Abweichung zwischen Bestellt und Erhalten - Rückbau oder Vergleich/Honorarminderung?!

Diskutiere Abweichung zwischen Bestellt und Erhalten - Rückbau oder Vergleich/Honorarminderung?! im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag wertes Forum, habe mal ne ganz interessante Sache aufm Schreibtisch. Der Kunde bat um Durchsicht einer statischen Berechnung für...

  1. UpsSry

    UpsSry

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    Guten Tag wertes Forum,

    habe mal ne ganz interessante Sache aufm Schreibtisch.
    Der Kunde bat um Durchsicht einer statischen Berechnung für einen recht ansehnlichen WiGa Anbau (ca. 50m2 Grundfläche).
    Aufgabe war es die Statik dahingehend zu prüfen ob der Wintergarten wie vom Kunden bestellt ohne eine Anbindung an das Bestandsgebäude eigenständig stehen bleibt.

    Nach Durchsicht der Unterlage stand fest, das der WiGa über eine Anbindung an das Bestandsgebäude seine erforderliche Aussteifung erhält. Ohne diese würde er bei entsprechenden Windstärken wie ein Kartenhaus zusammenfallen.

    Auftrag war damit für mich vorerst erledigt.

    Beim anschließenden Gespräch sagte er mir der WiGa ist bereits laut Statik aufgestellt und folglich mit dem Bestandverbunden. Er will aber wie Beauftragt/Bestellt einen Wintergarten als eigenständiges Bauwerk - wie laut Auftrag "Ohne Anbindung an den Bestand"

    Der nächste Schritt ist nun, das ich die erforderlichen Maßnahmen zur Entkopplung vom Bestand darstellen soll (TWP + Ausführungsplanung). -Schöner Auftrag, mal was nettes!-

    Beim Frühstück stellte ich mir aber folgende Frage:

    Hat der Bauherr eigtl. einen Anspruch auf Umsetzung - also nachträgliche Entkopplung vom Bestand/Änderung des statischen Systems/räumliche Stabilität - welche nur mit kostenintensiven Maßnahmen herbeizuführen ist?
    Der Wintergarten ist hinsichtlich der Statik, wenn auch nicht wie Vertraglich gefordert, fehlerfrei.

    Ich habe das mal weiter durchdacht und denke mir, das der AG nicht allzu große Chancen hat das durchzusetzen.

    Nach BGB §631 ist der Erfolg der Dienstleistung geschuldet -> Erfolg hinkt - Anbindung an Bestand hergestellt

    nach §633 wäre es somit ein Sachmangel?!
    Die gewöhnliche Nutzung oder Beschaffenheit gleicher Art liegt jedoch vor, eine Beeinträchtigung der gewöhnlichen Nutzung liegt auch nicht vor. Mit Schäden durch die Anbindung an den Bestandskörper ist ebenfalls nicht zu erwarten.

    §635 Nacherfüllung
    Bei den hohen Kosten für eine Änderung würde es mich nicht wundern wenn der AN die Nacherfüllung auf Grund unverhältnismäßiger Kosten und unter Ansatz der §633 verweigert und eine Honorarminderung anbietet.

    Ich kann den Bauherrn einerseits verstehen, das er die gewünschte Entkopplung herbeigeführt haben will, aber im Falle eines Rechtsstreit sehe ich hier nur einen Vergleich/Honorarminderung als Ergebnis.
    Deshalb will ich meinen AG vielleicht doch erst mit einem Baurechtsanwalt in Verbindung bringen.

    Was meint Ihr, Bleistift ruhen lassen? Ich will dem AG nicht unnötige Kosten verursachen auch wenn mir dadurch ein Auftrag evtl. nicht mehr zukommt.
     
  2. UpsSry

    UpsSry

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    Ich seh gerade beim Titel fehlt ein Wort: Abweichung zwischen bestellt und erhalten" sollte es heißen. Kann ein Admin dies Ändern? Danke.
     
  3. Neutal

    Neutal

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    Nur wer braucht schon einen eigenständig stehenden WiGa? Vielleicht soll das Hauptgebäude abgerissen werden und der Wintergarten als Unterkunft dienen..Auf Ideen kommen die Leute.
     
  4. mls

    mls Bauexpertenforum

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    bestellt is bestellt ..
     
  5. #5 Gast036816, 22.05.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    klären kann das eh nur ein anwalt. teil deinem auftraggeber das mit, dass du das gerne machen wirst und teil ihm mit, dass er sich über die risiken von schadensersatzforderungen selbst klar werden muss und sich an einen anwalt wenden muss.
     
  6. #6 Kater432, 22.05.2013
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    Ist sowas nicht sofort beim bauen ersichtlich ob die Anbindung am Hauptgebäude erfolgt? Ich meine, da muß doch eine tragende Verbindung hergestellt worden sein, die er auch sicherlich schon beim aufbauen hätte sehen müssen, oder?
     
  7. #7 Baufuchs, 22.05.2013
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    Abweichung vom Vertrag ist auch dann ein Mangel, wenn die erbrachte Leistung den a.d.R. der Technik entspricht. BGH aus 2005.

    Soll er seinen Anwalt fragen ob streiten was bringt.
     
  8. UpsSry

    UpsSry

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    Besten dank. Grüße

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  9. Eric

    Eric

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    § 633 II BGB muß richtig gelesen werden:

    1. Alt.: Mangel, wenn dem Werk ( WiGa ) die vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

    2. Alt.: Wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist: Dann Mangel, wenn das Werk sich nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet.

    3. Alt.: Wenn vertraglich keine Verwendung vereinbart wurde: Mangel, wenn das Werk ( WiGA ) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art unüblich ist und nach der Art des Werks nicht zu erwarten ist.

    3.Alt. ist also nur anwendbar, wenn weder eine Vereinbarung zur Beschaffenheit noch zur Verwendung des Werks getroffen worden ist, als nur ein Werk mitlerer Art und Güte zu liefern war. In diesem Zusammenhang ist dann auch die Einhaltung der aRdT zu prüfen.

    Hier war eine Beschaffenheit des WiGa vereinbart, nämlich " freistehend vor dem Bestandsgebäude ". Also gilt die 1. Alt. und die schließt die nachfolgenden Alt. 2 + 3 aus, ergo Mangel ( + ).

    Auf § 635 III BGB kann sich der AN nicht berufen. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Kosten der Nachbesserung in keinem Verhältnis zu dem mit der beauftragten Ausführung erstrebten Ziel stehen. Gemeint sind damit also nur ganz unwesentliche Zielunterschreitungen, z.B. geringfügige Farbabweichungen, die kaum ins Auge fallen. Im Übrigen: § 635 III BGB gilt nach der Rechtsprechung nicht, wenn bewußt oder grob fahrlässig von der beauftragten Ausführung abgewichen wird. Hier war vom AG ganz klar vorgeben, dass der WiGa keine statische Verbindung zum Gebäude haben sollte.

    Nach Deiner Argumentation würde gelten:

    Auftrag zur Eindeckung des Dachs mit schwarzen Dachsteinen. Unternehmer bringt aber braune Dachsteine an: Kein Mangel, denn:

     
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