Gleichwertigkeitsnachweis und EnEV

Diskutiere Gleichwertigkeitsnachweis und EnEV im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo zusammen, wir bauen mit einem Architekten ein Haus nach Passivbauweise. Jetzt hat die PHPP Berechnung für das Haus ergeben, dass der...

  1. jojo68

    jojo68

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    Hallo zusammen,
    wir bauen mit einem Architekten ein Haus nach Passivbauweise. Jetzt hat die PHPP Berechnung für das Haus ergeben, dass der Passivhausstandard nicht erreicht werden kann. Da wir in Hessen bauen brauchen für laut Aussage des Architekten jetzt zusätzlich einen EnEV-Nachweis. Dieser wird im Standard mit dem pauschalen Wärmebrückenansatz von ΔUWB = 0,10 W/(m2K) gerechnet. Laut seiner Aussage/Berechnung würden wir so mit unserem Haus den KfW55 erreichen. Jetzt hat er uns angeboten einen Gleichwertigkeitsnachweis zu führen und somit mit dem pauschalen Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,05 W/(m2>K)zu rechnen und dann würden wir KfW 40 erreichen und statt der 2500€ Förderung, die 5000€ Förderung bekommen. Hierfür will er noch mal zusätzlich 693€ haben.

    Wir haben bereits 3500€ für die PHPP-Berechnung und 500€ für den EnEV-Nachweis bezahlt.

    Meine Fragen sind nun:
    • Ist dies ein seriöses Vorgehen?
    • Sind die Kosten von EnEV und Gleichwertigkeitsnachweis von 500€ + 693€ normal?

    (alle Preise verstehen sich ohne MWST)

    Ich wäre dankbar, wenn jemand mir seine Erfahrungen diesbezüglich schildern könnte.
    Danke
    Jojo
     
  2. Mark

    Mark

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    Seriös ist das m. E. nicht. Zwischen 0,1und 0,05 entsteht dem Planer im Neubau normalerweise kein erhöhter Planungsaufwand.

    Bei einem detaillierten Nachweis < 0,05 wäre der Nachweis eventuell vertretbar, wobei es heutzutage derart viele von den Materialherstellern berechnete WB gibt, denen man sich bei der Planung eines PH-Standards ohnehin bedient.

    Bei allen WB, die von den Standard-Details nach Beiblatt 2 zur DIN 4108 abweichen, müsste er sowieso nachweisen, dass der Mindestwärmeschutz eingehalten ist.

    Bei wie vielen WB müsste er überhaupt den Nachweis führen? Und wie sehen diese denn derzeit überhaupt aus?
     
  3. #3 Bernd D, 10.02.2013
    Bernd D

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    Darum geht es nicht. Es muss ein prüffähiger Gleichwertigkeitsnachweis erstellt werden. Da sich dieser Nachweis nicht von alleine erstellt, muss irgendjemand Zeit investieren und diese Zeit muss im Normalfall vergütet werden.
     
  4. #4 Schwarz, 10.02.2013
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    das ist löblich. habt ihr das auch vertraglich vereinbart? schuldet er euch das als planungsziel?

    also, ganz so einfach ist das ja nun auch wieder nicht. mit hilfe des PHPP und des PHVPP sollte eine planung so abzustimmen sein, dass das ziel "passivhaus" und das knacken der magischen "15" möglich ist. einfach an einer stelle aufhören ist hier nicht die feine englische. der planer muss euch schon aufzeigen, wo der hund begraben liegt, was ihr zur erreichung ändern oder anpassen müsst.

    in hessen benötigt ihr einen sogenannten nachweisberechtigten für den öffentlich-rechtlich erforderlichen nachweis zum wärmeschutz, also den enev-nachweis. ist das euer planer?

    nachweisberechtigte für hessen findet ihr unter
    http://www.ingkh.de/index.php?id=643
    oder
    http://www.akh.de/service/nachweisberechtigte/liste-der-nachweisberechtigten/

    den nachweis nach enev benötigt ihr eigentlich nur für die bauaufsicht vor baubeginn und eine bescheinigung später zur fertigstellung. die KfW akzeptiert meinem kenntnisstand nach aber inzwischen auch für die einhaltung der kritierien zu kfw-40 den nachweis im PHPP (zur sicherheit einfach mal die hotline der KfW anrufen und nachfragen). wenn ihr also nachweist, dass nur das niveau enev erreicht werden soll, ihr aber nach PHPP baut, fällt die erstellung der bescheinigung für die bessere lösung ja wohl nicht schwer.

    ich würde also den enev-nachweis auf niveau-irgendwas, hauptsache erfüllt, für die bauaufsicht erstellen lassen und das PHPP zusätzlich anhängen, mit einem entsprechenden vorwort und erlätuerungen eures nachweisberechtigten. zur kfw in abstimmung nur den erfüllten nachweis PHPP geben.

    http://www.kfw.de/kfw/de/I/II/Downl...steckter_Ordner_fuer_PDF/6000002243_M_153.pdf

    meiner meinung liegt der hund bei euch sonstwo begraben. wenn ihr schon die wärmebrücken für den nachweis nach enev auf kfw-55 strecken müsst, dann ist es für euren planer eher mal an der zeit euch aufzuzeigen, wo die probleme liegen das passivhausniveau zu erreichen; normalerweise kann ich (auch wenn die nachweismethoden völlig verschieden sind) mit einem erfüllten PHPP auch kfw-40 leicht knacken. ausser ihr habt da ein paar kapitale böcke. und da würde ich eher drauf tippen. oder wird euch ein PH zu teuer?

    ach ja, seriös ist anders. meiner meinung nach muss er erst einmal das planungsziel erfüllen.

    schwarz
     
  5. Mark

    Mark

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    @ Bernd D: Natürlich muss ein Planungsaufwand auch bezahlt werden, aber...

    Da ist ein Planer, der ein Passivhaus planen soll. Also gehe ich davon aus, dass er die WB innerhalb seines Nachweises ohnehin in einer sehr guten Qualität, die Beiblatt-2-Niveau toppen, detailliert plant.

    Dann merkt er plötzlich, dass er das PH nicht erreicht. Da frage ich mich, was hat er denn überhaupt geplant für seine 3500 €?

    Dann möchte er zusätzlich Geld für den Nachweis der Wärmebrücken, die er ja eigentlich schon berechnet haben müsste, und zwar nur dafür, dass sie Beiblatt-2-Niveau erreichen? Das verstehe ich nicht.

    Ich verstehe ebenfalls nicht, was das mit Hessen zu tun haben soll. Die EnEV gilt in jedem Bundesland und das wusste er von Anfang an.

    Entweder hat der Fragesteller einiges falsch wiedergegeben oder... ;)
     
  6. JDB

    JDB

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    Dafür habt Ihr ja auch schon etwas erhalten!?

    Den Nachweis kann man ja nur führen, wenn es eine entsprechende Detailplanung gibt.
    Gibt es die nicht und das ganze basiert auf Annahmen, dann ist die geleistete Arbeit eigentlich nur eine "Vorbemessung".

    Ein korrekter PHPP-Nachweis beinhaltet eine Detailplanung der Wärmebrücken, sonst kann man den großen Einfluss gar nicht in Zahlen fassen.
    Das ist einer der Aufgabenschwerpunkte beim PHPP-Nachweis.

    Beim EnEV-Nachweis gibt es 3 Möglichkeiten, den Wärmebrückeneinfluss zu berücksichtigen.
    a) Zuschlag 0,1
    b) Zuschlag 0,05 (also Beiblatt2-konform und mit Gleichwertigkeitsnachweis)
    c) genau ermittelt

    Für c) habt Ihr eigentlich schon bezahlt. Denn für ein Passivhaus sollte der Zuschlag nicht mehr als ca. 0,01 betragen.

    Beispiel für die Auswirkung der "kleinen" Zahlen:
    Eure Passivhausaußenwand bewegt sich mit dem U-Wert ungefähr bei 0,10-0,12 W/m²K.
    Der Wärmebrückenzuschlag nach EnEV von 0.1 würde die U-Werte jetzt auf 0,20-0,22 W/m²K verschlechtern.
    Das ist brutal.

    Wenn also die Wärmebrückenberechnung für den PHPP-Nachweis vorliegt, dann kann man die natürlich auch für die EnEV-Berechnung verwenden.
    Liegt nur eine passivhaustaugliche Detailplanung ohne Berechnung vor, dann kann der Ersteller des ENEV-Nachweises auf Basis seiner Erfahrung auch den Zuschlag abschätzen,
    mit 0,05 rechnen und ist dann immer noch weit auf der sicheren Seite. Diese Details und die Abschätzung werden dann aber Bestandteil des EnEV-Nachweises.

    Hier mal eine kleine Auswahl an erforderlichen Details.
    (Beispielhaus mit beheiztem Keller)

    - Bodenplatte an Kellerwand
    - Kellerdecke an Keller- und Außenwand
    - Sohlplatte an Außenwand
    - Fensteranschlüsse (unten, seitlich, oben) an Außenwand
    - Rolladenkasten an Außenwand
    - Terrassentüranschluss an Stahlbetondecke
    - Balkon an Außenwand
    - Geschossdecke an Außenwand
    - geneigtes Dach an Außenwand (Ortgang, Traufe)
    - Flachdach an Außenwand (Attika)
    - Dachfenster an geneigtes Dach
    - Gaubenanschluss
    - Innenwand an geneigtes Dach

    Bei mir gibt es keinen PHPP-Nachweis ohne Nachweis nach EnEV.
    Denn erstens sehe ich es als meine Beratungspflicht an, dass der Bauherr die KFW-Förderung
    als Effizienzhaus 40 oder 55 zusätzlich erhält, wenn er ein Passivhaus baut und
    zweitens ist der Nachweis nach EnEV und der Energieausweis ja baurechtlich sowieso erforderlich.

    (Nicht nur in Hessen, sondern in ganz Deutschland)

    Anderes Thema:
    Über den großen Unterschied zwischen EFF40/50- und EFF70-Förderung wurdet ihr hoffentlich aufgeklärt?
     
Thema: Gleichwertigkeitsnachweis und EnEV
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