Abschlagszahlung

Diskutiere Abschlagszahlung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, Wir vergaben einen Auftrag auf Grund eines Angebots an einen Fliesenleger. Darin waren unter anderem enthalten: Pos. 5: Anfahrten 10...

  1. #1 Klaus49, 12.02.2013
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    Hallo,

    Wir vergaben einen Auftrag auf Grund eines Angebots an einen Fliesenleger. Darin waren unter anderem enthalten:
    Pos. 5: Anfahrten 10 Stk. á 25,00 €
    Dann lief es so ab:
    Geplanter Beginn: 26.11.2013.
    Am 3. oder 4. Dezember ging es mit einem Subunternehmer tatsächlich los. Allerdings arbeitete er meist nur einige Stunden pro Tag, was die Anzahl der Anfahrten erheblich erhöhte.
    Am 13.12 kündigte der Fliesenleger an, dass am 18. Dezember alles bis auf die Treppe fertig sein würde. Ich erklärte mein Einverständnis, dass die Treppe erst Anfang Januar gemacht wird.
    Am 25.12. wurde angekündigt, dass der Subunternehmer am 15. Januar mit der Treppe weitermacht.
    Am 27.12. erhielt ich die Rechnung für die erste Abschlagszahlung für „Fliesenarbeiten in Bädern, Flur und Waschküche“ mit Zahlungsziel von 3 Tagen. Ich überwies diesen Betrag und monierte die vielen unnötigen Fahrten wegen der kurzen Arbeitszeit pro Tag.
    Die Fortsetzung der Arbeiten war nun für den 28. Januar angekündigt, aber es erschien niemand. Ich setzte mich dann mit dem Subunternehmer direkt in Verbindung, der kam dann am 29. Januar und sagte er könne nicht mit der Treppe beginnen, da er vom Fliesenleger kein Geld bekommen habe.
    Am 31.01. schickte mir der Fliesenleger eine 2. Abschlagszahlung mit einer genauen Aufschlüsselung der angeblich verrichteten Arbeiten. Seit der letzten Abschlagszahlung waren jedoch nur ca. 6 lfm Sockelleiste verlegt worden. Die jetzt aufgeführten Mengen waren im Wesentlichen die geplanten Mengen und nicht die tatsächlich ausgeführten Mengen.
    Nun meine Fragen:
    1. Wieviel Abschlagszahlung ist überhaupt gerechtfertigt? Der exakte Betrag der bisher erbrachten Leistung oder ein Wert darunter?
    2. Ist die Rechnung für die 2. Abschlagszahlung überhaupt relevant, wo seit der ersten Abschlagszahlung nur 6 lfm Sockelleiste verlegt wurden?
    3. Sind die jetzt in Rechnung gestellten 19 Fahrten zu bezahlen - bis zur Fertigstellung werden es mindestens 25 - obwohl nur 10 Fahrten vereinbart waren und die Mehrfahrten durch die kurze Arbeitszeit pro Tag entstanden sind?
    Es geht mir nicht darum, einem Handwerker Schwierigkeiten zu machen, aber ich habe das Gefühl er versucht sich um die schwierige Position „Treppe fliesen“ zu drücken und lässt uns womöglich sitzen, sobald er das Geld der zweiten Abschlagszahlung hat.
    Ich weiß auch, dass es hier keine Rechtsberatungen geben darf, aber über ein paar qualifizierte Meinungen würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank für Eure Antworten,

    Klaus
     
  2. #2 baldosa, 12.02.2013
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    wie viel % hast du denn von den augeführten arbeiten bezahlt? sind die arbeiten ausgenommen der treppe vollständig abgeschlossen?
    was sagt er zu der treppe die schon längst hätte fertig sein müssen?
     
  3. #3 RMartin, 12.02.2013
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    Wenn kein Terminplan vertraglich vereinbart ist, dann ist die Handhabung des Unternehmers einschl. der Arbeiten meist schwierig.

    Zu den Fragen:
    1.) Wenn keine Mängel vorliegen, dann ist der exakte Betrag der bisher erbrachten Leistungen als Abschlagszahlung gerechtfertig.

    2.) Wenn nix anderes im Vertrag vereinbart, dann ist auch eine Abschlagszahlung über z.B. 6 lfm Sockelleiste denkbar.

    3.) Tja....blöde Position für Dich. Da hätte noch etwas in den Vertrag gehört wie Anfahrt für einen Arbeitstag - dann den Arbeitstag mit einer Mindestarbeitsstundenanzahl spezifizieren. Am Besten nimmt man solche Dinge explizit aber gar nicht in ein Leistungsverzeichnis mit rein. Solche Leistungen müssen mit den übrigen Einheitspreisen mit abgegolten sein. Entspr. muss der Unternehmer kalkulieren.
     
  4. #4 Klaus49, 12.02.2013
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    Wieviel Prozent der ausgeführten Arbeiten bezahlt sind, hängt davon ab, wieviel Fahrten angerechnet werden. Im Angebot sind konkret 10 Fahrten erwähnt. Nehme ich den Betrag, den der Fliesenleger will, sind knapp 70 % bezahlt. Bezogen auf das Angebot (mit den fixierten 10 Fahrten) sind es knapp 80 %. Es geht mir nicht darum dem Fliesenleger eine berechtigte Forderung nicht zu bezahlen, ich habe auf Grund des bisher sehr schleppenden Vorgangs nur den Eindruck, dass nach Bezahlung des ganzen Betrags gar nichts mehr geht.

    Die Arbeiten außer der Treppe sind nicht abgeschlossen, Fliesenleger sagt, das geht nicht, weil ein Teil der Türrahmen noch nicht gesetzt ist. Zur Treppe sagt er gar nichts.

    Gruß,

    Klaus
     
  5. #5 Klaus49, 12.02.2013
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    Zu 1.): ich habe gelesen, dass eine nicht vereinbarte Abschlagszahlung nur gefordert werden kann, wenn der Handwerker dem Auftraggeber eine Sicherheit von 5 % z.B. in Form einer Bankbürgschaft gibt. Stimmt das so?

    Zu 3.): es sind konkret 10 Anfahrten im Angebot, nicht ungefähr 10 Anfahrten. Hier sehe ich 2 Interpretationsmöglichkeiten. Dass ich hier einen schlecht formulierten Vertrag ausbade, ist mir schon klar.

    Gruß,

    Klaus
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 12.02.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Zu 1) Hättest Du dann ja schn bei der ersten Abschlagszahlung vereinbaren müssen!

    Zu 3) Wenn der Fliesör 8 m² XY-Fliesen im Angebot hat, aber nur 7,32 m² ausführt, kürzt Du ihm die Rechnung auf 7,32 m² zusammen - zu Recht.
    Warum aber sollen dann 8,45 m² (oder eben mehr als 10 Anfahrten) nicht auch abgerechnet werden dürfen, wenn sie denn anfallen?
    Es wird sich ja wohl kaum um ein Höchstpreisangebot handeln, oder? (Höchstpreisangebot = Mindern ja, Mehr nein)
     
  7. #7 Pruefhammer, 12.02.2013
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    es gibt meines Wissens ein Urteil nach dem darf die Anfahrt für einen Auftrag auch nur einmal abgerechnet werden, egal wie oft der Handwerker kommt. Will oder muss er 10x kommen, dann kann er das entweder in seinen sonstigen Einheitspreisen "unterbringen" oder er verlangt halt 500€ für die Anfahrt. Aber pro Auftrag nur einmal. DU hast etwas anderes vereinbart, ob das evtl. schwebend unwirksam ist mag ein Jurist beurteilen.
     
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