ENEV Berechnung Neubau, Berechnung Volumen Gebäude

Diskutiere ENEV Berechnung Neubau, Berechnung Volumen Gebäude im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo, für einen geplanten Neubau habe ich vor der Vertragsunterschrift, zwecks Finanzierung (KFW-Mittel für KFW70-Haus) schonmal eine...

  1. #1 FreddyM, 03.04.2013
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    Hallo,

    für einen geplanten Neubau habe ich vor der Vertragsunterschrift, zwecks Finanzierung (KFW-Mittel für KFW70-Haus) schonmal eine vorläufige Berechnung der EnEV bekommen. Neben anderen Seltsamkeiten, die ich in einem anderen Beitrag schonmal angefragt hatte, gibt es noch Fragen zur Volumenberechnungen.

    Habe den entsprechend Teil mal beigefügt.

    Kann mir jemand erklären, warum bei der Gebäudegeometrie der Keller mit einer Höhe von nur 1,61m gerechnet wird? Er ist eigentlich 2,625 hoch (LRBH), dazu käme dann noch die 20cm Decke dazu. Oder gibt es irgendeine Norm, die besagt, dass der Keller nur zum Teil anzurechnen ist?

    Danke schonmal für eure Antwort.

    Freddy
     

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  2. #2 Corinna72, 03.04.2013
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    Ohne eine Bauzeichnung wird niemand hier die Volumenberechnung der EnEV Berechnung überprüfen können.
     
  3. #3 Alfons Fischer, 03.04.2013
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    tippfehler? die "1" ist gleich neben der "2"...
    Ist die gleiche Höhe auch bei der Ermittlung der Wandflächen berücksichtigt?
     
  4. #4 FreddyM, 04.04.2013
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    Hallo Alfons,

    danke für deine Antwort.

    Nein bei den Wandflächen wurde mit korrekten Maßen gerechnet. Scheint also auch ein Fehler zu sein.

    Herrje und so einer ist Energie-Effizienz-Experte :motz. Hat wohl einen schlechten Tag gehabt.

    Ich werde wohl vertraglich festhalten, dass mir nach der Werkplanung und vor der Baugenehmigung nochmal eine korrekte ENEV-Berechnung ausgehändigt wird. Dann kann ich zur Not noch woanders durchrechnen lassen.
     
  5. #5 Corinna72, 05.04.2013
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    ...was dann schnell mal EUR 600.- und mehr kosten kann.
     
  6. #6 Alfons Fischer, 05.04.2013
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    meine Empfehlung: einfach beim Aufsteller der Berechnung nachfragen. Ist billiger...
    Wenn ich Anfragen bekommen, antworte ich auch immer sehr gerne darauf - warum denn auch nicht. Ich bin doch froh, wenn überhaupt jemand meinen Bericht liest...
     
  7. #7 Kater432, 05.04.2013
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    naja nicht alle sind froh darüber.
    mir hat man die ENEV Berechnung von der Vorab-Version zukommen lassen, die der GU von seinem Energieberater erstellen lassen hat vor Vertragsunterzeichnung um zu prüfen ob es ohne Solar geht. Danach haben wir aber noch das Haus etwas größer gemacht/bessere Fenster und bessere Dämmung genommen. Dann haben wir erst den neuen erhalten auch Nachfragen.
    Ebenso bei der Heizlastberechnung. Pauschal U-Wert Fenster von 1,2 für alle genommen, ebenso Wand 0,2. Auf Hinweis auf korrekte Werte, muß ja nicht sein, ist ja besser wenn es höher ist zwecks Wärmebrücken. Und das vom einem Fachbüro für HSL der nur sowas macht.
    Also nicht immer sind anfragen erwünscht.
     
  8. #8 FreddyM, 05.04.2013
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    Danke für eure Antworten.

    Laut Aussage GÜ ist die EnEV-Berechnung eine vorläufige, da die Werkplanung erst noch erfolgt und dort nochmal U-Werte geändert werden. Er hat auch eingeräumt, dass die Berechnung einige Fehler enthält. Eigentlich muss doch beim Bauantrag auch eine EnEV-Berechnung dabei sein, vermutlich schaut da aber keiner genau drauf!?

    Werde es wohl jetzt vertraglich festhalten, dass vor Baubeginn die Berechnung nochmal aktualisiert werden soll und das der GÜ die Ausführung der Bauteile und haustechnischen Anlagen mindestens in den Eigenschaften zusichert, wie es in der Berechnung drinsteht. Und das die Werte des KFW-XX Hauses eingehalten werden.

    Das der GÜ mit dem Berechner unter einer Decke steckt, lässt natürlich Misstrauen entstehen. Eventuell muss man in den sauren Apfel beißen und gegenrechnen, ob hier nicht eine getunte Rechnung/Ausweis vorliegt.

    Ich finde es halt es verrückt. Für den KFW-Antrag 153 benötigt man ja die berechneten Werte für Ht und Qp. Der KFW-Antrag ist Teil der Finanzierung und diese sollte eigentlich vor dem Vertragsabschluss erfolgen. Gleichzeitig kann man von einem Anbieter natürlich nicht verlangen, sämtliche Planungsleistungen vor Vertragsabschluss schon durchzuführen um eine genaue Berechnung zu bekommen (u.a. steht ja auch die genau Bemusterung auch noch aus, wie bei Kater432 geschrieben). Gleichzeitig verlangt die KFW beim Antrag aber schon vom Antragsteller (Bauherr) die Unterschrift, dass die Werte stimmen und falls nicht er haftbar gemacht wird (Subventionsbetrug). Ein Laie versteht doch so eine EnEV-Berechnung überhaupt nicht.
     
  9. #9 F Gleiwitz, 06.04.2013
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    Nicht in jedem Bundesland muss der eventuell geprüfte EnEV Nachweis vor Baubeginn vorliegen, das ist abhängig davon was in deiner Landesbauordnung steht.Die Baubehörde kann den EnEV Nachweis oder die Prüfbescheinigung darüber verlangen, wie gesagt, es ist abhängig vom Bundesland. Nichts destotrotz verlangt die EnEV das der Nachweis VOR Baubeginn, nicht vor Bauantrag vorliegt.
    Genau deswegen, jeder der Nachweise aufstellt kennt das Spiel: Am Anfang gibt es nur eine Entwurfsplanung vom Architekten, trotzdem wollen alle wissen, wie das Gebäude hinsichtlich der EnEV und einer eventuellen Förderfähigkeit steht --> also erstellt man aufgrund von Annahmen einen EnEV Nachweis, logisch das der meistens nicht passt.

    Das ist dein Recht, das du einen auf das Bauvorhaben angepassten Nachweis erhälst. Ich hoffe der GU oder der wenigstens der Berechner hat jedoch auch eine Klausel in seneim Vertrag/Auftrag in dem eine maximale Änderungsanzahl enthalten ist.

    Da hast du genau den Wiederspruch erkannt.
    Der Ersteller muss einen EnEV-Nachweis zu einem Zeitpunkt anfertigen, zu dem in fast allen Fällen noch Änderungen an Bauteilaufbauten,der Kubatur des Gebäudes oder der haustechnischen Anlage vorgenommen werden.
    Nicht nur der Bauherr leistet eine Unterschrift seitens der KfW, auch der Nachweisersteller, er sitzt also im gleichen Boot.
    Eine Anpassung der Kennwerte der im KfW Antrag gemachten Angaben ist jedoch überhaupt kein Problem. Andersherum, der KfW ist es wichtig das das Gebäude das geforderte energetische Ziel wie z.B. KfW 70 einhält. Ob sich der Primärenergiebedarf um 1-2 kWh/m²a ändert, egal... . Das Ziel wird immernoch eingehalten.

    Hinsichtlich der EnEv muss der Nachweis zum Schluss natürlich passen.

    Genau das meine ich, das Haus mal eben größer machen.....
    Jeder denkt, naja klickt der Ersteller halt ein wenig rum, dann hat er die Änderungen eingearbeitet.
    NEIN dem ist meistens nicht so.
    Abhängig vom Umfang der Änderungen, der Ausgangsarchitektur und und und kann eine solche Änderung fast den Aufwand einer kompletten Neuberechnung umfassen. Wer zahlt das denn?
    Es geht nicht nur um die Anpassung oder Fortschreibung des Nachweises, diese Änderungen haben auch noch andere Auswirkungen z.B. hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes oder der Heizlastberechnung. Ein typisches Beispiel dafür sind größere Fenster...

    Ich persönlich hoffe das die meisten Nachweisersteller mittlerweile die Anzahl der Anpassungen/Änderungen nominell benennen oder wenigestens die Leistungsphasen nach HOAI (AEntwurfsplanung/Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung etc) aufführen, für die der Nachweis erstellt wurde.
    Auch Nachweisersteller müssen von irgendwas leben, und nicht ständig auf Kulanz Änderungen einarbeiten.

    Puhh ne Menge Text, dabei lese ich doch sonst nur mit

    mfg F.Gleiwitz
     
  10. H.PF

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    SChön, das du das jetzt ändern willst :)
     
  11. #11 FreddyM, 06.04.2013
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    Hallo F.Gleiwitz,

    danke für deine ausführliche Antwort. Das gibt mir Sicherheit.

    Mittlerweile habe ich auch nochmal mit meinem GÜ geredet.

    Laut GÜ interessiert sich bei der Baubehörde in der Praxis kaum einer für die EnEV. Für ein Effizienzhaus (was ja noch deutlich besser wie nur EneV) erst recht nicht.

    Den Passus im Vertrag hat er so übernommen. Mir gehts darum, dass ich abgesichert bin, wenn er sich in der Berechnung bewusst oder unbewusst vertut und mir die Förderung flöten geht. Im Zweifel kann ich das von jemand anderen gegenrechnen lassen. Falls er sich unbewusst vertut, ist er (GÜ) laut eigener Aussage auch versichert, da dies ein klarer Mangel ist.

    Danke für die Info.
     
  12. #12 Alfons Fischer, 07.04.2013
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    ich persönlich weise jeden Auftraggeber darauf hin, dass bei KfW-Effizienzhäusern Änderungen an der Baukonstruktion/Geometrie/Haustechnik mit mir abgestimmt werden müssen.

    Was den Zusatzaufwand angeht: kleine Änderungen mache ich schon mal für "lau". Aber wenn es mehr wird, dann verrechne ich das. Eine pauschale Anzahl von Änderungen, die im Honorar enthalten sind, gibt es nicht. Herr F Gleiwitz hat schon Recht: Manchmal erreichen Änderungen den Aufwand einer Neuberechnung. Da ist man schnell dabei.

    Bei mir werden im Bericht immer die Grundlagen, auf denen die Berechnungen benannt. Und genau deshalb hefte ich immer die mir vorgelegten Planunterlagen bei. Weil nur dann kann ich auch nachweisen, nach welchen Plänen ich gerechnet habe. Das hat für mich auch Haftungsgründe. Denn es ist genau so, wie es oben schon beschrieben wurde: sehr oft werden denn die Pläne nochmals geändert.
    Im Streitfall wird schnell mal behauptet, die Berechnung ist falsch (gemeint ist aber: stimmt nicht mit dem Gebäude überein). Das habe aber doch nicht ich zu vertreten!
    Darum die angehefteten Pläne und der Hinweis: das wurde mir gegeben, danach habe ich gerechnet.
     
  13. #13 F Gleiwitz, 07.04.2013
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    @ Alfons Fischer

    Wohl war wohl war, der Umfang der Vorbemerkungen, die Auflistung der Randbedingungen und die beigelegten Unterlagen werden immer länger, teilweise erklärt man den Nachweis nochmals. Naja lieber auf Nummer sicher gehen und später alles belegen können, nicht das nacher dazu kommt :yikes

    mfg
     
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