Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragung innerhalb der Familie?

Diskutiere Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragung innerhalb der Familie? im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, meine Frau und ich bekommen von meinen Eltern ein Teil von deren Grundstück übertragen (Übertragungsvertrag Notar -> für die Bank). Um...

  1. #1 rantanplan, 14.03.2013
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    Hallo,
    meine Frau und ich bekommen von meinen Eltern ein Teil von deren Grundstück übertragen (Übertragungsvertrag Notar -> für die Bank). Um nicht mit Betrag X, Y und Z Verwirrung zu stiften, gebe ich einfach mal fiktive Werte an.

    Im Vertrag steht der Wert des Grundstücks (qm x Bodenrichtwert), 100 GE.
    Aus verschiedenen Grünen bekommen wir das Grundstück allerdings nicht geschenkt, sondern schließen einen privaten Darlehensvertrag über einen Teil der Summe, z.B. 60 GE. Den Familienrabatt von 40 GE teilen wir uns mit meiner Schwester, so dass sie von uns 20 GE bekommt (dies steht auch im Übertragungsvertrag).

    Müssen wir irgendwelche Steuern zahlen? Grunderwerbssteuer wohl nicht, da wir das Grundstück übertragen bekommen und zwischen Eltern-Kind, sowieso keine Grunderwerbssteuer gezahlt werden muss, so sagten es uns bis jetzt die Bank, der Notar und die Baufirma.

    Aber Schenkungssteuer oder ähnliches? Kommt soetwas auf uns zu?
     
  2. #2 OBommel, 14.03.2013
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    Bei eurem Konstrukt weiß ich das nicht.
    Ich weiß nur ad hoc, dass es bei Schenkung einen Freibetrag von 500.000 Euro pro Kind innerhalb von 10 Jahren gibt.
     
  3. #3 Musketier, 14.03.2013
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    Schau mal unter §3 Nr. 6 Grunderwersteuergesetz



    Quelle Grunderwerbsteuergesetz:
    § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

    Von der Besteuerung sind ausgenommen:

    1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;

    2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;

    3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;

    4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;

    5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;

    5a. der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;

    6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;

    7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;

    8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
     
  4. #4 Musketier, 14.03.2013
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    Manchmal sollte man bis zu Ende lesen.
    Das mit der Grunderwerbsteuer hast du ja schon gewußt.

    Zur Schenkungsteuer:
    Für Schenkung an Kinder gilt seit 2009 ein Freibetrag von 400T€.
    Für Schenkung an das Schwiegerkind gilt ein Freibetrag von 20T€

    Sofern wirklich ihr beiden das Grundstück vergünstigt erhaltet, könnte die Schenkung ans Schwiegerkind zur Schenkungsteuer führen.
     
  5. #5 rantanplan, 14.03.2013
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    Ist das nicht aber unsinnig? Dann lasse ich mir das Grundstück allein schenken und verschenke dann die Hälfte an meine Frau, da ist der Freibetrag bei 500T€.

    Da wird wohl doch noch ein Termin beim Steuerberater notwendig sein...
     
  6. #6 Musketier, 14.03.2013
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    Seit wann machen Steuergesetze Sinn. :)



    Schau mal den Artikel an:



    11.04.2012
    Steuern & Finanzen
    Kettenschenkungen: Eltern – Kind – Schwiegerkind

    Während der Gesetzgeber im Grunderwerbsteuerrecht Schwiegerkinder wie Kinder begünstigt, ist das im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anders. Wollen die Eltern auch den Schwiegerkindern etwas zukommen lassen, stehen diese meist vor dem Problem der niedrigen Freibeträge. Hier hilft ein BFH-Beschluss.

    Während der Gesetzgeber im Grunderwerbsteuerrecht Schwiegerkinder genauso begünstigt wie die Kinder selbst, ist das im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anders. Bei Schenkungen an Kinder gilt (pro Elternteil) ein Freibetrag von EUR 400.000. Bei Schwiegerkindern bleiben nur EUR 20.000 frei. Schenkungen bzw. Erbschaften innerhalb von zehn Jahren rechnet das Finanzamt zusammen.

    Wollen die Eltern nicht nur den Kindern, sondern auch den Schwiegerkindern etwas zukommen lassen, stehen die Schwiegerkinder je nach Umfang der Schenkung vor dem Problem der niedrigen Freibeträge. Das Problem kann man dadurch lösen, dass z. B. ein Elternteil die Schenkung zunächst an sein Kind (Freibetrag EUR 400.000) und das Kind danach an seinen Ehegatten (Freibetrag EUR 500.000) leistet.

    Das Kind darf sich allerdings im Rahmen der Schenkung durch den Elternteil nicht zur Weiterschenkung an seinen Ehegatten verpflichten bzw. auch sonst eine eigene Entscheidungsmöglichkeit behalten. Andernfalls nimmt das Finanzamt eine Schenkung vom Elternteil an das Schwiegerkind (Freibetrag EUR 20.000) an. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 30. November 2011 (Az: II B 60/11) noch mal bestätigt.

    Hinweis

    Der BFH sieht es als unschädlich an, wenn der Schenker weiß, dass der Beschenkte das Geschenk „weiterschenkt“.

    Haufe Online Redaktion
     
Thema: Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragung innerhalb der Familie?
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