Recht auf Herausgabe der Bewehrungspläne?

Diskutiere Recht auf Herausgabe der Bewehrungspläne? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag allerseits! Nach Besichtigung der Baustelle hat mein Architekt/Statiker einige Abweichungen festgestellt! Nachdem ich den BU hierauf...

  1. MH22

    MH22 Gast

    Guten Tag allerseits!

    Nach Besichtigung der Baustelle hat mein Architekt/Statiker einige Abweichungen festgestellt!
    Nachdem ich den BU hierauf angesprochen habe, explodierte er förmlich und sagte, der Architekt habe keine Ahnung und er habe die Decke im Deckenwerk umrechnen lassen!
    Hierauf schrieb mein Architekt ihm, er möge dann doch bitte die gänderten Bewehrungspläne zur Prüfung bei ihm einreichen oder die erforderliche Stahlstütze einbringen!
    Bis heute ist daraufhin nichts geschehen!

    Deswegen habe ich gestern den BU angerufen und gefragt was das Problem sei. Seine Antwort lässt mich nichts Gutes erahnen:

    Der Architekt könne ihn mal sagte er, und das er mit ihm keinen Vertrag habe etc.
    Desweiteren könne er mein Handeln nicht verstehen und er sei es auch nicht gewohnt, das jemand seine Arbeit von einem Architekten überprüfen lässt!

    Wie soll man sich hier nun verhalten?

    Habe ich das Recht auf die Herausgabe der Pläne des Deckenwerkes?

    Vertrag wurde abgeschlossen nach VOB!


    Vielen Dank vorab

    MH22
     
  2. sepp

    sepp

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    mal nachgefragt
    bauunternehmer nur für rohbau beauftragt? mit statik?
    hat der architekt von ihnen eine vollmacht?
    mit welchen leistungsphasen ist der archi beauftragt worden?
    bauvertrag nach welcher vertragsgrundlage- LV, einheitspreis, pauschal usw.?
    mit ihrere vollmacht ist der archi ihr vertreter vor ort.
    der bauunternehmer muss sich an die vorgaben der statik halten.
    handelt er eigenmächtig und ändert, ist das solange ein mangel bis er den beweis erbringt, dass sein handeln keinerlei nachteile bringt, vertragskonform und fachlich richtig ist.
    am besten gleich fristsetzung zur mängelbeseitigung.

    "Desweiteren könne er mein Handeln nicht verstehen und er sei es auch nicht gewohnt, das jemand seine Arbeit von einem Architekten überprüfen lässt!"

    so nen dummen spruch habe ich noch nie gehört
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 13.10.2005
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Haueha...

    Ob Sie ein Recht auf die Pläne haben, hängt auch am Vertrag - was wurde dem BU gestellt, wer ist für die Auslegung der Bewehrung verantwortlich.
    Frage:
    Wieso meint Ihr Archi, die Eisen seien falsch bzw eine Stütze fehlt?
    Sollte in der Urstatik eine Stütze drin sein, weil die Spannweite der Decke zu gross (oder was immer) ist, wirds haarig.
    Ists nur ein Verdacht des Archi, da liege was im Argen, sollte er mal sagen, worauf sich sein Verdacht gründet.
    Auf jeden Fall ist das Verhalten des BU (von Höflichkeit mal ab) nicht normal und ungeeignet, Vertrauen zu schaffen.
    ***
    Mein Tipp:
    Wenn der Verdacht Ihres Archi wohlbegründet ist, Mangel anzeigen (dem BU gegenüber). Dann ist der nämlich in der Beweispflicht der Mängelfreiheit.
    Vermutlich krachts dann, aber dazu ist zu sagen: Lieber jetzt ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.
    MfG
     
  4. #4 Baufuchs, 13.10.2005
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    nach der

    gewerblichen Verkehrssitte ist es üblich, dass Deckenpläne bei der Verwendung von Fertigteildecken vom Deckenhersteller umgerechnet werden.
    Diese Umrechnung gibt der Auftragnehmer (BU) in Auftrag.
    Meine Meinung:
    gem. § 3 Abs. 5 VOB (Ihr Architekt kanns erläutern) hat der Auftragnehmer diese von ihm beschafften Unterlagen vorzulegen.
     
  5. MH22

    MH22 Gast

    Vielen Dank für die Antworten!




    Das ist genau der Punkt:

    In der Urstatik ist diese Stütze vorhanden um die Lasten der Mittelpfette abzufangen!
    Ber BU hat abgeändert und will nun nicht die Bewehrungspläne hergeben!
    Was soll man in so einem Fall tun?
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 13.10.2005
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Meine...

    ersten drei Vorschläge wären Anstiftung zur Körperverletzung, daher nicht geschrieben :p
    Mangel anzeigen, Behebung fordern, alles mit Fristsetzung usw.
    Statikus ins Boot holen und im Zweifel direkt im Plattenwerk der Elementdecke die Statik erbitten.
    UNd gantz wichtig: Alle weiteren Baumassnahmen stoppen. Besonders Betonage.
    Mfg
     
  7. #7 Schwabe, 13.10.2005
    Schwabe

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    Hallo MH 22,

    wenn Sie wirklich einen Vertrag nach VOB haben, habe Sie Glück!
    Ich zitiere:
    VOB/B § 4
    Ausführung

    1.(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.

    Somit haben Sie das Recht, Statikunterlagen zu verlangen ! machen Sie es !!!!!!

    Mit freundlichen Grüßen
    Schwabe
     
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