Ofen beauftragt/Abnahme Pflicht?

Diskutiere Ofen beauftragt/Abnahme Pflicht? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Forum, folgender Sachverhalt. Wir haben im August letzten Jahres die Lieferung und den Einbau eines Kamonofens beauftragt. Im...

  1. Alessa

    Alessa

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    Hallo Forum,

    folgender Sachverhalt. Wir haben im August letzten Jahres die Lieferung und den Einbau eines Kamonofens beauftragt. Im Auftragsschreiben wurde schriftlich festgehalten,
    dass die Lieferung schnellstmöglich, spätestens im Oktober 2012 erfolgen soll. Wir wollten ja den Winter über unser neues Haus beheizen. Wir sind am 01.10. eingezogen.

    Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten wurden im Auftrag verbindlich eingebunden und uns auch ausgehändigt.
    Es wurde eine Anzahlung von 30% vereinbart.

    In den AGB`s des Lieferanten ist folgendes aufgeführt: 2. Vertragserklärungen: "Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande."

    Da wir die Lieferung und den Einbau des Ofen im Oktober unbedingt haben wollten, wollten wir einen wirksamen Vertrag. Die Auftragsbestätigung haben wir mehrfach eingefordert, aber nicht erhalten. Da wir nach unserer Ansicht ohne Auftragsbestätigung noch keinen wirksamen Vertrag hatten, haben wir auch die Anzahlung nicht geleistet.

    Bei Auftragsunterzeichnung wurden uns die Planunterlagen nicht übergeben. Der Lieferant hat uns diese mit der Auftragsbestätigung zugesagt.

    Jetzt nach Ende des Winters haben wir die Auftragsbestätigung im März erhalten, ohne Planungsunterlagen, mit der Aufforderung die Anzahlung zu leisten. Von unserem
    schriftlich festgehaltenen Liefertermin "schnellstmöglich, spätestens im Oktober 2012" war nichts mehr zu lesen.

    Wir haben dem Lieferanten mitgeteilt, das wir jetzt 6 Monate nach vereinbarten Liefertermin kein Interesse an dem Ofen mehr haben.
    Der Lieferant droht uns nun mit gerichtlichen Schritten, weil er der Meinung ist, dass wir den Ofen jetzt noch abnehmen müssen.

    Ich weiss, keine Rechtsberatung....

    Habt ihr trotzdem eine erste Einschätzung. macht es Sinn die Lieferung zu verweigern?

    Danke und Gruss
    Alessa
     
  2. #2 Inkognito, 08.03.2013
    Inkognito

    Inkognito Gast

    Ohne was sinvolles Beitragen zu können und rein interessehalber - bei der selbsternannten Nummer eins oder dem anderen deutschen Hersteller mit vier Buchstaben? Wenn ja, die sind beide berüchtigt, bei Gelegenheit mal googlen, die Foren sind voll davon.


    Ansonsten? Ab zum Anwalt. Wenn hier bei Fristen oder Formalien Fehler gemacht werden, dann beißen Sie sich in den Allerwertesten...
     
  3. #3 Gast036816, 08.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    teil dem ofenfuzzi doch einfach mit, dass er seit 6 monaten im verzug ist. das machst du mit einem schreibebrief. wenn er danach immer noch auf vertragserfüllung besteht, bleibt dir der gang zum anwalt nicht erspart.
     
  4. #4 Baufuchs, 08.03.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ich sehe das anders.

    Guck mal BGB

    Du solltest der Auftragsbestätigung widersprechen, da diese geänderte Bedingungen enthält.

    Um Formfehler zu vermeiden auf jeden Fall mit Anwalt.
     
  5. #5 Baufuchs, 08.03.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Aus unerfindlichem Grund kann ich o.a. Beitrag nicht ändern.

    Nachtrag:

    1.) Dein Antrag (nix anderes ist ein "Auftrag" der vom AN angenommen werden muss, wurde verspätet angenommen = neuer Antrag
    2. Dein Antrag wurde mit veränderten Bedingungen angenommen = Ablehnung des Urspungsantrags = neuer Antrag

    Lass keine Zeit verstreichen und geh sofort zum Anwalt.
     
  6. #6 fmjuchi, 08.03.2013
    fmjuchi

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  7. #7 Gast036816, 08.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    @ Baufuchs - der ofenfuzzi ist im annahmeverzug. ansonsten läuft es wie von dir beschrieben auf bgb § 150 hinaus. eine annahme mit 6 monaten verzug hat zumindest neue vertragstermine zur folge. aus meiner sicht kann TE durchaus erst einmal einen freundlichen schreibebrief zustellen mit dem hinweis auf den verzug - allgemein gehalten - und die reaktion abwarten. ein formfehler gibt es dabei erst einmal nicht. einen anwalt kann man immer noch konsultieren.

    @ TE - wenn der ofenfuzzi der kette mit den 4 buchstaben angehört, lass dich von deren muskelspiel nicht einschüchtern.
     
  8. #8 fmjuchi, 08.03.2013
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    Von Annahmeverzug spricht man, wenn der Gläubiger die mögliche Leistung des Schuldner nicht annimmt. Der Begriff hat nichts mit einer fristgerechten Annahme eines Angebotes zu tun.

    Prüfen lassen, ob das Kleingedruckten eine Bindungsfrist für den Auftrag enthält, der eigentlich ein Angebot ist und dann darauf berufen, dass das Angebot wegen Fristablauf nicht mehr angenommen werden konnte.
     
  9. #9 Gast036816, 08.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ein beratender anwalt hatte mir mitte der neunziger einen ähnlichen fall gesichtet und hingewiesen, dass eine verspätete beauftragung eines angebots einen annahmeverzug darstellte. hier war es umgekehrt, AG hatte mit mehreren monaten verspätung ein angebot beauftragt. im hauptauftrag war allerdings eine zuschlag- und bindefrist festgelegt. der AN hatte auf neue preise bestanden, da zwischenzeitlich lohnsteigerungen geltend gemacht wurden. ag hatte dann zähneknirschend eine höhere summe beauftragt. dazu kam, dass die angebotene leistung nicht zur erfüllung des vertrags erforderlich war. ich will mich da jetzt nicht festlegen, ob juristisch der annahmeverzug besteht oder nicht.
    in dem fall hier kann man nicht von der annahme eines angebots sprechen. der AG hatte das angebot angenommen und hatte seinen willen zur beauftragung bekundet. der AN hat darauf mit 6 monaten verspätung reagiert. im verzug ist der bieter hier auf jeden fall mit der auftragsannahme.
     
  10. lawyer

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    Damit kann man nicht in Verzug kommen.

    § 147 (2) BGB

    "(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf."


    und der vertragliche Vorbehalt sprechen dafür, dass kein Vertrag zustandegekommen ist.
     
  11. #11 Gast23627, 08.03.2013
    Gast23627

    Gast23627 Gast

    @rolf aib, ich habe da mal eine Frage nicht zum Thema

    Was ist ein "Schreibebrief"?

    Ich verstehe darunter einen Brief per Post ohne weiteren Nachweis der Zustellung (Einschreiben). Richtig?

    Was ist daran besser als eine Email, beide enthalten keinen Nachweis der Zustellung. "Böse Buben" sollte man/frau nur mit einem Einschreiben mit Rückschein kontaktieren.

    Gruß
     
  12. #12 ThomasMD, 08.03.2013
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    Was, wenn der böse Bube behauptet, einen leeren oder mit Altpapier gefüllten Umschlag mit seiner Adresse erhalten zu haben?

    M.E. ist neben der Zustellung durch Gerichtsvollzieher nur die persönliche Zustellung durch einen gutbeleumdeten Boten, der die Übereinstimmung einer von ihm unterzeichneten Kopie, mit dem Inhalt des eingeworfenen Briefs bestätigt, wirklich gerichtsfest.
     
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