ansprüche nach schlüsselübergabe

Diskutiere ansprüche nach schlüsselübergabe im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; hallo zusammen! wenn ich eine wohnung/ ein haus kaufe, und in dem objekt noch eine küche steht und vom verkäufer nichts dazu gesagt wurde, darf...

  1. Laser

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    hallo zusammen!
    wenn ich eine wohnung/ ein haus kaufe, und in dem objekt noch eine küche steht und vom verkäufer nichts dazu gesagt wurde, darf der verkäufer dann noch nach der schlüsselübergabe ansprüche auf diese küche stellen?
    also schlüsselübergabe war am 1.1. und jetzt kommt der verkäufer an und sagt: "ey, wollt ihr die küche übernehmen? dann geld her!"
    gibts da fristen oder ähnliches?
    vielen dank schonmal!
     
  2. #2 Gast036816, 11.02.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    entscheidend ist, steht es im vertrag. küche gesonderter preis, zusätzlicher preis oder steht gar nichts zur küche drin und nur ein vereinbarter kaufpreis?
     
  3. Laser

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    küche wird nicht erwähnt, es steht dort nur der vereinbarte kaufpreis!
     
  4. #4 Gast036816, 11.02.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    dann ist die küche im preis enthalten.
     
  5. Laser

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    danke!!
     
  6. #6 fmjuchi, 11.02.2013
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    Da würfe ich mich nicht zu früh freuen und stattdessen mal den Kaufvertrag zur Hand nehmen.
    Notare nehmen üblicher Weise eine Regelung zum Mobiliar auf, nämlich, dass dieses nicht mit verkauft wird.

    Die Küche war nie ein Thema? Kann ich nicht so recht glauben.
     
  7. #7 tanzbaer, 11.02.2013
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    Ich meine mal gelernt zu haben, dass alles was mit dem Grund und Haus fest verbunden ist gekauft wird, ausser es wird abweichendes vereinbart. Eine Einbauküche ist so verstanden kein Mobiliar, ebensowenig wie Einbauschränke. Sind eben nicht beweglich.

    Steht also nichts zu der Küche im Vertrag, so ist Sie dein. IANAL
     
  8. Julius

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    Unabhängig von der Küchenfrage (die gehört Euch jetzt schon aufpreisfrei - das sehe ich genauso):
    Schon den Schließzylinder ersetzt?
    Stichwort "Schwarze Schlüssel"!
     
  9. #9 fmjuchi, 11.02.2013
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    Es ist durchaus strittig, ob eine Einbauküche als wesentlicher Bestandteil zum Gebäude gehört.
    Die Nordlichter sagen ja, die Franken nein.

    Daher nehmen Notare hierzu meist eine vertragliche Regelung auf.
     
  10. Baumal

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    wie gesehen so gekauft, so sehe ich das.
    nach über einem monat eine kücheneinrichtung
    zürück zu verlangen, ist ja wohl ein witz?
     
  11. archi3

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    Nur so ein Gedanke: Soweit ich mich erinnere, gilt eine Einbauküche (und z.B. auch ein Einbauschrank) steuerlich nicht im Sinne von beweglichen mitverkauften Sachen, ist somit auch nicht über GWG abschreibbar -> fest installiert, m.E. mitverkauft, wenn nicht explizit im KV erwähnt.

    Wenn die Schlüsselübergabe zum 01.01. stattfand, gab es denn Räumungsfristen für den Verkäufer oder war das Objekt leer?
     
  12. Laser

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    vielen dank für die ganzen kommentare!
    die wohnung sollte laut vertrag zum 1.1. leer geräumt und besenrein hinterlassen werden.
    es geht um das 1. og und 2.og. im vertrag wird erwähnt, dass die küche im 2.og drin bleibt. die andere küche wird nicht erwähnt. (um diese geht es aber)

    mal angenommen, er wäre im recht, gibt es da irgendwelche fristen bis wann die sachen raus sein müssen? ...weil ganz ehrlich kommt mir die tatsache nach über 6 wochen noch ansprüche zu stellen schon komisch vor!

    (im übrigen geht es nicht um meine wohnung, falls sich wer fragt, wie sich der student das leisten kann ;) )
     
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