Frage zum Bebauungsplan

Diskutiere Frage zum Bebauungsplan im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, in unserem Bebauungsplan steht, dass Doppelhäuser erst ab Grundstücksgrößen von über 600 qm errichtet werden dürfen (siehe angehängtes...

  1. #1 Benjamin78, 10.02.2013
    Benjamin78

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    Hallo,
    in unserem Bebauungsplan steht, dass Doppelhäuser erst ab Grundstücksgrößen von über 600 qm errichtet werden dürfen (siehe angehängtes Bild). Gibt es die Möglichkeit, eine Befreiung vom B-Plan zu beantragen, um ein Doppelhaus auf einem 590 qm großen Grundstück zu bauen? Unter welchen Voraussetzungen wäre dies möglich?

    Vielen Dank für eure Antworten
    Gruß Benny
     

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  2. #2 Gast036816, 10.02.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    möglich kann sein. da musst du im stadtplanungsamt anfragen. die werden dir sagen, wie man die befreiung am besten begründet.
     
  3. #3 Benjamin78, 10.02.2013
    Benjamin78

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    Hallo Rolf,
    danke für deine Antwort. Also kann ein solcher Bau außerhalb der Grenzen des B-Plans genehmigt werden. Beunruhigend, denn es ist so, dass nicht ich dieses Doppelhaus bauen will, sondern einer unser Nachbarn. Dieser hat bereits ein Doppelhaus im Baugebiet erstellt und es ist -verglichen mit den EFH im Baugebiet- riesengroß und (nicht nur für mich) ein negativer Blickfang - insbesondere für die direkten Nachbarn. Man wird hier im Forum ja schnell als Querulant abgestempelt (gerade, wenn man dann auch noch in meinem Beruf tätig ist), ich traue mich aber trotzdem zu fragen, ob eine Möglichkeit besteht, einen solchen zweiten Bau zu verhindern.

    Danke für die Antworten
    Gruß Benny
     
  4. #4 Tafelsilber, 10.02.2013
    Tafelsilber

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    Wenn das Gebäude den Vorgaben im B-Plan (hier v.a. GRZ / GFZ) entspricht, die Abstandsflächen eingehalten werden usw. spielt dein subjektiver Eindruck ("riesengroß") keine Rolle.
     
  5. #5 Benjamin78, 10.02.2013
    Zuletzt bearbeitet: 10.02.2013
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    Hallo Tafelsilber,
    das ist doch klar. Das Wort "riesengroß" hab ich schlecht gewählt - ist aber nicht subjektiv getrübt:
    Die GRZ ist 0,3, das bereits eingeschnürte Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 180 qm (ein Nachbar hat es abgeschritten) bei 590 qm Grundstücksgröße. Abstände zu den Grundstücksgrenzen sind ebenso eingehalten wie die Geschosszahl.

    Grüße Benny
     
  6. #6 Tafelsilber, 10.02.2013
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    Zunächst mal: was hat der Nachbar auf einem fremden Grundstück zu schreiten?
    180 m2 Grundfläche entspricht ja etwa einer GRZ von 0,3 bei einer Grundstücksfläche von 590 m2.
    Wisst ihr überhaupt was da abgesteckt wurde: Grob?, Fein?, sonst irgendwas?
    Und die Unterschreitung der Grundstücksfläche um 10m2 (weniger als 2%) halte ich für eine Lappalie, die durchaus vom Amt genehmigt werden kann und wegen der ich keinen Krieg mit neuen Nachbarn anfangen würde.
     
  7. #7 Benjamin78, 10.02.2013
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    Hallo Tafelsilber,
    hör mal auf, mir am Ohr rumzuziehen, ich stelle hier doch nur Fragen. Von deinem Nachbarschaftskrieg war nie die Rede, leg mir das bitte nicht in den Mund.

    Zu deinen Fragen:
    a) Das Abschreiten fand nicht auf dem Grundstück statt, sondern vor diesem, parallel zur Schur;
    b) Abgesteckt wurde wohl die Lage und die Größe des Fundaments, wozu könnte die Schur sonst dienen?

    Mit deiner Unterschreitung um weniger als 2% hast du natürlich recht. Ob das nun eine Lappalie ist, können wir beide offensichtlich nicht beurteilen. Aber, und nun kann ich wirklich nur von mir reden, beim Kauf meines Grundstückes habe ich auch darauf geachtet, dass eben kein Doppelhaus nebenan gebaut werden darf, dass mir bei 18m Länge mehr Sonne und Blickfeld nimmt, als ein 10m langes EFH.

    Grüße Benny
     
  8. ypg111

    ypg111 Gast

    Die Grundsteine zum Nachbar-Mobbing sind also schon gelegt :(

    Ich empfehle den TE, sich einfach mal in die Lage des anderen reinzuversetzen. Da kann jmd froh sein, dass ein Bau trotz Mangel an 10qm genehmigt wird, aber die schon sesshaften Nachbarn rümpfen die Nase. Schenkt Euren zukünftigen Nachbarn gedanklich moralische 10 qm und freut Euch, dass auf dem 590qm grossen (kleinen) Grundstück keiner kommt, der sich ne Villa von 190qm hinsetzt, die Euch arm aussehen lässt.

    GRZ bleibt GRZ, ob Doppelhaus oder EFH
     
  9. #9 Benjamin78, 10.02.2013
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    Tja, was soll man dazu schreiben, liebe ypg111?
    Mir fällt da nur eine Frage ein: Hast du meine Beiträge eigentlich gelesen und auch wirklich verstanden? :mauer

    Weiß nicht, wieso du mich da in eine Mobbingecke schiebst: Hier rümpft niemand die Nase, neue Nachbarn sind willkommen. Trotz der kurzen Zeit, die wir hier nun leben - ca. ein Jahr - sind auch Fastfreundschaften unter den Nachbarn entstanden, die über das "Hast mal ne Tasse Mehl?" weitergehen. Das kann auch gerne so bleiben.

    Es geht bei den Bauherren des DH ja auch nicht um eine oder zwei Familien, die in Not sind und hier das letzte freie Grundstück ergattert haben. Es handelt sich um einen Investor, der vermieten will. Da muss doch die Frage -auch hier- erlaubt sein, ob eine B-Plan-Änderung in so einem Fall gegeben wird und, ob so etwas auch wieder geändert werden kann.

    Grüße Benny
     
  10. #10 Tafelsilber, 10.02.2013
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    Sieh es doch mal so: Selbst wenn auf dem Grundstück kein Doppelhaus möglich wäre, könnte ein EFH in der genannten Größe realisiert werden (0,3 * 590 m2).
    (Es sei denn, für EFH und DH gibt es unterschidliche GRZ im B-Plan)
     
  11. ypg111

    ypg111 Gast

    Hallo Benny, natürlich habe ich Deine Beiträge gelesen. Nur nicht den von 12:22, wie Du siehst, stammt meiner von 12:23, beim Schreiben existierte also dieser noch gar nicht.

    Es spielt aber doch (für Dich (oder andere Nachbarn)) keine Rolle, ob Investor oder DHH-Privatbauer, die sich eine Baufirma suchen... es geht Euch um die 180-190qm, die durch den GRZ von 0,3 natürlich bei einem Doppelhaus ausgenutzt werden.
    Dabei finde ich den dargelegten Unterschied von 10 Meter für ein EFH zu 18 Meter beim Doppelhaus etwas zu krass gewählt.

    Du redest von "beunruhigend" und "negativer Blickfang"... Ich habe Dir nur Nahe gelegt, auch mal in die andere Richtung zu schauen, weil für Jedem die gleichen Rechte sowie B-Plan gelten (wir reden hier von 10qm!) und es positiv zu sehen.

    Zum anderen: Du als Lehrer solltest wissen, wie schnell aus dem "negativen Blickfang" etwas "persönliches" werden kann

    Gruss Yvonne
     
  12. #12 ManfredH, 10.02.2013
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Kann man aus deinen vorangegangenen Beiträgen aber irgendwie nicht so richtig herauslesen...

    Was genau ist eigentlich dein Problem?

    Und was macht das (offenbar doch an anderer Stelle!) bereits bestehende Haus zum "negativen Blickfang"?
     
  13. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Eigentlich ist das Problem nicht zu verstehen oder doch?
    Das Übliche: nun baut einer die Lücke zu und man sucht das Haar in der Suppe.
    Richtig.
    Denn was ist der Unterschied - in der Auswirkung - von einem Doppelhaus vs. einem Einzelhaus mit 2 Wohneinheiten in der Größe?
    Dann baut er eben ein Einzelhaus mit 2 Wohnungen. Ist zulässig laut deiner Info. Und nu?
     
  14. #14 Gast036816, 10.02.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ich habe immer mehr den eindruck - neue nachbarn sind willkommen, aber die müssen so bauen, wie es der bestehenden nachbarschaft genehm ist.
     
  15. #15 Benjamin78, 10.02.2013
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    @Tafelsilber, PeMu:
    Die Variante mit dem EFH inkl. Einliegerwohnung ist laut B-Plan gestattet. Hatte ich nicht auf dem Zettel. Danke euch für den Hinweis. Zählt zur GRZ nur das Gebäude oder auch die Nebenbauten, Auffahrt usw.? Da überschreitet man dann doch leicht das Erlaubte. Das vom selben Unternehmer gebaute, bereits bestehende DH hat zwei "Gärten" von -aus der Entfernung geschätzt- insgesamt 80 qm bei 720 qm Grundstücksfläche.

    @ypg111:
    Du hast recht: Sich in die Lage der anderen Person zu versetzen ist sinnvoll und erweitert den Horizont.

    @alle bisher Antwortenden:
    Hier ist man schnell als Querulant verschrien. Kein Plan woran das liegen mag. Ich weiß auch nicht, zwischen welchen Zeilen man bei mir liest, dass ich spießbürgerisch versuche, meinen Claim abzustecken und zu sichern. Ist auch nicht so wichtig, denn, spiele ich mal mit:

    @alle, die auf die folgende Frage antworten mögen:
    Kann ich rechtlich gegen eine genehmigte B-Plan-Ausnahme vorgehen? (aus welchen Gründen auch immer;))
     
  16. ypg111

    ypg111 Gast

    Das steht im B-Plan! Bei uns darf man nochmal für die Nebengeschichten 100% draufschlagen :-)
    Bei Euch wären das für für 720qm: 240qm (0,3 GRZ) +240qm für Nebenflächen =480qm.... wären für jeden bei der DDH 120qm "Garten". Da hast Du Dich bestimmt verschätzt :shades
     
  17. #17 Heideblick, 10.02.2013
    Heideblick

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    Vielleicht verzerrt die Optik der Überwachungs-Drohne auch etwas?
    Der Abschnitts-Bevollmächtigte kann evtl. besseres Equipment bereitstellen...

    Nachdenkliche Grüße
    HB
     
  18. #18 Benjamin78, 10.02.2013
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    Hmm, so wie ich das lese, steht da nur 0,3 als GRZ und ein Hinweis auf § 9 BauGB und §16 BauNVO. Hier wird in (6) auf die möglichen Ausnahmen verwiesen.

    Grüße Benny
     
  19. #19 Benjamin78, 10.02.2013
    Benjamin78

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    In Düren wohnen ja doch witzige Menschen! Das freut mich nun aber. Hoffe, das Nachdenken klappt ebenso gut.
     
  20. nolu13

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    Wenn der Nachbar einen Architekten hat ,der die Befreiung vom B-Plan durchbekommt,sehe ich da nicht die Möglichkeit rechtlich(mit Erfolg) einzuschreiten.Es sei denn ,die Befreiung von den Auflagen hätte eine unzumutbare Härte (oder wie das heisst?) zur Folge.
     
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