenz deines vertragspartners hast du immer. bei einem gu/gü sind die gewährleistungsansprüche für alle gewerke auf einen schlag weg. bei einzelvergaben nur das einzelne gewerk, wenn ein handwerker in die insolvenz geht. übertragen der ansprüche kann allenfalls gehen, wenn alle drei parteien dies schriftlich so vereinbaren und das am besten unter mitwirkung eines anwalts.
     
  16. #16 MartyMcFly99, 07.02.2013
    MartyMcFly99

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    Was bringt Dich zu dieser Annahme? Ich habe §398 BGB genannt bekommen als Grundlage für die Möglichkeit einer Abtretung. Da ist der ausführende Unternehmer aber nicht als dritte Partei aufgeführt.

    Marty
     
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