Grenz- und Abstandsflächen

Diskutiere Grenz- und Abstandsflächen im Begleitende Ingenieurleistungen Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, wir -hier in Hessen- haben hier die HBO (Die Hessische Bauordnung) die sagt zu den angrenzenden Grundstücken bei Bau...

  1. #1 suencue, 14.05.2013
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    Hallo zusammen,

    wir -hier in Hessen- haben hier die HBO (Die Hessische Bauordnung)

    die sagt zu den angrenzenden Grundstücken bei Bau folgendes:

    "Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. 3 Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m2 sein."

    Was passiert oder kann passieren, wenn die Wandfläche die 25qm etwas -b.B 0,9-1,0 qm- übersteigt. Sprich, wenn die Fläche bei rund 26 qm liegt.

    Kann der Nachbar die Garage, was mit Fahradabstellraum erweitert ist "kürzen" lassen.

    Gruß aus Hessen
     
  2. #2 Geodesy, 14.05.2013
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    Du musst doch eine Baugenehmigung einreichen, oder? Dort ist die Fläche doch 25 m², oder? Dann wird es genehmigt. Dann ist doch in der Örtlichkeit das Bauwerk so zu errichten wie es im Plan steht, oder? Wie kommt man dann auf 26 m²? Bewusste Missachtung der Baugenehmigung? Dann ist es ein Schwarzbau. Schwarzbau = Rückbau

    Siehe BGB
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 14.05.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Ich würde vor allem mal die Definition von
    nachschlagen und dann noch mal rechnen, ob die Überschreitung immer noch so klein ist :D.

    Was passieren kann:
    Nix - weils keiner merkt
    Wenns einer merkt:
    Nachträgliche Beantragung mit nachbarlicher Zustimmung (= neuer Bauantrag)
    Nachträgliche Beantragung mit nachbarlicher Baulast (= neuer Bauantrag)
    Abrissverfügung

    Dazu immer noch eine OWI in drei- bis fünfstelliger Höhe.
     
  4. #4 suencue, 14.05.2013
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    Thema ist, dass es in der Baugenehmigung der Wert kleiner ist als 25qm.

    In der Ausführung hat sich mein geschätzter Bauleiter, der auch mein Architekt und Statiker ist, sich in der GOK (Geländeoberfläche) vertan. GOK ist die Straße anzunehmen. Er hat den angrenzenden Boden an die Garage, was die Freilandoberfläche ist- als GOK angenommen.

    Die Garage ist aber 10 cm höher als GOK.

    Ich frage mich mich als "ahnungsloser Bauherr" mit was ich mich noch befassen muss.

    Könnte man einen Fenster an die Seite Richtung nachbarsgrundstück einbauen, damit die Wandfläche -wenn es hart auf hart kommt- geringer wird. habt ihr einen anderen Vorschlag....
     
  5. #5 Wachtlerhof, 14.05.2013
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    Ein Fenster hat dann wohl keine Fläche? Außerdem darfst Du gar nicht so ohne weiteres da ein Fenster Richtung Nachbarn hinbauen, wenn, dann nur mit Auflagen.

    LG - Gisela
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 14.05.2013
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    Das glaube ich schon mal ganz und gar nicht, denn Architekten sind zu 99,99 % keine Statiker!
    Du wirst also zu fast 100 % einen BauIng haben!

    Und wenn der falsche Annahmen als Ausführungsgrundlage hernimmt, dann soll er das auf seine Kosten geradebiegen.
    Was juckt DICH, wie und zu welchen Kosten!
    Entweder bekommt er das genehmigt - oder er lässt es umbauen!

    So what? Zeig ihm den Mangel schriftlich an und fordere ihn zur Behebung auf - Ende der Durchsage!
     
  7. #7 Bautine, 15.05.2013
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    Habe ich eben nachgelesen und es wäre in unserem Fall (auch Hessen) die natürliche Geländeoberfläche (kein Bebauungsplan,...). Heißt das dann, da wir unsere Garage eingegraben haben (nicht fertiggestellt, nur bis zur Höhe natürlicher Geländeverlauf gemauert, damit das Nachbargrundstück nicht "abstürzt"), dass wir diese 3 m über die Höhe des Nachbargrundstückes bauen könnten (25 m² beachtend). Wir haben zwischen 1,2 und 1,8 m tief eingegraben, könnte also eine Höhe von ~4,5 m möglich sein.
    Das wäre eine Überlegung wert, denn dadurch entstünde unter dem Dach noch Stauraum.
     
  8. oberh

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    Hi Bautine!

    In NRW gilt die Höhe auf dem eigenen Grundstück.
    Für Hessen musst Du das nachlesen ...
     
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