VOB oder BGB

Diskutiere VOB oder BGB im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich bitte um eine Auskunft zum Thema Bauvertrag, bevor ich tatsächlich noch zu einem Fachanwalt gehe. Stand: Planung mit Architekt...

  1. #1 Mathias1980, 30.03.2013
    Mathias1980

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    Hallo,

    ich bitte um eine Auskunft zum Thema Bauvertrag, bevor ich tatsächlich noch zu einem Fachanwalt gehe.

    Stand: Planung mit Architekt für EFH (LP 1 - LP 8) , aktuell soll erweiterter Rohbau vergeben werden
    Der Vertrag soll nach VOB/B gestaltet sein.

    mein Ziel: ordentliche Baurealisierung und schnelle und gesicherte (motivierte :-)) Abstellung von Mängeln (die können ja immer mal passieren...).
    nicht mein Ziel: Schadenersatz, Rechtsstreit, sog. 2te Baufinanzierung ...

    Jetzt habe ich mich oberflächlich zum Thema BGB/VOB belesen und komme zu folgenden Schluss:
    VOB prinzipiell besser geeignet um Bauvorhaben rechtlich abzubilden, aber
    - kürze Verjährungsfrist,
    - eingeschränkte Schadenersatzpflicht des Unternehmers (muss mich das bei einem EFH interessieren?),
    - VOB/B bringt VOB/C automatisch mit, aber diese enthält zum Teil veraltete Normen
    - VOB fordert zur Rückgabe von Bürgschaften nach zwei Jahren auf, d.h. die Verjährungsfrist ist zeitlich nicht vollständig abgedeckt

    Was ist eure Meinung, sollte man BGB oder VOB vereinbaren? Ist BGB überhaupt handhabbar?

    Danke
    Gruß
    Mathias
     
  2. #2 Gast036816, 31.03.2013
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    Gast036816 Gast

    anwalt fragen, das ist rechtsberatung.
     
  3. #3 Mecklenburger, 31.03.2013
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    Zu deiner generellen Herangehensweise: Sicher richtige Gedanken, jedoch halte ich neben den Verträgen einen guten Planer und Bauleiter mit dem richtigen Draht zu den Handwerkern für viel wichtiger (auch die Auswahl der Handwerker). Auch der Bauherr muss ein Stück weit kompromissbereit sein und nicht immer gleich auf irgendwelche Verträge pochen.
    Viele Dinge lassen sich auf der Baustelle mit ein paar klaren, aber netten, Worten schneller und einfacher regeln. Und eins ist klar: Irgendwas wird schief gehen...

    Zu den Verträgen: Schreibe dir doch deine eigenen Fristen rein, wirst doch sehen ob sich die Gewerke darauf einlassen.
    Ich habe in meinen VOB Verträgen (vom Architekt gemacht) die Fristen abweichend zur BGB/VOB nach oben angepasst. Wurde so akzeptiert von den Gewerken.
     
  4. Bruno

    Bruno

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    Das kann ich nicht bestätigen. Die VOB/C wird ständig angepasst. Das BGB bringt gar keine Normen mit, geschuldet ist im Zweifelsfall "das Übliche". Das ist nach BGB eine Beschaffenheit, "die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann". Für manchen Gerichte sind die Normen der VOB/C das Übliche i.S.v. anerkannten Regeln der Technik, eine Sichtweise, die vermutlich einen Glücksfall für die Streitenden darstellt.

    Manchmal kann es allerdings besser sein, nichts vereinbart zu haben (=BGB), dann bekommt man vom Gericht jedenfalls mehr als das absolute Minimum zugesprochen.

    Beim VOB-Vertrag lassen sich sowohl Gewährleistungsfristen als auch die für Bürgschaften einvernehmlich verlängern. Die VOB Teil B sieht das ausdrücklich in ihren Regelungen vor, z.B. §§ 13 und 17:
    "... Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre. ..."
    "... Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. ..."
     
  5. Mark

    Mark

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    Die VOB/B ist meines Erachtens sinnvoller für den Bauherren, erfordert allerdings einen erfahrenen Architekten, der sie beherrscht, wegen der Fristen und Formalien.

    Wichtig ist, dass ihr keine eigenen Klauseln schafft, sondern ausschließlich das vereinbart, was die VOB/ B zulässt, z. B. sinnvolle Verjährungsfristen für Mängel und als Abnahmeart von vornherein die förmliche verlangen.

    Über Sinn in Unsinn von Bürgschaften wurde hier im Forum schon diskutiert.

    Die VOB/ C ist grundsätzlich ein sinnvolles Regelwerk. Sollte dort tatsächlich vereinzelt auf veraltete Normen verwiesen werden oder das ein oder andere für das Bauvorhaben nicht sinnvoll sein, könnt ihr jederzeit abweichende Regelungen in der Leistungsbeschreibung vorgeben.
     
  6. #6 Mathias1980, 01.04.2013
    Mathias1980

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    @Bruno und Mark:
    Ich habe mir die VOB/B durchgelesen, die Punkte verstanden und werde dies mit meinem Architekten besprechen und werde dies mit dem Rohbauer verhandeln (und versuchen durchzusetzen). Vielen herzlichen Dank!
     
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