Teilabnahme nach BGB möglich?

Diskutiere Teilabnahme nach BGB möglich? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, unser Bauträger möchte am Freitag für unseren Neubau eine Teilabnahme für alle "Oberflächen" machen in unserem Vertrag nach...

  1. #1 cweiller, 06.05.2013
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    Hallo zusammen,

    unser Bauträger möchte am Freitag für unseren Neubau eine Teilabnahme für alle "Oberflächen" machen
    in unserem Vertrag nach BGB ist dies aber nicht geregelt - darf er das trotzdem?

    noch ein paar Fakten:

    - Kalkputz noch feucht
    - Fenster abgeklebt da Außenputz gemacht wird - kann nicht geputz werden um zu sehen obs Kratzer gibt
    - Rolladen bzw. Jalousinen noch nicht drin
    - Handwerker haben alle noch einen Schlüssel d.h. könnten noch jede Menge Macken machen
    - Estrichtrocknungsprogramm läuft im Moment noch bis Samstag - kann doch bis dahin keinen Estrich abnehmen??

    Eigenleistung von uns sind Trockenbau + Maler und Bodenbeläge..

    Was meint ihr dazu? Bausachverständiger dazuholen? Bauträger besteht auf den Termin
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 06.05.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Erstmal eine Menge Begrifflichkeiten klären:
    BT oder GÜ
    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?7445-Wer-baut-mit-wem

    Dann - was bedeutet Abnahme
    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?53087-Was-bedeutet-Abnahme

    GANZ WICHTIG: Abnahmen sind ein einseitiger Rechtsakt des Bauherren/Käufers! Der GÜ/BT kann diese zwar verlangen, aber nicht selber durchführen (ausser mit seinen Handwerkern im Innenverhältnis)

    Ob ein BT oder GÜ eine vertraglich nicht vereinbarte Teilabnahme verlangen kann, müsste ein Jurist beurteilen.

    Ich würde dem BT/GÜ aber den Spiess umdrehen. Teil ihm mit, dass Du alle Schlüssel haben willst, wenn die Oberflächen abgenommen sind, die Handwerker bei Dir den Schlüssel holen und wieder abliefern müssen, Du dafür keine Mehrkosten akzeptierst weil es ja nur der Kontrolle und Deinem Schutz dient wg. der frühen Abnahme und Du nach jedem Handwerkerbesuch mit dem BL eine Abnahme verlangst, um evtl. aufgetretene Schäden zu dokumentieren!
    Der wird sich das zweimal überlegen,ob er alle 2, 3 Tage bei Dir antanzen und 2 Stunden pingelige Abnahme mitmachen will :D
     
  3. #3 Gast036816, 06.05.2013
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    Gast036816 Gast

    ist wie so oft der punkt - der unternehmer ist nicht fertig, aber der bauherr möchte mit der eigenleistung anfangen. der unternehmer will dann seine haftung eingrenzen, ist auch verständlich. es gibt aus meiner sicht nur eine vernünftige lösung:

    - den unternehmer fertig stellen lassen, detailtermine dazu vereinbaren, abnahmen durchführen und dann mit der eigenleistung beginnen. die abnahme dann möglichst in einem zug.
     
  4. #4 cweiller, 06.05.2013
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    das ist es ja eben..haben keine Eile aber der Bauträger drängt uns zur Teilabnahme. Haben ihm gesagt das er doch bitte alles fertigstellen soll und wir machen dann einen Cut und fangen mit unseren Eigenleistungen an..haben ihm auch angeboten alle Schlüssel abzugeben das wollte der BT aber nicht
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 06.05.2013
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    Dann will er was anderes. Was auch immer, aber es dürfte nichts sein, was Euch zum Vorteil gereicht!

    Von daher - Ab zum Fachanwalt!
     
  6. #6 cweiller, 06.05.2013
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    Das werden wir auch machen..danke!!
     
  7. #7 Thomas B, 06.05.2013
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    Wieso denn gleich zum RA? Kostet doch gleich mal Geld.

    Im Augenblick will der BT etwas von DIR, was Du aber nicht willst und mußt.

    Ich würde den BT darauf hinweisen, daß Du gerne bereit sein wirst nach Fertigstellung bzw. vor Beginn der Eigenleistungen seine Leistungen abzunehmen. Ende und Aus.

    Abnahme vorher ist sinnfrei (für Dich), da Du dann evtl. bestätigst, daß alles in Butter ist. Beschädigungen, die ab diesem Zeitpunkt auftreten (Handwerker rempelt mit Material gegen Innenputz....) gehen dann evtl. zu Euren Lasten. Nix gut.
     
  8. #8 Gast036816, 06.05.2013
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    Gast036816 Gast

    der hat geldnöte und will flugs seine rechnung stellen, wenn ihr nicht den druck zum beginn der eigenleistung anstellt. du kannst die abnahme verweigern, wenn noch zu viele mängel bestehen und restleistungen offen sind.

    liegt das abnahmebegehren denn schriftlich vor? dann sofort drauf antworten - ggf. mit anwalts hilfe - und die abnahme zurückweisen per schreibebrief mit der begründung der fehlenden mängelfreiheit und dem hohen anteil an restleistungen.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 06.05.2013
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    Wieso zum Anwalt? Weil der BT hier etwas verlangt, also ein Abnahmeverlangen ausspricht. Dazu gibts gesetzliche Regelungen.
    Ob die hier greifen, kann von uns wohl so keiner sagen. Sollten Sie aber greifen, ist dem TE mit aussitzen nicht geholfen!
     
  10. #10 cweiller, 06.05.2013
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    wir haben ihm mitgeteilt das wir keine Teilabnahme wünschen bzw. machen können solange noch soviele Mängel bestehen - dies wurde abgelehnt und wir bekamen daraufhin per Mail eine Aufforderung zur Teilabnahme. Soweit ich weiß haben wir 7 Tage Zeit für einen Enspruch aber hätte nicht ein offizielles Schreiben kommen müssen und nicht wie in unserem Fall "nur" eine Mail??. Geldprobleme hat der BT nicht - schwimmt im Geld - ich habe das Gefühl er möchte etwas ganz schnell hinter sich bringen damit er danach nicht der Schuldige ist. Tippe auf den Kalkputz der im Grundputz Risse aufgewiesen hatte (haben ihn darauf hingewiesen) beim Deckputz waren diese aber natürlich dann nicht mehr zu sehen..
     
  11. #11 Inkognito, 06.05.2013
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    Da keiner hier die exakten Vertragsbedingungen kennt, ab zum Anwalt, wenn der AN nicht einlenkt. Möglicherweise hat er sich ja Teilabnahmen mit reinschreiben lassen. Nicht dass es am Ende "fiktive Abnahme" heißt, weil Sie nicht reagiert haben - und dann haben Sie den Salat.
     
  12. #12 Gast036816, 06.05.2013
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    dann liste die mängel und nicht fertig gestellten teilleistungen auf und schick ihm die mit einem schreibebrief (einschreiben rückschein). eine abnahme verweigerst du aufgrund der erkennbaren mängel und nicht fertig gestellten teilleistungen. dann hast du etwas in der hand und er muss dir beweisen, dass die leistungen abnahmereif sind. wenn du dann zur liste auch noch fotos mit datum hast, bist erst einmal gut abgesichert. ein anwalt kann dabei nicht schaden, der wird jedoch die hand auf halten.
     
  13. #13 Nutzername, 06.05.2013
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    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?57946-Teilabnahmen-m%F6glich-oder-nur-eine-Endabnahme-%96-Sicherheitseinbehalt-wann-zahlen

    In das empfohlene Schreiben kann man m.E. durchaus noch aufnehmen, dass man davon ausgeht, dass der BT keinen Anspruch auf Teilabnahmen hat. Halte ich für unschädlich und vielleicht positioniert sich der BT hierzu (obwohl das wohl eher unwahrscheinlich ist).

    Gibt es denn im Vertrag mit dem BT überhaupt einen Passus hinsichtlich Abnahme, etwa so wie im zitierten thread?
     
  14. #14 cweiller, 07.05.2013
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    das ist das einzige was hinsichtlich der Abnahme im Vertrag steht: ...die Gewährleistung beträgt für das Bauwerk 5 Jahre, ansonsten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Die Gewährleistung beginnt mit der Übergabe....das wars auch schon

    Haben uns einen Bausachverständigen ins Boot geholt..wenn wir ihn schon zahlen soll er gleich alles durchleuchten. Der BT wollte es nicht anders somit werden wir sehen wer sich durchsetzt
     
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