EnEV: Ausnahmen?

Diskutiere EnEV: Ausnahmen? im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo, in §10 Abs. 6 EnEV 2009 steht: Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen...

  1. mala

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    Hallo,

    in §10 Abs. 6 EnEV 2009 steht:
    Wer legt denn fest, was eine angemessene Frist im Verhältnis zu den eintretenden Einsparungen ist bzw. wie wird das ermittelt?
     
  2. #2 Schwarz, 08.03.2013
    Schwarz

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    Die angemessene Frist ist die zu erwartende Nutzungsdauer des bei der Nachrüstung Verbauten.

    Die dabei entstehende Bezugsgröße ist die Wirtschaftlchkeit.

    Warum fragst Du eigentlich?
     
  4. mala

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    Aus Interesse daran, was eine angemessene Frist ist und wie sich diese ergibt.
     
  5. R.B.

    R.B.

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    Es gibt Urteile die unterstellen, dass bei einer Amortisation innerhalb von 10 Jahren die Wirtschaftlichkeit gegeben ist.

    Gruß
    Ralf
     
  6. #6 Alfons Fischer, 11.03.2013
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    Geht es Ihnen wirklich um einen Heizkessel oder um eine oberste Geschoßdecke? Die in §10 genannten Fälle sind doch schon recht exotisch, wenn man die in den Auslegungsfragen genannten Ausnahmen für Holzbalkendecken und Betondecken ab 1969 berücksichtigt. Für die ebenfalls genannten ungedämmten Heizleitungen dürfte Ihre Frage vermutlich auch nicht zutreffen, oder?

    Falls Sie bezüglich der Ausnahmen nicht §10 meinen, so möchte ich auf §25 (Befreiungen) verweisen, wonach Sie ohnehin einen Antrag stellen müssen. Sie werden dann schon sehen, ob dieser bewilligt wird oder nicht. Ohne diesen Antrag dürfen Sie ohnehin nicht abweichen.
     
  7. mala

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    Hoppla!

    Natürlich war §25 EnEV gemeint!
     
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EnEV: Ausnahmen?

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